Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 31.01.2018 - 3 U 232/16 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.10.2016 - 20 O 319/14
- OLG Frankfurt, 31.01.2018 - 3 U 232/16
- OLG Frankfurt, 02.03.2018 - 3 U 232/16
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 24.03.2023 - 3 U 9/23
Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür …
Eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs wird daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet ist, zumal der Ein- oder Aussteigende auch nicht darauf vertrauen kann, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 3 U 232/16 -, Rn. 15, juris; OLG München…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 U 2529/11 -, Rn. 3, juris).Kommt es - wie hier - zur Kollision zwischen einem ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugtür eines Fahrzeugs, während sich jemand in dieses Fahrzeug beugt, kann eine Haftungsteilung angemessen sein, wenn es - wie hier - an einem deutlich überwiegenden Verschulden einer der Beteiligten fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 316/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 - 1 U 149/11 -, juris; s.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 3 U 232/16 -, Rn. 15, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2010 - 14 U 63/10 -, juris, jeweils zur Haftungsteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Tür).