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   OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05   

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OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05 (https://dejure.org/2006,8330)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 (https://dejure.org/2006,8330)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2006 - 5 U 1/05 (https://dejure.org/2006,8330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien der Warenähnlichkeit; Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen ; Bestehen eines unverjährter Bereicherungsanspruch auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer ...

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; EG Art. 234; ; ZPO § 148

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 219
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.10.2004 - 2 BvR 318/03

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01, 507; Senat in GRUR-RR 03, 139; s. auch BVerfG GRUR 05, 52 ).

    Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 05, 52 nicht in seinem Vorlagerecht nach Art. 234 EG beschränkt .

    Gestützt auf ihre deutsche Marke EVIAN hat die Beklagte in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit gegen die Klägerinnen u.a. ein Verbot erwirkt, die Bezeichnungen REVIAN zur Kennzeichnung von Wein zu verwenden und außerdem in die Löschung weiterer für die Klägerin zu 1 eingetragener Marken einzuwilligen, nämlich REWIAN und REVAN ( Urteil des LG Hamburg v. 19.7.1997, Aktz. 315 O 548/96; BGH GRUR 01, 507 Evian./. Revian; Senat in GRUR-RR 03, 139; BVerfG GRUR 05, 52 ).

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Bei diesen Vorschriften handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine besondere deliktsrechtliche Bereicherungshaftung des schuldhaft handelnden Verletzers, die nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 812 ff BGB verweisen ; daneben kann der Verletzer auch direkt aufgrund Bereicherungsrechts nach § 812 Abs. 1 S.1 2.Alt. BGB in Anspruch genommen werden, auch dann, wenn er schuldlos in ein Kennzeichenrecht eingreift ( BGH GRUR 78, 493, 495 "Fahrradgepäckträger II"; GRUR 87, 520,523 "Chanel No.5"; GRUR 01, 1156,1158 "Der Grüne Punkt" ).

    b) Inhaltlich ist der Bereicherungsanspruch bei Kennzeichenverletzungen auf die Bezahlung einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr gerichtet ( BGH GRUR 87, 520 "Chanel No.5" ).

  • OLG Hamburg, 24.04.2002 - 5 U 2/01

    EVIAN/Revian II

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01, 507; Senat in GRUR-RR 03, 139; s. auch BVerfG GRUR 05, 52 ).

    Gestützt auf ihre deutsche Marke EVIAN hat die Beklagte in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit gegen die Klägerinnen u.a. ein Verbot erwirkt, die Bezeichnungen REVIAN zur Kennzeichnung von Wein zu verwenden und außerdem in die Löschung weiterer für die Klägerin zu 1 eingetragener Marken einzuwilligen, nämlich REWIAN und REVAN ( Urteil des LG Hamburg v. 19.7.1997, Aktz. 315 O 548/96; BGH GRUR 01, 507 Evian./. Revian; Senat in GRUR-RR 03, 139; BVerfG GRUR 05, 52 ).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01, 507; Senat in GRUR-RR 03, 139; s. auch BVerfG GRUR 05, 52 ).

    Gestützt auf ihre deutsche Marke EVIAN hat die Beklagte in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit gegen die Klägerinnen u.a. ein Verbot erwirkt, die Bezeichnungen REVIAN zur Kennzeichnung von Wein zu verwenden und außerdem in die Löschung weiterer für die Klägerin zu 1 eingetragener Marken einzuwilligen, nämlich REWIAN und REVAN ( Urteil des LG Hamburg v. 19.7.1997, Aktz. 315 O 548/96; BGH GRUR 01, 507 Evian./. Revian; Senat in GRUR-RR 03, 139; BVerfG GRUR 05, 52 ).

