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   OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10   

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OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 2 S 3 UrhG, § 15 UrhG, § 19a UrhG, § 73 UrhG, § 74 Abs 3 UrhG
    Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Musiktitel

  • Telemedicus

    GEMA vs. YouTube II

  • Telemedicus

    GEMA ./. YouTube II

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schlechte Gitarren und Youtube

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    GEMA vs. YouTube und Google

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Störer

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Muss YouTube Verantwortung übernehmen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner User

  • beck.de (Kurzinformation)

    Youtube und Google haften als Störer für Urheberrechtsverletzungen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gema vs. YouTube

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Hosting-Provider wie YouTube haftet nicht auf Schadensersatz

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Videoplattform haftet als Störerin nach Hinweis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Youtube als Störer gegenüber der GEMA

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Gitarren bei Meeresrauschen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Internetdienstleister müssen Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    YouTube haftet für Nutzer-Videos (nur) als Störer

Sonstiges

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.11.2016)

    Dieter Gorny (Bundesverband Musikindustrie) zur Einigung zwischen Youtube und Gema

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm, m.w.N.).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 - Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

    [a] Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klagerhebung erfolgen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform - oder eines vergleichbaren Angebots - in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Angebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen.

    Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm).

    Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 f. Tz. 28 - Stiftparfüm).

    Durch einen solchen Hinweis setzt grundsätzlich auch die Verpflichtung ein, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 21, 26 - Stiftparfüm).

    Da die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, wie auch vorstehend ausgeführt, darin besteht, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu können, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm), hat der Kläger hier mit der Berufungsbegründung genug getan.

    Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetzte zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung), liegt nicht vor.

    Der BGH hat zur Störerhaftung ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III): Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm, m.w.N.).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 - Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 - Kinderhochstühle im Internet III).

    (bbb) Für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter hat es der BGH (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.) für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt.

    Weitergehende Verpflichtungen können sich nur ergeben, wenn der Diensteanbieter seine Vermittlerposition verlassen hat und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 53 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    (b) Als Störer kann, wie ausgeführt, bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Dabei ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 8 - 10 TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 19 und 21 - Alone in the Dark; s. auch EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der ECRL, umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay).

    Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der ECRL bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsbereich des Art. 14 der ECRL erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 113, 116 - L'Oréal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.

    (bb) Auch eine "aktive Rolle" im Sinne des EuGH (EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oréal / eBay) nimmt die Beklagte zu 3) hier nicht wahr.

    Notwendig wäre eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 116 - L'Oréal / eBay; BGH BeckRS 2012, 16885 Rz. 6).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Dabei ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 8 - 10 TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 19 und 21 - Alone in the Dark; s. auch EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Es erfolgt vorliegend, wie ausgeführt, keine Auswahl und keine Prüfung der in einem automatisierten Verfahren hochgeladenen Videos der Nutzer (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 21 - Alone in the Dark).

    Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer seines Dienstes rechnet; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten (BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 17 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 - Rapidshare).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2013, 370, 371 - Alone in the Dark).

    Vorliegend besteht auch eine andere Situation, als sie etwa der Entscheidung des BGH - Alone in the Dark (BGH GRUR 2013, 370, 372 Tz. 33 ff) zugrunde lag.

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Hiervon ist der EuGH in einer ähnlichen Situation auch in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382) ausgegangen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Im vorliegenden Fall ist eine nähere Auseinandersetzung hiermit indes nicht geboten (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Dabei können hier Details dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

  • OLG Köln, 25.03.2011 - 6 U 87/10

    Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegen in der Schweiz ansässigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Hiervon soll allerdings jede Art von Anschrift erfasst werden (Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 86, m.w.N.), auch die E-Mail-Adresse (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305).

    Dies spricht dafür, jedenfalls in dem Fall, dass die postalische Anschrift nicht registriert ist und damit nicht mitgeteilt werden kann, eine Auskunftsverpflichtung betreffend die E-Mail-Adresse anzunehmen, welche auch eine (elektronische) Adresse darstellt (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, 308).

    (4) Nicht unter die Auskunftsverpflichtung fallen demgegenüber IP-Adressen (vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, zu Telefondaten) und Bankdaten (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305; Dreier/Schulze, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 Rz. 17).

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind.

    Der nicht mit der Berufung angegriffene Ausspruch zu V. im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, gilt fort.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 27/09, verkündet am 3. September 2010, zugestellt am 3. September 2010, wie folgt zu erkennen:.

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Gegenüber dem Störer kommen indes lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 1998, 167, 168f - Restaurantführer).

    Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).".

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Die Vorschrift begründet eine Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Verstöße auf Unterlassung (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) ein selbständiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) ist, steht einer Anwendung des § 99 UrhG nicht entgegen.

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 2.44).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Der Begriff des Beauftragten ist - in Anlehnung an die zu § 13 UWG ergangene Rechtsprechung - weit auszulegen (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 99 Rz. 5; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 99 Rz. 5; ebenso zum Markenrecht BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II).

    Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • OLG Hamburg, 29.09.2010 - 5 U 9/09

    Sevenload.de - Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • OLG München, 21.12.2006 - 29 U 4407/06

    Zur Haftung des Betreibers einer Internet-Handelsplattform für

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09

    Wettbewerbsstreitigkeit: Bestimmungskriterium für den Streitgegenstand;

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • KG, 25.02.2013 - 24 U 58/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 39/12

    mit Kartenausschnitt - Urheberrechtsverletzung im Internet:

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, BeckRS 2015, 14371) hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen.
  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19

    Gregorian - Holy Chants - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den

    Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden.
  • OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19

    Vorläufige Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen auf

    Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden.
  • LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18

    Ansprüche gegen YouTube wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von

    Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rz. 286).
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