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   OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19   

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https://dejure.org/2021,4896
OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19 (https://dejure.org/2021,4896)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2021 - 4 U 90/19 (https://dejure.org/2021,4896)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 (https://dejure.org/2021,4896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 650e BGB, § 650f BGB
    Streitwertfestsetzung: Gleichzeitige Geltendmachung eines Anspruchs auf Werklohnzahlung und auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Klage auf Werklohn und Bauhandwerkersicherheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 610
  • NZBau 2021, 387
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG München, 27.09.1999 - 28 W 2150/99

    Streitwert bei gleichzeitiger Geltendmachung von Honoraranspruch und

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Zum einen wird der Streitwert für die Sicherungshypothek auf den vollen Forderungsbetrag festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2012, 23 W 30/12; Beschluss v. 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss v. 27.09.1999, 28 W 2150/99; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2017, S. 177 Rn. 313).

    Zudem eröffne er dem Werkunternehmer die Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99).

    Die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen beider Ansprüche seien unterschiedlich, so dass auch entgegengesetzte Entscheidungen nebeneinander ergehen könnten (OLG Düsseldorf, 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, 27.09.1999, 28 W 2150/99).

    Andererseits könne die zu sichernde Forderung noch nicht fällig sein, was aber die Eintragung der Sicherungshypothek nicht hindere (OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99; Joussen in: Leupertz/v. Wietersheim, VOB Kommentar, Anhang 1 S. 2602 ff. Rn. 123).

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2008 - 5 W 48/08

    Streitwertbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Zum einen wird der Streitwert für die Sicherungshypothek auf den vollen Forderungsbetrag festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2012, 23 W 30/12; Beschluss v. 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss v. 27.09.1999, 28 W 2150/99; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2017, S. 177 Rn. 313).

    Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens einerseits und dem Sicherungsbegehren andererseits bestünden unterschiedliche Streitgegenstände, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden würden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.12.2008, 5 W 48/08; Joussen in: Leupertz/v. Wietersheim, VOB Kommentar, Anhang 1 S. 2602 ff. Rn. 123).

    Zudem eröffne er dem Werkunternehmer die Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99).

    Die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen beider Ansprüche seien unterschiedlich, so dass auch entgegengesetzte Entscheidungen nebeneinander ergehen könnten (OLG Düsseldorf, 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, 27.09.1999, 28 W 2150/99).

  • OLG Dresden, 22.11.2013 - 10 W 1107/13

    Klage auf Werklohn: Sicherungshypothek bei der Streitwertbemessung irrelevant

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Es sei lediglich auf die Höhe der Werklohnforderung abzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13; OLG Jena, Beschluss v. 18.02.2010, 5 W 341/09 = NJOZ 2010, 2524; OLG Koblenz, Beschluss v. 12.02.2008, 6 W 1/08; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 3 Rn. 23 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2017, § 3 Rn. 16 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek").

    Das entscheidende Interesse des Klägers bestehe allein im Erhalt des Werklohns (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13).

    Etwas anderes gelte auch nicht angesichts dessen, dass es sich um rechtlich selbständige Ansprüche handle, über die unterschiedliche Entscheidungen ergehen könnten (OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13; OLG Jena, Beschluss v. 18.02.2010, 5 W 341/09 = NJOZ 2010, 2524).

    Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sei nicht höher als der Ausgleich des in voller Höhe angesetzten Forderungswerts, da er mehr als diesen Betrag nicht erlangen könne (OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13).

  • OLG Hamm, 21.08.2017 - 12 W 16/17

    Sicherungshypothek; Werklohnforderung; Streitswertbemessung; Streitwerterhöhung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2018 - 4 W 141/18 - unter Anschluss an das OLG Hamm (JurBüro 2017, 586) entschieden, dass bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn und auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 a BGB a. F. = § 650e BGB n. F. bei der Bemessung des Streitwerts nicht allein auf die Höhe der Werklohnforderung abzustellen ist.

    Zum anderen wird die Sicherungshypothek nur mit einem 1/3 der Werklohnforderung für den Streitwert berücksichtigt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08).

    Zudem eröffne er dem Werkunternehmer die Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99).

    Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an, hält jedoch wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17) eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an der Eintragung der Sicherungshypothek mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung für angemessen.

  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 24 U 147/08

    Zur Streitwerterhöhung bei Bauhandwerkersicherungshypothek

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Zum anderen wird die Sicherungshypothek nur mit einem 1/3 der Werklohnforderung für den Streitwert berücksichtigt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08).

    Zudem eröffne er dem Werkunternehmer die Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2017, 12 W 16/17; Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss vom 27.09.1999, 28 W 2150/99).

    Denn das auf die Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek entfallende zusätzliche wirtschaftliche Interesse beschränkt sich auf die Erleichterung der Durchsetzung des Zahlungsanspruches und kann daher nicht mit dem vollen Wert der zugrunde liegenden Forderung, sondern nur mit einem Bruchteil hiervon bemessen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011, 24 U 147/08).".

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 23 W 30/12

    Streitwert einer Klage auf Zahlung von Werklohn und Sicherheitsleistung

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Streitig ist, ob in einem solchen Fall die Einzelstreitwerte der beiden Ansprüche zusammenzurechnen sind (OLG Düsseldorf IBR 2013, 1045; Werner/Pastor-Frechen, a.a.O.; Kniffka-Schmitz, a.a.O.; BeckOGK/Molt, a.a.O.) oder ob eine Wertaddition zu unterbleiben hat und nur der höhere der beiden Ansprüche maßgeblich ist (OLG Brandenburg BeckRS 2012, 11578; OLG Stuttgart MDR 2013, 741; Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 5, Rn. 4; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 5, Rn. 8).

