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   OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03   

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OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03 (https://dejure.org/2007,19667)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 (https://dejure.org/2007,19667)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 5 U 255/03 (https://dejure.org/2007,19667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 89b HGB, § 287 ZPO, Art 229 § 5 S 1 BGBEG
    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen Kündigung festgestellten Gründen zur fristlosen Kündigung; Berechnung des Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung von Mehrfachkundengeschäften und Zusatzleistungen des Herstellers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen Kündigung festgestellten Gründen zur fristlosen Kündigung; Berechnung des Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung von Mehrfachkundengeschäften und Zusatzleistungen des Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Soweit von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB), ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24; jüngst: Senatsurteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4; 5 U 63/06, S. 6) - auch für den Mehrfachkunden A als des der Klägerin nahestehendes Autovermietungsunternehmen - nicht entkräftet.

    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der neueren Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/07, S. 11), mit der er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragshändler (Großabnehmerzuschüsse, Zulassungsboni, Boni, Rabatte, etc.) einem berücksichtigungsfähigen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur gleichstehen, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden war.

    Nur was nach Abzug des betreffenden Anteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters vergleichbar, auf deren Grundlage der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Senat 5 U 62/06, S. 9, 10); 5 U 63/06, S. 12, 13).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (5 U 62/06, S. 10; 5 U 63/06, S. 13) ist der gesamte Rohertrag einschließlich Zusatzleistungen von der Reduzierung betroffen.

    Die Berücksichtigungsfähigkeit scheitert daran, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Finanzierungsnachlässe abgeschafft wurden, damit übereinstimmend spielten sie im letzten und vorletzten Vertragsjahr auch keine Rolle, sie sind daher als in Zukunft ausgeschlossen nicht in die Prognose einzubeziehen (vgl. 5 U 62/06, S. 9 oben).

    Die Berücksichtigung mit 25% ist bereits früher höchstrichterlich gebilligt worden (BGH - Renault I - ZIP 1987, 183) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in zahlreichen Ausgleichsverfahren gegen die Beklagte (vgl. zuletzt 5 U 62/06, S. 10/11; 5 U 63/06, S. 17/18).

    Offen bleiben kann, ob die Einflüsse auf die Kaufentscheidung überhaupt jeweils messbar von einander abgrenzbar sind oder es sich vielmehr um überlagernde und wechselseitig verstärkende Faktoren handelt, wie auch unterbewusste Motive für einen Kaufentschluss mit einem Marktforschungsgutachten schwerlich erfasst werden können (vgl. 5 U 62/06, S. 10/11).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 63/06

    Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung bei Insolvenz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Soweit von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB), ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24; jüngst: Senatsurteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4; 5 U 63/06, S. 6) - auch für den Mehrfachkunden A als des der Klägerin nahestehendes Autovermietungsunternehmen - nicht entkräftet.

    Zwar ist die Typizität des letzten Vertragsjahres keine Tatsache, sondern ein Wertungsergebnis, das vom Berufungsgericht nach §§ 513, 546 ZPO nicht hingenommen werden muss, wenn die Wertung auf unzutreffender Tatsachengrundlage erfolgt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.07.2007 - 5 U 63/06, S. 15).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    Es entspricht aber der neuen Senatsrechtsprechung, dass von dritter Seite erbrachte Zahlungen grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig sind (5 U 63/06, S. 12 für Leasing- Vermittlungs-Provisionen).

    Nur was nach Abzug des betreffenden Anteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters vergleichbar, auf deren Grundlage der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Senat 5 U 62/06, S. 9, 10); 5 U 63/06, S. 12, 13).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (5 U 62/06, S. 10; 5 U 63/06, S. 13) ist der gesamte Rohertrag einschließlich Zusatzleistungen von der Reduzierung betroffen.

    Die Berücksichtigung mit 25% ist bereits früher höchstrichterlich gebilligt worden (BGH - Renault I - ZIP 1987, 183) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in zahlreichen Ausgleichsverfahren gegen die Beklagte (vgl. zuletzt 5 U 62/06, S. 10/11; 5 U 63/06, S. 17/18).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2001 - 5 U 173/99

