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   OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13   

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OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13 (https://dejure.org/2014,34706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2014 - 20 W 241/13 (https://dejure.org/2014,34706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2014 - 20 W 241/13 (https://dejure.org/2014,34706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handelsregister - Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung Handelsregister, Eintragung Handelsregister, Firma, Firma der GmbH, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Handelsregister, Kommanditgesellschaft, Komplementär-GmbH, Registergericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermessen des Registergerichts bei Vornahme einer "Berichtigung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermessen des Registergerichts bei Vornahme einer "Berichtigung"

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berichtigung des Handelsregisters von Amts wegen

Papierfundstellen

  • NZG 2015, 710
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
    Im Falle einer - offengelassenen - Anwendung hat das Registergericht nach Ansicht des Senats jedoch ein Ermessen, ob es die entsprechende "Berichtigung" vornimmt (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, Az. I-15 W 361/09).

    Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 (Bl. 184 f. der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft um Änderung dieser Auffassung gebeten und insoweit aus einem Beschluss des OLG Celle vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12 zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.01.2010, Az. 15 W 361/09, inhaltlich gleichartig geäußert habe.

    Somit kann nach Ansicht des Senats vorliegend die für "Anmeldungen" geltende Form des § 12 Absatz 1 Satz 1 HGB zwar eingehalten werden, muss es jedoch nicht zwingend (im Ergebnis wohl auch Langhein, a.a.O. und Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 14, Rn. 8, allerdings mit dem Begründungsschwerpunkt wohl auf einer "Berichtigung" dieser Eintragungen von Amts wegen; OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, Az. I-15 W 361/09, zitiert nach juris, allerdings im Hinblick auf die von ihm vertretene Auffassung des Vorliegens eines registerrechtlichen Amtsverfahrens, s.u.; a.A. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 182, der von einer anmeldepflichtigen Tatsache ausgeht).

  • OLG Celle, 18.09.2012 - 9 W 124/12

    Bloße Berichtigung bei Änderung der Firma der Komplementär-GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
    Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 (Bl. 184 f. der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft um Änderung dieser Auffassung gebeten und insoweit aus einem Beschluss des OLG Celle vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12 zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 06.01.2010, Az. 15 W 361/09, inhaltlich gleichartig geäußert habe.

    Die Änderung der in § 106 Absatz 2 Nr. 1 HGB genannten Tatsachen ist allerdings aus Klarstellungsgründen grundsätzlich eintragungsfähig (vgl. insgesamt u.a. OLG Hamm, RPfleger 1960, 309 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 107, Rn. 3; Haas in Röhricht/von Westphalen, HGB, 4. Aufl., 2014, § 107, Rn. 12; Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 107, Rn. 13; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., 2011, § 107, Rn. 1; Langhein in Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 107, Rn. 14; Weitemeyer in Oetker, HGB, 3. Aufl., 2013, § 107, Rn. 17, auch zur Gegenansicht; Heidel in Heidel/Schall, HGB, 2011, § 107, Rn. 18 m.w.N., auch zur Gegenansicht; im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 9 W 124/12, zitiert nach juris).

  • BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10

    Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
    Zu den "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" im Sinne von § 58 FamFG gehören nämlich auch die in der HRV ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften, da die HRV auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Absatz 2 Satz 1 FamFG beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2011, Az. II ZB 6/10, zitiert nach juris, Rn.8).
  • OLG Dresden, 04.05.2004 - 3 W 480/04

    Angabe der abstrakten Vertretungsbefugnis auch bei Anmeldung eines alleinigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
    Es handelt sich bei den Regelungen der HRV gerade um Gesetze im materiellen Sinne und nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, mit der Folge, dass deren mögliche Verletzung mit der Beschwerde anfechtbar ist (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 387 Rn.1, m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 05.05.2004, Az. 3 W 480/04, zur alten Rechtslage nach FGG, zitiert nach juris, Rn.12 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 15.01.2009 - 9 W 137/08

    Gerichtskosten für Namensänderung im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
    Von einer derartigen, vom Senat vertretenen Ermesseneinräumung bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 HRV geht wohl auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 15.01.2009, Az. 9 W 137/08, zitiert nach juris) aus, wenn es darlegt, dass das Registergericht möglicherweise nach § 17 Abs. 1 HRV von Amts wegen berechtigt gewesen wäre, die Handelsregistereintragung betreffend die dortige Gesellschaft hinsichtlich des Sitzes zu ändern, was allerdings zu keiner abweichenden Beurteilung geführt habe, da auch dann, wenn eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht gekommen sein sollte, dazu jedenfalls aus den dort vom Amtsgericht zutreffend angeführten Gründen keine Verpflichtung bestanden habe.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 186/15

    Handelsregister: Rückkehr zu satzungsmäßigem Geschäftsjahr

    So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).

    Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend).

  • OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 20 W 185/15

    Handelsregister: Antrag auf Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr

    So könnte man in diesem Zusammenhang jedenfalls auch daran denken, einen - wegen § 31 Abs. 1 FamFG aber wohl zumindest öffentlich beglaubigten - Eintragungsantrag auch ohne elektronische Form als ausreichend zu erachten, wenn man die Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich auf die "Anmeldungen" beschränken wollte, die in entsprechenden Gesetzesvorschriften vorgesehen und außerdem dort auch als solche bezeichnet sind (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 14 ff).

    Für eine derartige amtswegige Eintragung des Registergerichts könnte es möglicherweise auch schon an einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung fehlen, jedenfalls dann, wenn man vorliegend nicht ausnahmsweise wegen der besonderen Bedeutung dieser Eintragung doch § 17 Absatz 1 HRV entsprechend zur Anwendung bringen will (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30.09.2014, Az. 20 W 241/13, zitiert nach juris, Rn. 20 ff, dort im Ergebnis eine derartige Anwendung ablehnend).

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