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   OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23   

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https://dejure.org/2023,6764
OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23 (https://dejure.org/2023,6764)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2023 - 15 W 5/23 (https://dejure.org/2023,6764)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2023 - 15 W 5/23 (https://dejure.org/2023,6764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 572 Abs 2 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 63 Abs 1 GKG, Nr 2111 GKVerz
    Beschwer bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss beruhend auf einem unbezifferten Ordnungsmittelantrag

  • IWW

    § 890 ZPO
    Ordnungsgeld

  • RA Kotz

    Ordnungsmittelantrag § 890 Abs.1 Satz 1 ZPO ist zu beziffern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung eines Ordnungsmittels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Kostenrecht: Unbezifferter Ordnungsmittelantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ordnungsmittelantrag ist zu beziffern!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige Festsetzung eines Ordnungsmittels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 864
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 6 W 47/14

    Höhe des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14. August 2015 - 16 W 76/15, juris).(Rn.9) (Rn.13) (Rn.15).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, der Gläubiger könne auch ohne Angabe eines Mindestbetrags Beschwerde einlegen (Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 m.w.N.).

    Wenn der Gläubiger nicht verpflichtet ist, in seinem Antrag wenigstens einen geforderten Mindestbetrag zu benennen, könne seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 Rn. 8 f.; dem folgend Hoof, VuR 2015, 74).

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14. August 2015 - 16 W 76/15, juris).(Rn.9) (Rn.13) (Rn.15).

    Der Bundesgerichtshof indes hat wenige Monate später bzw. früher Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13, GRUR 2015, 511 Rn. 15 - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag; Fettdruck nur hier):.

    Ein anderer Teil der Literatur ist der Ansicht, dass der Gläubiger nur beschwert sei, wenn das festgesetzte Ordnungsgeld hinter einem im Antrag genannten Mindestbetrag zurückbleibt, nicht aber dann, wenn er keine Größenordnung genannt hat (Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 890 Rn. 42 mit Verweis auf BGH NJW 2015, 1829 = GRUR 2015, 511; wohl auch Michael Albert in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, Vorbemerkung zu § 12 Rn. 123 in Fn. 551).

  • LG Berlin, 05.12.2014 - 15 O 144/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Teilweise wird auch hier die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger bei einem unbezifferten Ordnungsmittelantrag schon dann beschwert sei, wenn das Gericht das Ordnungsmittel nach seinem Empfinden unangemessen niedrig festgesetzt hat (Hoof, VuR 2015, 74; Ahrens in: Büscher, UWG, 2. Auflage 2021, § 12 Anh. II Rn. 87; ders. in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Auflage 2021, Kapitel 70 Rn. 30; Tavanti/Scholz in: Fritzsche/Münker/Stollwerck, UWG, 2022, § 12 Rn. 411; Spoenle in: jurisPK-UWG, 5. Auflage 2021, Stand: 31.01.2023, § 12 Rn. 173).

    Wenn der Gläubiger nicht verpflichtet ist, in seinem Antrag wenigstens einen geforderten Mindestbetrag zu benennen, könne seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014, Az. 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 Rn. 8 f.; dem folgend Hoof, VuR 2015, 74).

  • OLG Schleswig, 14.08.2015 - 16 W 76/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13, GRUR 2015, 511; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14. August 2015 - 16 W 76/15, juris).(Rn.9) (Rn.13) (Rn.15).

    Dieser Sichtweise hat sich das Oberlandesgericht Schleswig angeschlossen (Beschluss vom 14.08.2015, Az. 16 W 76/15 - juris Rn. 9 f.).

  • LG Hamburg, 27.07.2021 - 406 HKO 121/20

    Untersagung von Werbung im Internet für eine kostenlose rechtliche Vertretung aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.02.2023, Az. 406 HKO 121/20, wird als unzulässig verworfen.

    Der Gläubiger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 07.11.2022 beantragt, gegen die Schuldnerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) ein "empfindliches Ordnungsgeld", ersatzweise Ordnungshaft wegen eines weiteren Verstoßes gegen den Unterlassungstitel gemäß Ziffer I. des Tenors aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.07.2021, Az. 406 HKO 121/20, zu verhängen.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2015 - 6 W 48/15

    Unterlassungsvollstreckung: Organisationsverschulden und Ordnungsgeldhöhe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes maßgeblich dafür seien, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (Beschluss vom 07.11.2018, Az. 6 W 88/18, GRUR 2019, 216 Rn. 5 - Lagerräumung; ebenso wohl auch Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15 - juris Rn. 12).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage sodann ausdrücklich offengelassen (Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 8 - Dügida).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 6 W 88/18

    Streitwert für Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes maßgeblich dafür seien, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (Beschluss vom 07.11.2018, Az. 6 W 88/18, GRUR 2019, 216 Rn. 5 - Lagerräumung; ebenso wohl auch Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15 - juris Rn. 12).
  • KG, 05.04.2005 - 5 W 168/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren für eine wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Dem hat sich der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg angeschlossen (Beschluss vom 06.07.2015, Az. 5 W 11/15, n.v.), und das Kammergericht hatte bereits zuvor in ähnlicher Weise erkannt (Beschluss vom 05.04.2005, Az. 5 W 168/04, BeckRS 2005, 4799 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2017 - 6 W 93/17

    Unterlassungsvollstreckung: Beseitigung eines Störungszustands durch Einwirken

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23
    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 93/17, GRUR-RR 2018, 223 - Anruf-Linientaxi) ist der Gläubiger durch die Verhängung von Ordnungsmitteln auch dann beschwert, wenn er zwar keine vom Gericht unterschrittene Mindestangabe zur Höhe der Ordnungsmittel gemacht hat, sich jedoch aus der Begründung des Ordnungsmittelbeschlusses ergibt, dass der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht hat, wenn nämlich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Verstöße gestützt war und das Gericht in einem dieser gerügten Verstöße keine Zuwiderhandlung gegen den Titel gesehen hat.
  • KG, 30.01.2015 - 5 W 11/15
  • BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung

    Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (OLG Hamburg, WRP 2023, 751).
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