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Insoweit ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Situation, als diejenige, die der Rechtsprechung des BGH in der Sache "ei-fein/ei wie fein" (BGH GRUR 58, 86, 89 - ei-fein) zugrunde lag.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Soweit der BGH für diese Fallgruppe verlangt, dass das Zeichen zugleich Unternehmenskennzeichen des älteren Zeicheninhabers sein müsse ( BGH WRP 04, 1281, 1284 "Mustang" ), so ist auch diese Voraussetzung erfüllt, denn EVIAN ist zugleich der prägende Bestandteil des Firmennamens der Beklagten, der im Übrigen nur aus Angaben zur Rechtsform und beschreibenden Angaben besteht, so dass EVIAN sich als Schlagwort für die Benennung des Unternehmens der Beklagten jedenfalls anbietet ( BGH GRUR 2002, 898 "defacto" ).
  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    d) Die Beklagte kann Auskunft und Schadensersatzfeststellung jedoch erst ab September 1999 beanspruchen, denn seit diesem Zeitpunkt verwenden die Klägerinnen unstreitig das Kennzeichen REVIAN's. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung dem I.Zivilsenat des BGH, wonach Auskunft erst ab dem ersten bekannten Verletzungsfall begehrt werden kann, denn der Auskunftsanspruch dient nicht der Ausforschung unter Vernachlässigung normaler und allgemeiner Beweisregeln ( seit BGH GRUR 88, 307 "Gaby" ).
  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 17.03.1959 - I ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 1/05
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass von dem Verletzer nach vorangegangener Kennzeichenverletzung ein größerer Abstand zu dem geschützten Zeichen verlangt werden kann, als der Schutzbereich wegen Verletzungsgefahr dies eigentlich verlangt (BGH GRUR 60, 126, 128/129 - Sternbild; BGH GRUR 59, 360, 363 - Elektrotechnik; BGH GRUR 61, 343, 346 - Meßmer Tee I).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 163/98

    Der Grüne Punkt; Bereicherungsanspruch bei rechtsgrundloser Inanspruchnahme des

  • EuG, 07.02.2002 - T-88/00

    Mag Instrument / HABM (Forme de lampes de poche)

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 16.03.1966 - Ib ZB 11/64
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 93/02
    Für ihre Rechtsauffassung beruft sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "EVIAN/REVIAN" (a. a. O.) sowie auf die ebenfalls zwischen den Beteiligten in einem weiteren Markenverletzungsprozess ergangenen, die beiden hier verfahrensgegenständlichen Marken betreffenden Urteile des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - 315 O 468/03) und des Oberlandesgerichts Hamburg (3.3. 2006 - 5 U 1/05), in denen jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "EVIAN" und "REVIAN's" bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bejaht worden ist.

    Im Hinblick auf das in der angegriffenen Marke vorhandene Genitiv-"s" neigt der Senat zwar - insoweit abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05) - nicht zu der Annahme, dass es in relevantem Umfang nachlässig ausgesprochen, weggelassen und überhört wird.

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05, S 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.10.2004 (2 BvR 318/03), das von einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage ausgegangen ist, vermag der Senat daher nicht zu folgen, denn die Ausgangslage des Verfahrens "CANON" war im Hinblick auf die Merkmale der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Warenähnlichkeit sowie deren Wechselbeziehung miteinander mit dem vorliegenden Fall in vollem Umfang vergleichbar (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05).

  • BPatG, 29.03.2006 - 26 W (pat) 23/02
    Für ihre Rechtsauffassung beruft sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "EVIAN/REVIAN" (a. a. O.) sowie auf die ebenfalls zwischen den Beteiligten in einem weiteren Markenverletzungsprozess ergangenen Urteile des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - 315 O 468/03) und des Oberlandesgerichts Hamburg (3.3. 2006 - 5 U 1/05), in denen jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "EVIAN" und "REVIAN's" bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bejaht worden ist.

    Danach bleibt nach Auffassung des Senats kein Raum für die Anwendung der Grundsätze einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl. aber BGH GRUR 2001, 507, 509 - EVIAN/REVIAN; OLG Hamburg, Urt. v. 24.4. 2002 - 5 U 2/01 -, S. 13 f.; Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05, S. 13 f.), weil diese Fallgruppe die Kollision unterschiedlicher Kennzeichnungen betrifft, bei denen der Verkehr - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (EuGH, GRUR 1994, 286 - quattro/Quadra; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865 - MUSTANG).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.10.2004 (2 BvR 318/03), das von einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage ausgegangen ist, vermag der Senat daher nicht zu folgen, denn die Ausgangslage des Verfahrens "CANON" war im Hinblick auf die Merkmale der Kennzeichnungskraft, der Zeichenähnlichkeit und der Warenähnlichkeit sowie deren Wechselbeziehung miteinander mit dem vorliegenden Fall in vollem Umfang vergleichbar (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 3.3. 2006 - 5 U 1/05).

  • LG Hamburg, 14.07.2011 - 327 O 168/10

    Rechtserhaltende Benutzung einer Klagemarke für Leuchtmittel

    Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht genügt es bereits, wenn der Eintritt eines Schadens entfernt möglich ist (Hans. OLG, Urt. v. 3.3.2006 - 5 U 1/05 - EVIAN/REVIAN's).
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