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   OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 3 UF 213/19   

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https://dejure.org/2019,63353
OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 3 UF 213/19 (https://dejure.org/2019,63353)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.12.2019 - 3 UF 213/19 (https://dejure.org/2019,63353)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Dezember 2019 - 3 UF 213/19 (https://dejure.org/2019,63353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Beschwerdewert bei Auskunftsverpflichtung - Bewertung des notwendigen Zeitaufwandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 116/19

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 3 UF 213/19
    Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, XII ZB 116/19, 03.07.2019, Rn. 9 - zitiert nach juris).

    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH, XII ZB 116/19, vom 03.07.2019, Rn. 14 - zitiert nach juris).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 471/16

    Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 3 UF 213/19
    Danach ist auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von 3, 50 ? zurückzugreifen (BGH NZFam 2017, 469 m.w.N.).
  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 53/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.12.2019 - 3 UF 213/19
    Diese fallen nämlich nicht beim Antragsteller im Zusammenhang mit der an die Antragsgegnerin zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Antragsgegnerin, sofern sie fußend auf den ihr erteilten fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre und zum Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte (BGH, XII ZB 53/16, 27.07.2016, Rn. 11 - zitiert nach juris).
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