    - Volvo 8 -, AA des VH, Basisjahr, Rückführung der Händlervergütung auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Soweit von der Beklagten in der Berufungsinstanz eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB), ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24; jüngst: Senatsurteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4; 5 U 63/06, S. 6) - auch für den Mehrfachkunden A als des der Klägerin nahestehendes Autovermietungsunternehmen - nicht entkräftet.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    Soweit die Beklagte sämtliche Geschäfte - Fälle 288, 296, 298, 299, 324, 332, 339, 341, 348, 352, 355, 356, 359, 360, 365, 367, 371, 374, 381, 388, 389, 390, 391, 394, 396 bis 398, 400 bis 405, 408 (Bl. 822/823) - mit der A als der "hauseigenen Vermietungsfirma der Klägerin" (Bl. 822/823) nicht berücksichtigt sehen will [das Argument betrifft auch die Fälle 300, 302, 305, 313, 316, 353, 382, 395, 406 und 408, hingegen tatsächlich nicht die Fälle 352 (Kunde G] und 398 (Kunde F, der kein Mehrfachkunde ist], ist dies unerheblich, weil nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.01.2001 - 5 U 173/99, S. 11) dem Vertragshändler nahestehende Mietwagenunternehmen als Stammkunden zu berücksichtigen sind und die Kausalität des Händlereinsatzes insoweit auch beim - hier nicht einmal gegebenen - Eigengeschäft nicht zweifelhaft wäre.

    Das ist unerheblich, nach der Senatsrechtsprechung (5 U 173/99 (S. 12, 24); 5 U 227/02 (S. 7)) sind Großkunden zu berücksichtigen (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, Juris Rdz. 42 für durch Vertriebsvereinbarungen gebundene Kunden, die Abrufscheine des Herstellers erhalten).

    Die Verpflichtung nach Ziffer 14.4 des Händlervertrags, 1% des Verkaufsumsatzes zur Werbung einzusetzen, führt nicht zu einem weiteren Abzug, worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat (vgl. 5 U 173/99, S. 16).

    Der Senat schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) den vorzunehmenden Abschlag auf 10%, nicht aber höher, weil bei wertender Gesamtschau im Rahmen der Billigkeitsprüfung der prozentuale Anteil der Geschäfte der A am gesamten Mehrfachkundenumsatz der Klägerin nur einen Aspekt darstellt (vgl. Senatsurteil vom 30.01.2001 - 5 U 173/99, S. 25), ohne weitergehende Abzüge zu rechtfertigen.Eines dahingehenden Hinweises bedurfte es nicht, weil der Senat die Höhe des Billigkeitsabschlages in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantwortet hat.

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Nach der Rechtsprechung des Senates (5 U 227/02, S. 5) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2298, 2301) kann der Vorkauf mangels Neuwagengeschäfts die Mehrfachkundeneigenschaft nicht begründen.

    Gegenleistungen für das Absatzrisiko sowie der Gegenwert für die sonstigen Kosten des Absatzes wären zwar als händlertypisch nicht ausgleichspflichtig (BGH NJW 1996, 2298).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn der Zuschuss von der Beklagten über die Leasinggesellschaft hindurch an den Vertragshändler weiter geleitet wird.Dass dies in gleicher Weise auf die Werbekostenzuschüsse zutrifft, ist von der Klägerin, die undifferenziert die Zuschüsse eingestellt sehen will, nicht dargelegt, von der Beklagten hingegen in Abrede gestellt worden, weil mit der Vergütung für Werbekosten Leistungen abgegolten werden, die der Handelsvertreter typischerweise nicht zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298, Juris-Rz 27).

    Die Fälle 244, 245 (O), die zwei Käufe am selben Tag durch denselben Kunden betreffen, sind entgegen der Ansicht der Beklagten zu berücksichtigen, weil Doppelkaufkunden nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95 - Volvo, NJW 1996, 2298, 2301) wie Stammkunden zu berücksichtigen sind, weil auch der Doppelkaufkunde dem Händler ein gesteigertes Vertrauen entgegen bringt, was auch der Senatsrechtsprechung entspricht (5 U 227/02, S. 12).

  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    64 Der individuelle Rohertrag ist die um Preisnachlässe bereinigte Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328).

    Der individuelle Rohertrag entspricht im Idealfall der Summe der Rabatte und Boni, die der Hersteller dem Händler auf den empfohlenen Verkaufspreis gewährt, und bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zurück, als der Händler Fahrzeuge unter Gewährung von Preisnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (BGH Urteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Juris-Rz 25)).

    Zur Ermittlung des Anteils aus den Neuwagenverkaufserlösen, der der Provision eines Handelsvertreters für seine handelsvertretertypische, werbende Tätigkeit entspricht, sind die Rabattbestandteile herauszurechnen, die der Händler als Gegenleistung für händlertypische - und damit handelsvertreteruntypische - Tätigkeiten und Risiken erhält (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328).

    Nur was nach Abzug des betreffenden Anteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters vergleichbar, auf deren Grundlage der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist (BGH Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, Senat 5 U 62/06, S. 9, 10); 5 U 63/06, S. 12, 13).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Das ist unerheblich, nach der Senatsrechtsprechung (5 U 173/99 (S. 12, 24); 5 U 227/02 (S. 7)) sind Großkunden zu berücksichtigen (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, Juris Rdz. 42 für durch Vertriebsvereinbarungen gebundene Kunden, die Abrufscheine des Herstellers erhalten).

