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   OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - 3 Ss OWi 181/14   

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https://dejure.org/2015,30132
OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - 3 Ss OWi 181/14 (https://dejure.org/2015,30132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - 3 Ss OWi 181/14 (https://dejure.org/2015,30132)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 2 RB 102/14 - 3 Ss OWi 181/14 (https://dejure.org/2015,30132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 29a Abs 2 OWiG, § 29a Abs 4 OWiG, § 16 Abs 1 StVZO, § 34 Abs 3 StVZO, § 34 Abs 5 StVZO
    Verfallsanordnung wegen einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten des Führens überladener Kraftfahrzeuge: Notwendige Tatsachenfeststellungen des Bußgeldgerichts; notwendige Feststellungen zur Richtigkeit eines Geständnisses; notwendige Feststellungen und ...

  • verkehrslexikon.de

    Überladung im öffentlichen Straßenverkehr und Verfallsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschales Geständnis - und der Verfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überladen gefahren - und der Verfall

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14
    Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2014, Az. 2 - 43/13 [RB]; Seitz, a.a.O.).

    (2) Außerdem fehlt es an amtsgerichtlichen Feststellungen zur Art der bei den dem amtsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden Fahrten verwendeten Fahrzeuge, ohne die der Senat die in der in die amtsgerichtlichen Urteilsgründe eingefügten Tabelle enthaltenen Angaben zu der jeweiligen "zGM", womit nach dem Zusammenhang mit den in den Spalten "Tara", "Netto", "Brutto" und "Übertonnage-60 kg" enthaltenen Angaben ersichtlich das zulässige Gesamtgewicht gemeint sein soll, welches in der Tabelle für alle Fälle jeweils mit "40" - gemeint: Tonnen - angegeben ist, nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2014, Az. 2 - 43/13 [RB]).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14
    Allerdings ist das Amtsgericht im Ansatz zutreffend für die Bestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne des § 29 a Abs. 2 OWiG von dem so genannten Bruttoprinzip ausgegangen, nach dem als Erlangtes der Wert der (vollen) Gegenleistung für die Transporte (abzüglich lediglich der Mehrwertsteuer) zu Grunde zu legen ist (BGHR StGB § 73 Abs. 3 Bruttoprinzip 1; BGH in wistra 2011, 101, 102; Senat, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 07.10.1998 - II-141/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14
    Die Dreierbesetzung gilt einheitlich selbst dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000 Euro übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 57; Seitz in Göhler § 80a Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14
    Allerdings ist das Amtsgericht im Ansatz zutreffend für die Bestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne des § 29 a Abs. 2 OWiG von dem so genannten Bruttoprinzip ausgegangen, nach dem als Erlangtes der Wert der (vollen) Gegenleistung für die Transporte (abzüglich lediglich der Mehrwertsteuer) zu Grunde zu legen ist (BGHR StGB § 73 Abs. 3 Bruttoprinzip 1; BGH in wistra 2011, 101, 102; Senat, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17

    Verfall im Bußgeldverfahren: Ermittlung des bei Durchführung eines Tiertransports

    Diese Feststellung ist nicht nur für die Frage, ob die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt worden sind, sondern auch für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung, denn der Umfang, in dem die in Rede stehenden Überladungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden und damit zur Gefährdung des Straßenverkehrs und zu übermäßiger Abnutzung der Fahrbahnen beigetragen haben, ist ein Gesichtspunkt, der in die nach § 29a Abs. 2 OWiG gebotenen Ermessensausübung einzustellen ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris).

    Insoweit fehlt es hier an den notwendigen Feststellungen - nebst zugehöriger Beweiswürdigung - dazu, ob bei den in Rede stehenden Fahrten von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Beladungsvorschriften der StVZO auszugehen ist, d. h. ob und ggf. woran sowie in welchem Maße die angenommenen Überladungen für die Fahrer bzw. für die Verfallsbeteiligte erkennbar waren, ob etwa im Betrieb der Verfallsbeteiligten sogar eine Anordnung zu möglichst weitgehender Beladung der Fahrzeuge auch unter Inkaufnahme von Überladungen bestand oder ob und ggf. wann welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Überladungen getroffen worden waren (ebenso: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris).

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