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   OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17 BSch   

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https://dejure.org/2018,10135
OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17 BSch (https://dejure.org/2018,10135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2018 - 6 W 38/17 BSch (https://dejure.org/2018,10135)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 6 W 38/17 BSch (https://dejure.org/2018,10135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Festsetzung der Kosten des Verklarungsverfahrens als Rechtsverfolgungskosten in einem Schifffahrtsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 104
    Umfang der Festsetzung der Kosten des Verklarungsverfahrens als Rechtsverfolgungskosten in einem Schifffahrtsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Das selbständige Beweisverfahren ist in der Regel ein kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. BGHZ 194, 68 , zitiert nach juris, Tz. 22; BGHZ 199, 190 , zitiert nach juris, Tz. 25).
  • OLG Nürnberg, 26.07.2016 - 5 W 450/16
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Die Kosten des Verklarungsverfahrens sind dann Teil der Kosten des Hauptverfahrens, wenn der Verfahrensgegenstand der Verklarung mit dem Streitgegenstand der Hauptsache identisch ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.7. 2016, 9 W 450/16 BSch, zitiert nach juris, Tz. 19; v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 14 BinSchG , Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Das selbständige Beweisverfahren ist in der Regel ein kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. BGHZ 194, 68 , zitiert nach juris, Tz. 22; BGHZ 199, 190 , zitiert nach juris, Tz. 25).
  • BGH, 09.02.2006 - VII ZB 59/05

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Zweifel könnten deshalb bestehen, weil der BGH zur vergleichbaren Problematik beim selbständigen Beweisverfahren entschieden hat, dass es für eine Identität der Streitgegenstände ausreiche, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht würden (vgl. BGH NJW-RR 2006, 810 , zitiert nach juris, Tz. 12, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.1992 - W 1/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Es wird/wurde die Auffassung vertreten, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vorausgegangenen Verklarungsverfahren nur im Verhältnis des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens zu dem Gegenstandswert des Verklarungsverfahrens erstattungsfähig sind, wenn Gegenstand der Verklarung und Gegenstand des Hauptsacheprozesses nur teilweise identisch sind (vgl. OLG Karlsruhe VRS 83, 251, 254; Waldstein/Holland, a.a.O., Rn. 14).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.02.2018 - 6 W 38/17
    Der Kläger habe dann im Rahmen der Kostenfestsetzung nur Anspruch auf anteilige Erstattung (BGH NJW-RR 2004, 1561 , zitiert nach juris, Tz. 10).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2024 - 22 U 1/21

    Rechtsstatut eines Forderungsübergangs, Ansprüche des Eigentümers eines

    Von den sonstigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 39 2. Halbsatz der revidierten Mannheimer Akte) in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des vorangegangenen Verklarungsverfahrens (Amtsgericht Mannheim, Az.: 30 UR II 1/20 - siehe zur Berücksichtigung dieser Kosten Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschluss vom 08. Mai 1992 - W 1/92 BSch - VRS Bd. 83, 251; Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 9 W 450/16 BSch - [juris Rn. 16]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2018 - 6 W 38/17 BSch - [juris Rn. 6]) tragen die Beklagte 85 % und die Klägerin zu 2 15 %; die geringfügige Klagerücknahme durch die Klägerin zu 1 bleibt außer Betracht (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  • AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Nach der seit Jahrzehnten - soweit ersichtlich - einheitlichen Rechtsprechung auch der Obergerichte können die Kosten des Verklarungsverfahrens in einem nachfolgenden streitigen Verfahren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1978 II ZR 154/77 RN 6- juris, Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1999 U 1/99 BSch - juris Schiffahrtsobergericht Hamburg Beschluss vom 02.02.2018 6 W 38/17 BSch -juris).

    Die Klägerin kann aber nicht Kosten aus dem Verfahrenswert des Verklarungsverfahrens geltend machen, sondern lediglich aus dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens, wenn der Gegenstand der Verklarung und der Gegenstand des Hauptsachprozesses nur teilweise identisch sind (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 22.11.2002 1 W 1/02 RhSch VRS 83, 251(254) (1992) Rn. 7; Schiffahrtsobergericht Hamburg, 02.02.2018 6 W 38/17 BSch; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. § 14 BinSchG Rn. 11 mit Nachweisen).

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