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   OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18   

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OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18 (https://dejure.org/2020,50574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2020 - 5 U 109/18 (https://dejure.org/2020,50574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 5 U 109/18 (https://dejure.org/2020,50574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 259 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG
    Anspruch der GEMA gegen Urheberrechtsverletzer auf Erteilung einer Grundauskunft: Entsprechende Anwendung zugunsten von Rechteinhabern mit großem Rechtestock; Auskunftsanspruch eines großen Presseverlags gegen einen Mediendienst; Abgrenzung verschiedener Nutzungsarten

  • pressemonitor.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2018, Az.: 308 O 343/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az. 308 O 343/16) im Hinblick auf dessen Tenor zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere EUR 31.400,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 auf EUR 27.000,- und seit dem 30.09.2016 auf weitere EUR 4.400,- sowie.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2018 (Az. 308 O 343/16) im Hinblick auf dessen Tenor zu Ziff. 3 die Beklagte weitergehend - also über die bereits vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche hinaus - zu verurteilen,.

    das am 22. Juni 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 308 O 343/16, teilweise abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02

    Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Vielmehr muss der Auskunftspflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen (z. B. Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen; Nachfrage bei Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) nutzen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 159, juris).

    Sind eine oder mehrere Verletzungshandlungen festgestellt, kann allerdings darüber hinausgehend - bei hoher Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen - Auskunft über weitere, sachlich zusammengehörige Verletzungshandlungen verlangt werden (KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155, juris).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die - wie vorliegend die Klägerin - über einen großen "Rechtestock" gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind (BeckOK-UrhR/Reber, 26. Edition, § 97 Rn. 139; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 103; KG, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155 f., juris; LG Nürnberg-Fürth GRUR 1988, 817, 818 - dpa-Fotos).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Flüchtig im Sinne von § 44a UrhG sind Vervielfältigungshandlungen, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei das Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es die Vervielfältigungen automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, C-5/08, Rn. 64 - Infopaq I).

    Grund war aber, dass in jener Sache die TIFF-Dateien nach Beendigung des technischen Bearbeitungsvorganges automatisch gelöscht wurden (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, C-5/08, Rn. 65 - Infopaq I).

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGH, Urteil vom 24.03.1994, I ZR 42/93, Rn. 15, juris - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98, Rn. 44 - Entfernung der Herstellernummer II).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchsteller die erteilte Auskunft für wahr und vollständig erachtet (BGH, Urteil vom 24.03.1994, I ZR 42/93, Rn. 15, juris - Cartier-Armreif).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Die Grundauskunft hat sich dabei auf die Angaben zu erstrecken, die die Verwertungsgesellschaft zur Prüfung der Frage benötigt, ob weitere Verletzungen von ihr wahrgenommener Nutzungsrechte in Betracht kommen (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 33 ff. - GEMA-Vermutung II).

    Im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 34 - GEMA-Vermutung II; BGH, Urteil vom 21.04.1988, I ZR 210/86 - Kopierwerk).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGH, Urteil vom 24.03.1994, I ZR 42/93, Rn. 15, juris - Cartier-Armreif; BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98, Rn. 44 - Entfernung der Herstellernummer II).

    Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reicht zwar grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen (BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 291/98, Rn. 41, juris - Entfernung der Herstellernummer II).

  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 165/89

    Verwertungsrecht für Taschenbuchausgabe bei Hardcover-Sonderausgabe durch Dritten

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Dies steht auch im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof in der Sache "Taschenbuchlizenz" (BGH, Urteil vom 12.12.1991, I ZR 165/89, Rn. 21 ff., juris) angelegten Maßstäben.

    Dies ergebe sich aus den äußeren, das Taschenbuch qualifizierenden Merkmale, nämlich dem (gegenüber Hardcoverausgaben) kleineren Format, einem relativ kleinen Druck und dem Paperback-Einband im Gegensatz zum festen Einband (BGH, Urteil vom 12.12.1991, I ZR 165/89, Rn. 22 f., juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.1987 - 3 O 1372/87

    dap-Fotos

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften, sondern sind auf Rechteinhaber übertragbar, die - wie vorliegend die Klägerin - über einen großen "Rechtestock" gleichartiger Werke verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke durch den Verletzer unerlaubt verwertet worden sind (BeckOK-UrhR/Reber, 26. Edition, § 97 Rn. 139; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Auflage, § 97 Rn. 103; KG, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 155 f., juris; LG Nürnberg-Fürth GRUR 1988, 817, 818 - dpa-Fotos).
  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86

    "Kopierwerk"; Ansprüche der GEMA gegenüber dem Betreiber eines Kopierwerks

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (u.a. BGH, Urteil vom 05.06.1985, I ZR 53/83, Rn. 34 - GEMA-Vermutung II; BGH, Urteil vom 21.04.1988, I ZR 210/86 - Kopierwerk).
  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/01

    "Cartier-Ring"; Umfang des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2020 - 5 U 109/18
    Vielmehr muss der Auskunftspflichtige alle ihm zur Verfügung stehenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen (z. B. Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen; Nachfrage bei Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) nutzen (vgl. BGH, GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring; KG Berlin, Urteil vom 30.04.2004, 5 U 98/02, Rn. 159, juris).
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