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   OLG Hamburg, 03.08.2017 - 3 U 32/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29714
OLG Hamburg, 03.08.2017 - 3 U 32/17 (https://dejure.org/2017,29714)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2017 - 3 U 32/17 (https://dejure.org/2017,29714)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 2017 - 3 U 32/17 (https://dejure.org/2017,29714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Post-hoc-Analyse

    § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Arzneimittelwerbung bei zulassungsbegründender post-hoc-Analyse einer Subgruppe von Patienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für ein Arzneimittel mit Ergebnissen einer Studie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für ein Arzneimittel mit Ergebnissen einer Studie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung für ein Arzneimittel mit den Ergebnissen einer Studie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit einer zulassungsbegründenden Post-hoc-Analyse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 90 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 212
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 11.11.2016 - 408 HKO 88/16

    Arzneimittelwerbung: Irreführung bei Werbung mit einer Studie und einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.08.2017 - 3 U 32/17
    Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2016, Az. 408 HKO 88/16, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2016 (Geschäfts-Nr. 408 HKO 88/16) abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel G. (Wirkstoff: Migalastat) unter Bezugnahme auf die Studie 011 (FACETS) zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage 1 ersichtlich.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.08.2017 - 3 U 32/17
    Im Hinblick auf Angaben, die - insbesondere bezogen auf ihre therapeutische Wirksamkeit - der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 35 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil m.w.Nw.).
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