Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20 - 1 Ss 15/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14546
OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20 - 1 Ss 15/20 (https://dejure.org/2020,14546)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2020 - 2 Rev 13/20 - 1 Ss 15/20 (https://dejure.org/2020,14546)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 2 Rev 13/20 - 1 Ss 15/20 (https://dejure.org/2020,14546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

  • strafrechtsiegen.de

    Hausfriedensbruch - Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Oldenburg, 21.01.1985 - Ss 566/84

    Eingangsbereich eines Kaufhauses; Passage; Befriedetes Besitztum

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).

    Dieser enge und für jeden Außenstehenden erkennbare Zusammenhang vermittelt dem Gerüst die dem umschlossenen Gebäude selbst innewohnende Befriedung und macht es damit letztlich auch zu einem Teil des befriedeten Besitztums im Sinne des § 123 Absatz 1 StGB (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352).

  • OLG Schleswig, 10.09.1984 - 2 Ss 326/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine bewegliche Sache zugleich in den Schutzbereich eines - unbeweglichen - befriedeten Besitztums einbezogen sein kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 1984, Az.: 2 Ss 326/84; OLGSt § 123 Nr. 1 [Schwimmdock]; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf an, ob bewegliche Zubehörflächen in den Schutzbereich eines unbeweglichen befriedeten Besitztums einbezogen sein können (so OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 1984, Az.: 2 Ss 326/84; OLGSt § 123 Nr. 1 [Schwimmdock]; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; s.o.), da das Baugerüst im strafrechtlichen Sinne unbeweglich war.

  • RG, 12.12.1884 - 2994/84

    Kann ein Besitztum nur dann als befriedet im Sinne des §. 123 St.G.B.'s angesehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    bb) Als "befriedet" hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken "eingefriedet" sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395).

    Zum anderen ist ein Besitztum ohne eine solche räumliche Verbindung befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (RGSt 11, 293; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; MüKO-StGB/ Schäfer , § 123 Rn. 14; Lilie a.a.O.; Heger a.a.O.; Rackow a.a.O. Rn. 8; Stein a.a.O. Rn. 62).

  • RG, 28.11.1889 - 2468/89

    1. Fällt die Aufforderung zum Ungehorsam gegen bürgerliche Gesetze unter §. 110

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    bb) Als "befriedet" hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken "eingefriedet" sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395).

    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).

  • RG, 16.11.1899 - 3175/99

    Ist ein Straßenbahnwagen ein befriedetes Besitztum oder ein Geschäftsraum im

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    aa) Von dem Begriff des befriedeten Besitztums im Sinne des Straftatbestandes sind mit Rücksicht auf die sprachgebräuchliche Bedeutung des Wortes "befriedet" nur Grundstücke oder Teile von Grund und Boden oder Gebäuden, also unbewegliche Sachen erfasst (RGSt 32, 371; Schweizer, GA 1968, 81; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm , § 123 Rn. 6; MüKoStGB/ Schäfer , § 123 Rn. 14; Lackner/Kühl/ Heger , § 123 Rn. 3; LK/ Lilie , § 123 Rn. 16; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 62; NK-StGB/ Ostendorf , § 123 Rn. 23; ).

    Es war damit zum Tatzeitpunkt im strafrechtlichen Sinne - anders als etwa ein Kraftfahrzeug (Schweizer, GA 1968, 81), eine Straßenbahn (RGSt 32, 371) oder andere Verkehrsmittel - unbeweglich.

  • OLG Hamburg, 17.01.1985 - 1 Ss 168/84

    Rainer Hachfeld

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    Der Senat sieht gleichwohl davon ab - was möglich gewesen wäre (BGHSt 36, 277; HansOLG, NJW 1980, 1007; NJW 1981, 138; NJW 1985, 1654; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1123; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 354 Rn. 23; LR/ Franke , § 354 Rn. 43 f.) -, den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer nur zur Festsetzung der Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 StPO selbst zu treffen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes unklar ist und daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit dem Angeklagten günstigere Feststellungen erbringen wird.
  • OLG Düsseldorf, 26.09.1990 - 2 Ss 187/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    Der Senat sieht gleichwohl davon ab - was möglich gewesen wäre (BGHSt 36, 277; HansOLG, NJW 1980, 1007; NJW 1981, 138; NJW 1985, 1654; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1123; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 354 Rn. 23; LR/ Franke , § 354 Rn. 43 f.) -, den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer nur zur Festsetzung der Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 StPO selbst zu treffen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes unklar ist und daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit dem Angeklagten günstigere Feststellungen erbringen wird.
  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05

    Hausfriedensbruch: Hausverbot für unterirdische Fußgängerpassage zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).
  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).
  • OLG Oldenburg, 11.04.1980 - Ss 24/80
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20
    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).
  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

  • RG, 30.10.1903 - 3702/03

    Gehört zum Begriffe des "befriedeten Besitztums" der räumliche oder

  • BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03

    Teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Waffenrechts aus dem

  • OLG Stuttgart, 16.02.2024 - 1 ORs 25 Ss 1/23
    Die Mauer, die vor dem Betreten überwunden werden muss, reicht als Sicherung gegen das willkürliche Betreten aus (Feilcke in MüKoStGB, 4. Aufl., § 123 Rn. 14; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 123 Rn. 6; vgl. auch OLG Hamburg, BeckRS 2020, 11913; AG München, BeckRS 2015, 16851).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht