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   OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19   

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https://dejure.org/2020,3233
OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19 (https://dejure.org/2020,3233)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.2020 - 4 UF 42/19 (https://dejure.org/2020,3233)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 4 UF 42/19 (https://dejure.org/2020,3233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 BGB, § 1408 BGB, § 1410 BGB, § 1414 BGB, § 19 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 23 VersAusglG, § 24 VersAusglG, § 69 FamFG
    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 138; BGB 1408, 1410, 1414; VersAusglG 19 Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG 23, 24; FamFG 69
    Ehevertrag, Wirksamkeit; Versorgungsausgleich, Unwirtschaftlichkeit, Abfindung; Wertausgleich, berufsständische Versorgung, zeitratierliche Bewertung

  • familienrecht-deutschland.de

    Ehevertragsrecht; Wirksamkeit eines Ehevertrages; Versorgungsausgleich; Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Verfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    VA-Teilausschluss mit Koreanerin wirksam, Zurechnungszeiten zeitratierlich, VA-Abfindung zumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1552
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Durch den Ehevertrag ist lediglich der ohnehin nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen rechnende Zugewinnausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2004, 601) vollständig ausgeschlossen worden, der nacheheliche Unterhalt hingegen überhaupt nicht und der Versorgungsausgleich nur mit erheblichen Einschränkungen für den Fall der Geburt ehelicher Kinder sowie der vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit.

    Dabei wird er sich allerdings umso stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Eine subjektive Imparität kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2013, 269).

    Die Beweislast für eine von ihm behauptete Drucksituation bei Errichtung der Vertragsurkunde trägt der Ehegatte, der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags beruft (vgl. BGH, FamRZ 2008, 386; FamRZ 2013, 269).

  • BGH, 07.03.1990 - XII ZB 14/89

    Übergang vom öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7.3.1990 entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 7.3.1990 - XII ZB 14/98, FamRZ 1990, 606) vergleichbar, weil dort Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache, sondern die Abänderung eines bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG war und mit der Beschwerde stattdessen der schuldrechtliche Ausgleich eines bislang noch nicht öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen Anrechts begehrt wurde.
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Eine subjektive Imparität kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2013, 269).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG vor, kann der Abfindungsanspruch bereits im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1576; FamRZ 2013, 1021; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1039).
  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, intellektueller Unterlegenheit oder einer Überrumpelung des mit dem Vertragsansinnen konfrontierten Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2017, 884).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Dabei ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je mehr die ehevertraglichen Vereinbarungen in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreifen (vgl. BGH, FamRZ 2004; FamRZ 2013, 195).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Die Beweislast für eine von ihm behauptete Drucksituation bei Errichtung der Vertragsurkunde trägt der Ehegatte, der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags beruft (vgl. BGH, FamRZ 2008, 386; FamRZ 2013, 269).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, intellektueller Unterlegenheit oder einer Überrumpelung des mit dem Vertragsansinnen konfrontierten Ehegatten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2017, 884).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG vor, kann der Abfindungsanspruch bereits im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1576; FamRZ 2013, 1021; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1039).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2020, 1552 veröffentlichte Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich wie folgt begründet:.
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Zurechnungszeiten, die der Berechnung der Versorgung (bzw. des Ruhegehaltssatzes) wegen Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt werden, dürfen bei der Bewertung der Gesamtzeit nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Ausgleich für Arbeitsleistung dienen, sondern lediglich zu einer Erhöhung der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führen sollen (BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - XII ZB 132/94 - FamRZ 1996, 215 OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; Ruland, aaO, 4. Aufl., Rn. 412 m.w.N.).

    Soweit etwa - etwa gemäß § 36 Abs. 3 BeamtVG eine unfallbedingte 20 % Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stattfindet und oder nach dem Bundesbeamtenrecht (§ 37 Abs. 1 BeamtVG) eine höhere Besoldungsgruppe in Ansatz gebracht sind, bleiben solche Leistungen - da die Versorgung insoweit Entschädigungscharakter hat - außer Betracht; soweit eine Zurechnungszeit in Frage kommt, errechnet sie sich nach §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2 BeamtVG (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 44 VersAusglG, Rn. 22 m.w.N.; BeckOGK/Siede/Kischkel, 1.11.2020, VersAusglG § 41 Rn. 20; BGH, Beschl. v. 15.11.1995 - XII ZB 132/94 - BeckRS 1995, 30985706; OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439).

  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 13 UF 41/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrecht aus einer

    Bei einem Versorgungssystem, das - wie vorliegend - eine pauschale Zurechnungszeit vorsieht, steigt der Wert des Anrechts nicht gleichmäßig entsprechend der Dauer der Ehezeit, so dass ein Ehezeitanteil nicht allein aufgrund der Dauer der Ehe bestimmt werden kann, sondern auf die vor Ehezeitbeginn zurückgelegte und die nach Ehezeitende bis zum Versorgungsfall zurückzulegende Zeit in die Betrachtung einbezogen werden müssen, was einer unmittelbaren Bewertung nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG entgegen steht (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 439; Norpoth/Sasse VersAusglG § 39 Rn. 231).
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