    Die den Käufern eingeräumten Nachlässe auf den Listenpreis gehen zu Lasten der Berechnungsgrundlage für die Provision, weil sie dem Absatzrisiko bzw. den sonstigen Kosten des Absatzes zugerechnet und als händlertypisch angesehen werden (vgl. BGH NJW 1996, 2302, 2303 f. - "Fiat/Lancia").

    Hiernach liegt ein atypischer Vorführwagen und ein dem Kauf eines Wagens mit Tageszulassung als einer besonderen Form des Neuwagengeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 (Fiat/Lancia), NJW 1996, 2302, 2304) vergleichbarer und damit zu berücksichtigender Fall vor.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    146 4. Das letzte Vertragsjahr kann dann mit dem Faktor 5 multipliziert werden, wenn es keinen atypischen Verlauf genommen hat (BGH-Renault II - BB 1997, 852, 854, linke Spalte 2. Abs.) und die Mehrfachkundenquote annähernd gleichgeblieben ist (BGH, wie vor, Seite 853 unten).

    Dies entspricht einem Nachkaufintervall, wie es sich in der ständigen Rechtsprechung als fiktive Größe durchgesetzt hat (vgl. BGH-Renault I - ZIP 1987, 1383; BGH-Renault II - BB 1997, 852, 853).

  • SG Osnabrück, 28.10.2004 - S 5 U 152/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02; 5 U 26/06, 5 U 63/06), die der Entscheidung des BGH vom 26.2.1997 (Renault II, BB 1997, 852) folgt.

    Ihre Ansicht, die Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, mit denen die Vertriebsstellen für AB, AD und AE an die jeweiligen Hersteller gebunden sind, belege, dass bislang als handelsvertreteruntypisch eingestufte Tätigkeiten in der Kfz-Branche-tatsächlich dem Leitbild des Handelsvertreters in der betroffenen Vertriebssparte entsprächen, ist in diesem Zusammenhang gedanklich bedeutungslos, weil aus der Gestaltung der Verträge dieser Verkaufsorganisationen für die normative Abgrenzung von händlertypischen und vertretertypischen Tätigkeiten nichts hergeleitet werden kann; die Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters (§ 86 Abs. 1 HGB) zwingt diesen zur Beachtung von Vorgaben des Unternehmers, für deren Einhaltung der Hersteller seinen Vertragshändler vergüten muss; Mustervorführwagen hat der Prinzipal dem Handelsvertreter auf eigene Kosten nach § 86a Abs. 1 HGB zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 05.02.2002 -5 U 152/00, Seite 15).

    Das entspricht nicht der früheren Senatsrechtsprechung, nach der Finanzierungsnachlässe eine nicht zu berücksichtigende vertragshändlertypische Vergütung deshalb darstellten, weil der Handelsvertreter dem Prinzipal die zu verkaufende Ware nicht vorab zu bezahlen hat (vgl. Senatsurteil 5 U 152/00, S. 12).

  • BGH, 06.07.1967 - VII ZR 35/65

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei schuldhaftem Verhalten nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Zwar ist in der früheren Rechtsprechung § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB in den Fällen entsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer - wie vorliegend - fristgerecht gekündigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Vertragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer rechtfertigen würde, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1967 - VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222).Der Senat folgt jedoch nunmehr der Ansicht, dass der wichtige Grund ursächlich für die Kündigung geworden sein muss, weil nur dieses Verständnis mit Art. 18 a) der EG-Richtlinie vom 18.12.1986, 86/653 (31986 L0653) vereinbar und die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, Einl. 43 mwN) ist (vgl. Baumbach/Haupt, HGB, 32. Auflage, § 89 § 89b, Rz. 66; Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage, § 15, Rz. 119 m. w. N.).

    Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB liegt im Hinblick darauf nicht vor, dass die maßgebliche EG-Richtlinie vom 18.12.1986, 86/653 (31986 L0653) bei der Endscheidung vom 06.07.1967 - VII ZR 35/65 (BGHZ 48, 222) noch nicht erlassen war und nicht beachtet werden konnte.

  • OLG Köln, 02.03.2001 - 19 U 120/00

    Handelsrect: Bewertungskriterien beim Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03
    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der neueren Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/07, S. 11), mit der er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragshändler (Großabnehmerzuschüsse, Zulassungsboni, Boni, Rabatte, etc.) einem berücksichtigungsfähigen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur gleichstehen, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden war.
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

  • BGH, 02.10.1958 - II ZR 113/57

    AA bei Tod des HV, unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wichtiger

  • SG Würzburg, 20.07.1999 - S 5 U 172/99

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen UV-Beitragsbescheid - Festsetzung der

  • OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Aktionärs auf Nichtigerklärung bzw.

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 226/07

    Kündigung des Handelsvertretervertrages: Verlust des Ausgleichsanspruchs wegen

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Juli 2007 - 5 U 255/03, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 16.12.2008 - 11 U 71/07

    - Volvo 8 -, AA des VH, wichtiger Grund, Überlegungsfrist, Änderungskündigung,

    Der Einwand der Beklagten, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte, entkräftet nicht die dahingehende in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rdnr. 47; Küstner Rz.1755 m.w.N. in Fn. 23; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4 und 5 U 63/06, S. 6; sowie vom 31.07.2007 - 5 U 255/03, S. 12 und vom 11.12.2007 - 5 U 115/06, S. 6/7).

    § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der wichtige Grund ursächlich für die Kündigung geworden sein muss (vgl. OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteil vom 31.07.2007 - 5 U 255/03; Baumbach/Heupt, HGB, 32. Auflage, § 89 § 89b, Rz. 66; Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage, § 15, Rz. 119 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17.7.2007, 11 U 1/07 (Kart), S. 11; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteile vom 30.01.2001 - 5 U 173/99, S. 11 und vom 31.07.2007 - 5 U 255/03) sind dem Vertragshändler nahestehende Mietwagenunternehmen als Stammkunden zu berücksichtigen.

    Die häusliche Gemeinschaft erschließt sich noch nicht aus der identischen Adresse, weil erwachsene Kinder nicht selten mit ihren Eltern unter einem Dach, aber in getrennten Wohnungen leben (OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteil vom 31.07.2007 - 5 U 255/03, S. 28).

    Nur was nach Abzug des betreffenden Anteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines Handelsvertreters vergleichbar, auf deren Grundlage der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 22.03.2006, VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328; OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 9, 10 und 5 U 63/06, S. 12, 13 sowie vom 31.07.2007 - 5 U 255/03, S. 12 und vom 11.12.2007 - 5 U 115/06, S. 6/7).

    Der Senat schätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) den vorzunehmenden Abschlag auf 10% , nicht aber höher, weil bei wertender Gesamtschau im Rahmen der Billigkeitsprüfung der prozentuale Anteil der Geschäfte der A-Autovermietung am gesamten Mehrfachkundenumsatz der Klägerin nur einen Aspekt darstellt, ohne weitergehende Abzüge zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Urteile vom 30.01.2001 - 5 U 173/99 S. 25 und vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 S. 42).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 5 U 115/06

    Ausgleichsansprüche nach § 89 b I HGB analog

    Der Einwand der Beklagten, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte entkräftet nicht die dahingehende in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 m.w.N. in Fn.23; Senatsurteil vom 30.1.2001, 5 U 173/99 S. 24; jüngst: Senatsurteile vom 10.07.2007 - 5 U 62/06, S. 4; 5 U 63/06, S. 6; Senatsurteil vom 31.07.2007 - 5 U 255/03.

    Während Leasing-Vermittlungs-Provisionen nicht zu berücksichtigen sind, weil sie von dritter Seite für die Vermittlung von Leasinggeschäften gezahlt werden (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2007, 5 U 63/06, S. 12), sind Leasingzuschüsse der S GmbH (nachfolgend S) zu berücksichtigen, weil auch insoweit der vom Händler dem Kunden gewährte Rabatt, der den Rohertrag des Händlers schmälert, durch den Zuschuss über die Leasinggesellschaft ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 10.07.2007, 5 U 63/06, S. 12 und vom 31.7.2007, 5 U 255/03, S. 21).

    Diese sind Leasingzuschüssen nicht vergleichbar, weil mit der Vergütung für Werbekosten Leistungen abgegolten werden, die der Handelsvertreter typischerweise nicht zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298, Juris-Rz 27) und weil es sich um von dritter Seite erbrachte Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 31.7.2007, 5 U 255/03, S. 22).

  • OLG Köln, 04.11.2011 - 19 U 79/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund; Höhe des

    Auch wenn nach dem Wortlaut des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB eine Ursächlichkeit des wichtigen Grunds für die Kündigung nicht erforderlich ist, ist dies im Hinblick auf Art. 18 lit. a der EG-Richtlinie 86/653/ EWG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu verlangen (vgl. BGH vom 16.02.2011 - VIII ZR 226/07 - Rn. 18; OLG Frankfurt vom 31.07.2007 - 5 U 255/03-; jeweils zitiert nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1044, 1044 f.; Hopt a.a.O. § 89 b Rn. 66; Löwisch a.a.O. § 89 b Rn. 63).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende

    Insoweit handelt es sich um von dritter Seite erbrachte Zahlungen, die, sofern sie nicht Kaufpreiszahlungen sind, Provisionen nicht gleichstehen (vgl. auch Senat 5 U 63/06 und 5 U 255/03).
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