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   OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00   

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OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
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Unwirksame Ladung

§ 329 Abs. 3 StPO analog bei Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund unwirksamer Ladung, Unanwendbarkeit der Vermutung des § 342 Abs. 3 StPO in diesem Fall

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 302
  • StV 2001, 339
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 2 RVs 5/21

    Wiedereinsetzung, Begründung, Ladungsmangel, öffentliche Zustellung, Anordnung

    In der Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch demjenigen gewährt werden kann, der nicht wirksam zum Termin der Berufungshauptverhandlung geladen wurde und deshalb zu Unrecht als säumig behandelt worden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 8101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 329 Rdn. 41 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 1 Ws 63/17

    Berufungseinlegung durch den Angeklagten: Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Dabei ist die Wirksamkeit einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht nur vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO, sondern auch im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamburg, StV 2001, 339 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999, 5 Ws 35-36/99, wonach das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung nur mit der Revision gerügt werden könne).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ws 231/09

    Wiedereinsetzung; Berufungshauptverhandlung

    Ob der abweichenden Auffassung, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen auch bei Versäumung der Hauptverhandlung zulassen will (so u. a.: OLG Düsseldorf NJW 1980, 1704, 1705; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 45 Rdn. 17), gefolgt werden kann, kann dahinstehen.

    Zudem überzeugt die Ansicht, dass ein entsprechendes eindeutiges Fortführungsbegehren bereits in (jeglichem) Wiedereinsetzungsgesuch gesehen werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302 f.), nicht.

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 194/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 Ws 125/20
    Bei Unwirksamkeit der Ladung ist der Angeklagte zu Unrecht als säumig behandelt worden, so dass er in entsprechender Anwendung des § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).
  • OLG Köln, 09.12.2014 - 1 RVs 167/14

    Unwirksamkeit eines ohne Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger eingereichten

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung kann in analoger Anwendung des §§ 329 Abs. 3 StPO - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - auch dann beansprucht werden, wenn der Angeklagte wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ladung überhaupt nicht säumig war, sondern nur irrtümlich als solcher behandelt worden ist und ein Urteil nach § 329 Absatz S. 1 StPO daher nicht hätte ergehen dürfen (SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - = VRS 99, 270 = StraFo 2001, 266 f. = NStZ-RR 2002, 142 f.; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 - SenE v. 21.06.2002 - Ss 252/02 - OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Karlsruhe VRS 115, 196; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 320; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 314).
  • KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05

    Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des

    Der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus könne auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 - Wegfall 2 - Hanseatisches OLG StV 2001, 339 f; Mau in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 44 Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 44 Rdnr. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 44 Rdnr. 34; jeweils m.w.Nachw.), hat sich das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung bislang nicht angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 - und 22. Dezember 2003 - 3 Ws 327/03 - jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2009 - 1 Ws 123/09

    Berufung in Strafsachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zur

    Dabei ist die Wirksamkeit einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht nur vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO, sondern auch im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamburg, StV 2001, 339ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183; Meyer-Goßner a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 5 Ws 35-36/99 - wonach das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung nur mit der Revision gerügt werden könne).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ws 184/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung wegen

  • OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung in

  • OLG Hamm, 15.10.2009 - 2 Ws 280/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverwerfung.; Anforderungen;

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 5 RVs 65/19

    Revision unzulässig; Verwerfungsurteil; Wiedereinsetzung von Amts wegen

  • OLG Hamburg, 08.03.2023 - 1 Rev 31/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Hamburg, 28.08.2019 - 5 Ws 26/19
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