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   OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14   

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https://dejure.org/2014,48467
OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14 (https://dejure.org/2014,48467)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.2014 - 20 W 111/14 (https://dejure.org/2014,48467)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 20 W 111/14 (https://dejure.org/2014,48467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 Abs 1 GBO
    Grundbuch: Eintragung eines Amtswiderspruchs

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 53 Abs. 1; WEG §§ 1 Abs. 2 u. 3, 8, 10 Abs. 2 u. 3
    Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch wegen unzulässiger Unterteilung von Teileigentum in Teil- und Wohnungseigentum ohne Mitwirkung der übrigen Sondereigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Unrichtigkeit des Wohnungsgrundbuchs aufgrund der Eintragung von Sondereigentum

  • notar-drkotz.de

    Amtswiderspruch wegen Unrichtigkeit des Wohnungsgrundbuchs

  • rechtsportal.de

    GBO § 53 Abs. 1
    Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Unrichtigkeit des Wohnungsgrundbuchs aufgrund der Eintragung von Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Unrichtigkeit des Wohnungsgrundbuchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Unrichtigkeit des Wohnungsgrundbuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GBO § 53 Abs. 1
    Grundbuch - Eintragung eines Amtswiderspruchs

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 25.06.1997 - 2Z BR 90/96

    Verfahrensführungsbefugnis eines italienischen Ehegatten als Miteigentümer von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    bei juris und NJW-RR 2014, 245; Bärmann/Armbrüster, WEG, 12. Aufl., § 27/28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 Rn. 4; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 1 Rn. 20 und § 4 Rn. 18; Spielbauer/ Then, WEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Jennißen/Zimmer, WEG, 3. Aufl., § 1 Rn. 25; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., S. 98/99 = Rn. 407 ff; Riecke/Schmid/Schneider, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 43 jeweils m.w.N.). Teilweise wird darüber hinausgehend die  Änderung der Zweckbestimmung von Teileigentum in Wohnungseigentum oder umgekehrt sogar als Änderung des sachenrechtlichen Begründungsaktes eingeordnet, die der Einigung aller Eigentümer nach § 4 WEG und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch bedarf (so noch KG NJW-RR 2005, 531; BayObLG ZMR 1997, 537; Riecke/ Schmid/Elzer, a.a.O., § 3 Rn. 22) mit der Folge, dass hiernach entgegen der h. M. eine vorweggenommene Ermächtigung zur Vornahme von Änderungen in der Teilungserklärung nicht möglich ist und die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG über die Entbehrlichkeit der Mitwirkung der Grundpfandrechtsgläubiger keine Anwendung findet (vgl. zu diesen Unterschieden Bärmann/Seuß/ Schneider, a.a.O., Rn. 409 und Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 30).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. KG ZMR 2007, 299; OLG Hamm NZM 2007, 294; BGH NJW-RR 2012, 1036; BayObLG NJW-RR 2001, 1163; OLG Hamburg ZMR 2000, 627; OLG München, Beschluss vom 25.8.2011 - 34Wx 169/11 - dok.
  • BayObLG, 06.12.2000 - 2Z BR 89/00

    Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. KG ZMR 2007, 299; OLG Hamm NZM 2007, 294; BGH NJW-RR 2012, 1036; BayObLG NJW-RR 2001, 1163; OLG Hamburg ZMR 2000, 627; OLG München, Beschluss vom 25.8.2011 - 34Wx 169/11 - dok.
  • KG, 24.05.2004 - 24 W 83/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    bei juris und NJW-RR 2014, 245; Bärmann/Armbrüster, WEG, 12. Aufl., § 27/28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 Rn. 4; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 1 Rn. 20 und § 4 Rn. 18; Spielbauer/ Then, WEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Jennißen/Zimmer, WEG, 3. Aufl., § 1 Rn. 25; Bärmann/Seuß/ Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., S. 98/99 = Rn. 407 ff; Riecke/Schmid/Schneider, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 1 Rn. 43 jeweils m.w.N.). Teilweise wird darüber hinausgehend die  Änderung der Zweckbestimmung von Teileigentum in Wohnungseigentum oder umgekehrt sogar als Änderung des sachenrechtlichen Begründungsaktes eingeordnet, die der Einigung aller Eigentümer nach § 4 WEG und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch bedarf (so noch KG NJW-RR 2005, 531; BayObLG ZMR 1997, 537; Riecke/ Schmid/Elzer, a.a.O., § 3 Rn. 22) mit der Folge, dass hiernach entgegen der h. M. eine vorweggenommene Ermächtigung zur Vornahme von Änderungen in der Teilungserklärung nicht möglich ist und die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG über die Entbehrlichkeit der Mitwirkung der Grundpfandrechtsgläubiger keine Anwendung findet (vgl. zu diesen Unterschieden Bärmann/Seuß/ Schneider, a.a.O., Rn. 409 und Bärmann/Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 30).
  • OLG Hamburg, 09.06.1999 - 8 U 211/97

    Berichtigung des Wohnungsgrundbuchs bei fehlerhafter Eintragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. KG ZMR 2007, 299; OLG Hamm NZM 2007, 294; BGH NJW-RR 2012, 1036; BayObLG NJW-RR 2001, 1163; OLG Hamburg ZMR 2000, 627; OLG München, Beschluss vom 25.8.2011 - 34Wx 169/11 - dok.
  • OLG München, 27.04.2009 - 34 Wx 22/09

    Bauträgervertrag: Auslegung einer dem Bauträger erteilten Vollmacht zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass eine solche Gesetzesverletzung dann ausscheidet, wenn die ursprüngliche Eintragung auf einer vertretbaren Auslegung einer Urkunde als Eintragungsunterlage beruht (vgl. Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 401; Bauer/von Oefele, a.a.O., § 53 Rn. 57; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 132 und 1979, 106; OLG München FGPrax 2009, 154).
  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. KG ZMR 2007, 299; OLG Hamm NZM 2007, 294; BGH NJW-RR 2012, 1036; BayObLG NJW-RR 2001, 1163; OLG Hamburg ZMR 2000, 627; OLG München, Beschluss vom 25.8.2011 - 34Wx 169/11 - dok.
  • OLG Hamm, 13.02.2006 - 15 W 163/05

    Zulässigkeit der Verlegung der Küche innerhalb der Räume des Wohnungseigentums

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 20 W 111/14
    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. KG ZMR 2007, 299; OLG Hamm NZM 2007, 294; BGH NJW-RR 2012, 1036; BayObLG NJW-RR 2001, 1163; OLG Hamburg ZMR 2000, 627; OLG München, Beschluss vom 25.8.2011 - 34Wx 169/11 - dok.
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    (1) Soll Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden, erfordert dies grundsätzlich eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die materiell-rechtlich im Wege der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgt; grundbuchrechtlich bedarf es einer Bewilligung nach §§ 19, 29 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 12; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528, 529; ZMR 2017, 307; OLG Frankfurt, ZWE 2015, 320 Rn. 15; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 38; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 173 ff.; Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl., § 1 Rn. 43; BeckOK WEG/Kral [1.1.2021] § 7 Rn. 137 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 69).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 8 W 431/19

    Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch: Eintragung einer Änderung der

    Dies ist bezüglich der Eintragung im Bestandsverzeichnis zur Bezeichnung der mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Rechte gegeben (vgl. OLG Frankfurt ZWE 2015, 320).

    Die sich aus den gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und 3 WEG ergebende unterschiedliche Rechtsnatur von Wohnungseigentum und Teileigentum beinhaltet nach absolut herrschender Auffassung bereits mindestens eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer inhaltlich geändert und in das Grundbuch eingetragen werden kann (OLG Frankfurt ZWE 2015, 320 m.w.N.).

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