Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 HRV, § 17 Abs 1 S 1 HRV, § 106 Abs 2 Nr 1 HGB, § 107 HGB, § 108 HGB
Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen - Deutsches Notarinstitut
HGB §§ 12 Abs. 1, 106 Abs. 2 Nr. 1, 107, 108
Ermessen des Registergerichts bei Anträgen auf "Berichtigung" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Handelsregister - Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Anmeldung Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Firma, Firma der GmbH, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Registergericht
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ermessen des Registergerichts bei Vornahme einer "Berichtigung"
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ermessen des Registergerichts bei Vornahme einer "Berichtigung"
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Berichtigung des Handelsregisters von Amts wegen
Papierfundstellen
- NZG 2015, 710
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15
Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr
So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend).
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15
Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr
So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend).