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   OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06   

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https://dejure.org/2006,16443
OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06 (https://dejure.org/2006,16443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.2006 - 1 W 51/06 (https://dejure.org/2006,16443)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - 1 W 51/06 (https://dejure.org/2006,16443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 103 Abs 1 GG, § 320 Abs 3 ZPO, § 320 Abs 4 S 2 ZPO, § 320 Abs 4 S 4 ZPO, § 567 ZPO
    Tatbestandsberichtigung: Anfechtbarkeit eines ohne mündliche Verhandlung erlassenen Berichtigungsbeschlusses; Verhinderung eines richterlichen Mitglieds des Spruchkörpers

  • Judicialis

    GG Art. 103; ; ZPO § 320; ; ZPO § 567

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrags; Verstoß gegen § 320 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Die Entscheidung des Landgerichts über eine etwa in der sofortigen Beschwerde enthaltene Gehörsrüge (§ 321a ZPO) ist gegenstandslos, da die Beschwerde - wie ausgeführt - statthaft ist und daher für eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen als statthaft anzusehenden Rechtsbehelf rechtlich kein Raum ist; dabei kann dahinstehen, ob nicht jedenfalls bei einer Gehörsrüge wegen eines Tatbestandsberichtigungsantrags - anders als sonst, s. BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, 168 unter II.1.
  • OLG Hamm, 03.02.1967 - 15 W 56/67
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Verallgemeinernd wird vertreten, dass eine Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde auch dann statthaft sei, wenn der Beschluss unter Verletzung wichtiger Vorschriften über das Berichtigungsverfahren zustande gekommen ist; denn auch in diesen Fällen griffen die Erwägungen, welche einem Ausschluss der Anfechtung zugrunde liegen, nicht durch (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.1967 - 15 W 56/67 -, NJW 1967, 1619; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.1963 - 3 W 14/63 -, NJW 1963, 2032; Musielak-Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 320 Rn. 10; offengelassen von BGH, Urt. v. 09.12.1987 - IVa ZR 155/86 -, NJW-RR 1988, 407, 408).
  • BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 155/86

    Berichtigung von Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Verallgemeinernd wird vertreten, dass eine Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde auch dann statthaft sei, wenn der Beschluss unter Verletzung wichtiger Vorschriften über das Berichtigungsverfahren zustande gekommen ist; denn auch in diesen Fällen griffen die Erwägungen, welche einem Ausschluss der Anfechtung zugrunde liegen, nicht durch (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.1967 - 15 W 56/67 -, NJW 1967, 1619; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.1963 - 3 W 14/63 -, NJW 1963, 2032; Musielak-Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 320 Rn. 10; offengelassen von BGH, Urt. v. 09.12.1987 - IVa ZR 155/86 -, NJW-RR 1988, 407, 408).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2004 - 24 W 8/04

    Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde bei der Bescheidung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Die Rechtsmittelbeschränkung in § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO beruht darauf, dass nur das erkennende (erstinstanzliche) Gericht in der Besetzung, in der es mündlich verhandelt hat, sachlich in der Lage ist, zu beurteilen, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, und deshalb auch nur in der ursprünglichen Besetzung beurteilen kann, ob der angegriffene Tatbestand unrichtig ist; dieser Normzweck findet darin seinen Ausdruck, dass gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur diejenigen Richter an der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mitwirken, welche bei dem Urteil mitgewirkt haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2004 - 24 W 8/04 - NJW-RR 2004, 1723 unter II.2. der Gründe [JURIS Rn. 4]).
  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Dem entsprechend ist es andererseits in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrags jedenfalls dann statthaft ist, wenn über den Antrag nicht in der Sache entschieden, sondern der Antrag ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen worden ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 320 Rn. 14; B/L/A/H-Hartmann, 64. Aufl. 2006, § 320 Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. 01.10.2004 - 1 BvR 786/04 - NJW 2005, 657 unter II.1.b. der Gründe [JURIS Rn. 20]).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.1963 - 3 W 14/63
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Verallgemeinernd wird vertreten, dass eine Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde auch dann statthaft sei, wenn der Beschluss unter Verletzung wichtiger Vorschriften über das Berichtigungsverfahren zustande gekommen ist; denn auch in diesen Fällen griffen die Erwägungen, welche einem Ausschluss der Anfechtung zugrunde liegen, nicht durch (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.1967 - 15 W 56/67 -, NJW 1967, 1619; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.1963 - 3 W 14/63 -, NJW 1963, 2032; Musielak-Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 320 Rn. 10; offengelassen von BGH, Urt. v. 09.12.1987 - IVa ZR 155/86 -, NJW-RR 1988, 407, 408).
  • OLG Hamm, 10.10.2005 - 13 U 52/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 1 W 51/06
    Die Entscheidung des Landgerichts über eine etwa in der sofortigen Beschwerde enthaltene Gehörsrüge (§ 321a ZPO) ist gegenstandslos, da die Beschwerde - wie ausgeführt - statthaft ist und daher für eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen als statthaft anzusehenden Rechtsbehelf rechtlich kein Raum ist; dabei kann dahinstehen, ob nicht jedenfalls bei einer Gehörsrüge wegen eines Tatbestandsberichtigungsantrags - anders als sonst, s. BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, 168 unter II.1.
  • OLG Saarbrücken, 04.09.2009 - 4 W 220/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der

