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   OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16   

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https://dejure.org/2017,18377
OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2017 - 3 U 94/16 (https://dejure.org/2017,18377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    "... auch bei Asthma"

    § 3 UWG vom 22.12.2008, § 3 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom 22.12.2008, § 5 UWG vom 22.12.2008
    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Schmerzmittel mit der Eignung für Asthmatiker

  • damm-legal.de

    Eine absolute Eignungsaussage für ein Arzneimittel ist irreführend, wenn auch schädliche Wirkungen eintreten können

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Irreführung der Bewerbung der Anwendung eines Arzneimittels "auch bei Asthma"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "...auch bei Asthma"

  • rechtsportal.de

    Irreführung der Bewerbung der Anwendung eines Arzneimittels "auch bei Asthma"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine absolute Eignungsaussage für ein Arzneimittel ist irreführend, wenn auch schädliche Wirkungen eintreten können

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbeangabe über Anwendungsmöglichkeit von Medikament auch bei Asthma als absolute Eignungsaussage

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 115 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Werbeangabe: Ausschluss schädlicher Wirkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 34
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Ist - wie im Streitfall - dem auf Unterlassung gerichteten Antrag nicht zu entnehmen, ob es sich um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder um einen vorbeugenden Unterlassungsantrag handelt, kommt es auf den Klagegrund, mithin darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere zur Anspruchsbegründung herangezogene Lebenssachverhalte handelt (vgl. BGH , Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 97).

    So liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 [= WRP 2006, 584] - Schlank-Kapseln; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 [= WRP 2006, 590] - Markenparfümverkäufe).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Auch dann, wenn der Antragsteller in der Antragsschrift ausdrücklich nur die Wiederholungsgefahr anspricht, liegt ein einheitlicher, bereits vor Klageerhebung abgeschlossener Lebenssachverhalt, der auch den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr erfasst, vor, wenn der Verfügungsanspruch nach der Anspruchsbegründung nicht nur auf eine bereits erfolgte Verletzungshandlung, sondern auch darauf gestützt wird, dass sich der Antragsgegner eine künftige Nutzung der Werbung vorbehalten hat (Anschluss: BGH, Urt. v. 23.09.2015, I ZR 15/14, GRUR 2016, 83, Rn. 41 - Amplidect/ampliteq).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Amplidect/ampliteq" (I ZR 15/14, juris, Rn. 41) dargelegt:.

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    So liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 [= WRP 2006, 584] - Schlank-Kapseln; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 25 [= WRP 2006, 590] - Markenparfümverkäufe).
  • OLG Hamburg, 21.12.2006 - 3 U 77/06

    Irreführende Arzneimittelwerbung: Gesundheitsbezogene Werbung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    (1) Nach § 4 Nr. 11 UWG aF handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2017 - 3 U 94/16
    (1) Nach § 4 Nr. 11 UWG aF handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Antragsgegnerin allerdings sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 10 - MeinPaket.de; BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 9 - Fressnapf).
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