    Zum einen wird der Streitwert für die Sicherungshypothek auf den vollen Forderungsbetrag festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2012, 23 W 30/12; Beschluss v. 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss v. 27.09.1999, 28 W 2150/99; Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2017, S. 177 Rn. 313).

  • OLG Koblenz, 12.02.2008 - 6 W 1/08

    Streitwert einer Klage auf Erstellung des Nichtbestehens einer Forderung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Es sei lediglich auf die Höhe der Werklohnforderung abzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13; OLG Jena, Beschluss v. 18.02.2010, 5 W 341/09 = NJOZ 2010, 2524; OLG Koblenz, Beschluss v. 12.02.2008, 6 W 1/08; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 3 Rn. 23 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2017, § 3 Rn. 16 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek").

    Die Klage auf Feststellung, dass ein Sicherungsrecht nicht bestehe, verfolge nur den Zweck, zu verhindern, dass sich die Gegenpartei wegen der von ihr geltend gemachten Forderung aus dem Gegenstand befriedigt, an welchem sie sich des Sicherungsrechts berühme (OLG Koblenz, Beschluss v. 12.02.2008, 6 W 1/08).

  • OLG Jena, 18.02.2010 - 5 W 341/09

    Verfahrensrecht - Werklohn/Bauhandwerkersicherungshypothek: Streitwert

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Es sei lediglich auf die Höhe der Werklohnforderung abzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13; OLG Jena, Beschluss v. 18.02.2010, 5 W 341/09 = NJOZ 2010, 2524; OLG Koblenz, Beschluss v. 12.02.2008, 6 W 1/08; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 3 Rn. 23 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2017, § 3 Rn. 16 unter "Bauhandwerkersicherungshypothek").

    Etwas anderes gelte auch nicht angesichts dessen, dass es sich um rechtlich selbständige Ansprüche handle, über die unterschiedliche Entscheidungen ergehen könnten (OLG Dresden, Beschluss v. 22.11.2013, 10 W 1107/13; OLG Jena, Beschluss v. 18.02.2010, 5 W 341/09 = NJOZ 2010, 2524).

  • OLG Dresden, 21.10.2002 - 9 U 774/02

    Verfahrensrecht - Gewährleistungsbürgschaft-Herausgabe: Welcher Streitwert?

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Wenn die drohende Inanspruchnahme des Bürgen wegen vom Auftraggeber/Besteller geltend gemachter Mängelrechte den Bürgschaftsbetrag zumindest erreicht oder diesen übersteigt, bestimmt sich der Streitwert in Anlehnung an § 6 ZPO nach der Höhe der Bürgschaftssumme (KG BauR 2000, 1380; KG AGS 2002, 126; OLG Dresden BauR 2003, 931; OLG Stuttgart BauR 2020, 479, zit. nach juris, Rn. 105; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 21. Auflage, § 17 Abs. 4 VOB/B, Rn. 146; Werner/Pastor-Frechen, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 3156; Schneider/Herget-Monschau, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 2972; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3, Rn. 16.52).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2012 - 4 W 34/11

    Streitwert einer Klage auf Zahlung von Werklohn und Bestellung einer Sicherheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19
    Streitig ist, ob in einem solchen Fall die Einzelstreitwerte der beiden Ansprüche zusammenzurechnen sind (OLG Düsseldorf IBR 2013, 1045; Werner/Pastor-Frechen, a.a.O.; Kniffka-Schmitz, a.a.O.; BeckOGK/Molt, a.a.O.) oder ob eine Wertaddition zu unterbleiben hat und nur der höhere der beiden Ansprüche maßgeblich ist (OLG Brandenburg BeckRS 2012, 11578; OLG Stuttgart MDR 2013, 741; Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 5, Rn. 4; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 5, Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2020 - 22 W 1/20

    Streitwert für Verfahren auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

  • KG, 07.06.2001 - 8 W 164/01

    Streitwertbeschwerde; Streitwert bei Widerklage; Bürgschaftssumme; Herausgabe der

  • BGH, 14.10.1993 - IX ZR 104/93

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

  • KG, 06.03.2000 - 26 W 599/00

    Streitwert bei Klage auf Herausgabe einer Bürgschaft

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 9 W 8/15

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZB 93/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Herausgabe einer Mietkaution

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2021 - 25 W 24/21

    Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Werklohnzahlung und Eintragung einer

    Ein Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. September 1999 - 28 W 2150/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - I-5 W 48/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2017 - I -12 W 16/17 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris) nimmt eine Addition vor.

    Da der Sicherungsantrag es dem Unternehmer ermögliche, seinen Vergütungsanspruch durch die rangwahrende Wirkung der Sicherungshypothek und der erleichterten und beschleunigten Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten mit höheren Erfolgschancen zu realisieren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.), sei die Sicherungshypothek wertmäßig bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

    Dabei wird der Sicherungsantrag teilweise mit dem vollen Betrag der eingeklagten Werklohnforderung angesetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. September 1999 - 28 W 2150/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - I - 5 W 48/08 -, juris), teilweise nur mit 1/3 der Werklohnforderung veranschlagt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2017 - I -12 W 16/17 -, juris Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 6 B 1071/20

    Festsetzung eines Streitwerts für einen verfahrensbeendenden Prozessvergleich;

    Berücksichtigt man aber, dass sich das auf die Beibringung einer Sicherheit zielende wirtschaftliche Interesse letztlich nur auf die Erleichterung der Durchsetzung der geschuldeten Forderung beschränkt, ist dieses wertmäßig nicht mit dem vollem Wert der zugrunde liegenden Forderung, sondern nur mit einem Bruchteil von 1/3 zu bemessen, zur vergleichbaren Situation bei gleichzeitiger Geltendmachung von Werklohn und Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur: OLG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2021 - 4 U 90/19 -, juris Rn. 3 ff.
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