    Zusammenfassend bleibt im Anwendungsbereich der §§ 319, 320 ZPO für die Anerkennung außerordentlicher Rechtsmittel kein Raum (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 320 Rdnr. 30; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 320 Rdnr. 6; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 319 Rdnr. 21; OLGR Stuttgart 2005, 485; aA. OLGR Frankfurt 2007, 216, das - freilich ohne auf die durchgreifenden Bedenken gegen die Zulassung außerordentlicher Rechtsmittel nach der Reform des Zivilprozesses einzugehen - den außerordentlichen Rechtsbehelf auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten eröffnen will).
  • OLG Karlsruhe, 04.06.2019 - 17 W 18/19

    Tatbestandsberichtigung: Entscheidung des Einzelrichters über den

    Ob dies im Falle eines Wechsels in einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts - ggf. im Hinblick auf die Regelung des § 21 e Abs. 4 GVG - anders sein mag (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 1 W 51/06 - juris), bedarf keiner Entscheidung.
  • KG, 07.09.2015 - 8 U 23/14

    Tatbestandsberichtigungsverfahren: Verhinderung eines aus dem erkennenden

    Soweit demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten wird, dass der Begriff der "Verhinderung" in § 320 Abs. 4 ZPO im Hinblick auf die zu verhindernde Folge einer Unmöglichkeit der Tatbestandsberichtigung wegen Verhinderung aller Richter "eng" auszulegen sei und insbesondere das Ausscheiden aus dem Spruchkörper insoweit noch nicht genüge (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 11.03.2015 -12 Ta 91/15, Juris Tz 17 f.; OLGR Frankfurt 2007, 216; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 320 Rn 12; Einsiedler MDR 2011, 1456), vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso Schmidt JR 1993, 458 f.; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 320 Rn 7; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 320 Rn 22).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2021 - Kart 5/20
    Der Wechsel eines Mitglieds der Spruchgruppe in einen anderen Spruchkörper innerhalb des Gerichts stellt keine Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. - für die jeweilige Verfahrensordnung - BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018, 2 C 36/16, Rn. 1 bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 11. März 2015, 12 Ta 91/15, Rn. 16 f. bei juris; BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2014, 4 Ni 38/11 (EP), Rn. 9 ff. bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 1 W 51/06, Rn. 5 bei juris; zur Verhinderung im Sinne von § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO: BGH, Urteil vom 21. Januar 2016, I ZR 90/14, Rn. 14 bei juris).
  • BPatG, 27.02.2014 - 4 Ni 38/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Anträge auf Berichtigung - Wechsel eines

    Denn der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 PatG an der Tatbestandsberichtigung mitzuwirken (ebenso zu § 320 ZPO OLGR Frankfurt 2007, 216; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 Rdn. 8; Thole in Prütting/Gehrlein ZPO, 4. Aufl., 2012, § 320 Rdn. 6).
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