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   OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13   

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OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13 (https://dejure.org/2013,37630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, § 329 Abs 1 S 1 StPO
    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Strafverteidigers trotz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellter Verletzung von Menschenrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Wenn der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht kommt…

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Verwerfungsverbot aus § 329 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c) EMRK in der Revision (RA Dr. René Börner; HRRS 2014, 132)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 704 Ns 4/13
  • OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV), 1 - 25/13 (REV) - 1 Ss 68/13
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EGMR, 08.11.2012 - 30804/07

    Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 08.11.2012 (Beschwerde Nr. 30804/07 - Neziraj v. Deutschland).

    Mit der vom Angeklagten angeführten Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) hat der EGMR in einem Verfahren gegen Deutschland in einem vergleichbaren Fall allerdings tatsächlich entschieden, dass die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b MRK nicht vereinbar ist, wenn der nicht erschienene Angeklagte in der (Berufungs-)Verhandlung verteidigt ist (vgl. zu früheren Entscheidungen in diese Richtung: EGMR, Urteil vom 21.01.1999, Beschwerde Nr. 26103/95, Van Geyseghem gegen Belgien, in NJW 1999, 2353; EGMR, Urteil vom 22.09.2009, Beschwerde Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, in HRRS 2009 Nr. 981).

    Die Richterinnen Power-Forde und Nussberger halten es in ihrem Sondervotum (Abweichende Meinung zum Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) für angebracht, die Auslegung des EGMR zu diesem Punkt zu überdenken.

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Eine schonende Einpassung der Rechtsprechung des EGMR in das innerstaatliche Recht ist ohne Verstoß gegen die gängige Methodik nicht machbar (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 5/2013, Anm. 3; ebenso vor dem neuesten EGMR-Urteil auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, Az.: 2 RVs 11/12; OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, Az.: 1 RVs 41/12, - jeweils zitiert nach juris).

    Zwar trifft es zu, wenn der die Gegenmeinung vertretende Esser (StV 2013, 331, 338 ff.) in seiner Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2013, III-2 RVs 11/12 und zu EGMR, Neziraj v. Deutschland, Urt. v. 8.11.2012 ausführt, der Wortlaut des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO stehe einer Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger nicht entgegen, weil die Norm zwar nicht explizit die Durchführung einer Hauptverhandlung in Gegenwart eines für den abwesenden Angeklagten erschienen Verteidigers verlange, dies jedoch implizit in allen Fällen gebiete, "in denen dies [ = das Erscheinen eines Vertreters und die anschließende Vertretung] zulässig ist ".

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Das OLG München (Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 4 StRR (A) 18/12, - zitiert nach juris -) hat zwar im Hinblick auf das genannte Urteil des EGMR "ernsthafte Zweifel" daran geäußert, ob die entsprechende Handhabung des § 329 Abs. 1 StPO durch die deutschen Gerichte tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstelle, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 27.12.2006 (Az.: 2 BvR 535/04, - zitiert nach juris -) ausgeführt habe, dass das alleinige Abstellen auf das Recht des Angeklagten zur effektiven Verteidigung das Regelungsgefüge des § 329 StPO verkenne (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 1 Ss 6/12).

    Dies ändert indes - wie oben dargelegt - nichts an dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers (siehe zu diesem auch: BVerfG, Beschl. v. 27.12.2006 - 2 BvR 535/04 - , zitiert nach juris).

  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04; BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - jeweils zitiert nach juris -).

    Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2333/08, - zitiert nach juris -), der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 5 StR 394/10, - zitiert nach juris -) bzw. der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste (BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - zitiert nach juris -).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Sie muss darüber hinaus die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG) steht, in ihrer Auslegung durch den EGMR auch in allen anderen Fällen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2044, Az.: 2 BvR 1481/04, - zitiert nach juris -).

    Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04; BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 ARs 456/10, - jeweils zitiert nach juris -).

  • EGMR, 22.09.2009 - 13566/06

    Anwendung des Rechts auf ein faires Verfahren in Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Mit der vom Angeklagten angeführten Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) hat der EGMR in einem Verfahren gegen Deutschland in einem vergleichbaren Fall allerdings tatsächlich entschieden, dass die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b MRK nicht vereinbar ist, wenn der nicht erschienene Angeklagte in der (Berufungs-)Verhandlung verteidigt ist (vgl. zu früheren Entscheidungen in diese Richtung: EGMR, Urteil vom 21.01.1999, Beschwerde Nr. 26103/95, Van Geyseghem gegen Belgien, in NJW 1999, 2353; EGMR, Urteil vom 22.09.2009, Beschwerde Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, in HRRS 2009 Nr. 981).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 ARs 35/10

    Anfrageverfahren; Sicherungsverwahrung; Auslegung; Wille des Gesetzgebers

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    In diesem Rahmen sind die staatlichen Organe grundsätzlich insbesondere auch verpflichtet zu verhindern, dass es in Parallelfällen zu weiteren Verletzungen der Konvention kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 3 ARs 35/10, - zitiert nach juris -).
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Insoweit findet nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa zuletzt Beschluss vom 26.09.2011, Az.: 2 BvR 2216/06, - zitiert nach juris -) die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten.
  • EGMR, 21.01.1999 - 26103/95

    VAN GEYSEGHEM c. BELGIQUE

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Mit der vom Angeklagten angeführten Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012, Beschwerde Nr. 30804/07, Neziraj gegen Deutschland, - zitiert nach juris -) hat der EGMR in einem Verfahren gegen Deutschland in einem vergleichbaren Fall allerdings tatsächlich entschieden, dass die Anwendung von § 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b MRK nicht vereinbar ist, wenn der nicht erschienene Angeklagte in der (Berufungs-)Verhandlung verteidigt ist (vgl. zu früheren Entscheidungen in diese Richtung: EGMR, Urteil vom 21.01.1999, Beschwerde Nr. 26103/95, Van Geyseghem gegen Belgien, in NJW 1999, 2353; EGMR, Urteil vom 22.09.2009, Beschwerde Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland, in HRRS 2009 Nr. 981).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.12.2013 - 1-25/13
    Auch der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: C-12/08 (Mono Car Styling), - zitiert nach juris -).
  • OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12

    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 12.07.2013 - 6/12
  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft,

    Diese von allen Oberlandesgerichten aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm abgeleitete Sicht (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2013 - 32 Ss 29/13 -, NStZ 2013, 615, juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2013 - 1 - 25/13 (REV) -, juris Rn. 13 ff.; OLG München, Beschluss vom 17.01.2013 - 4 StRR (A) 18/12 -, NStZ 2013, 358, juris Rn. 9 ff.; s.a. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 329 Rn. 1; Mosbacher, NStZ 2013, 312, 313 f.) verstieß somit gegen die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK.
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
    a) Für den Strafprozess entspricht es einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf [2. Strafsenat] a.a.O.; OLG Hamm VRR 2012, 391; OLG München StV 2013, 301; OLG Bremen VRR 2013, 388; OLG Celle NStZ 2013, 615; OLG Hamburg BeckRS 2014, 01432).
  • KG, 07.02.2014 - 161 Ss 5/14

    Verwerfungsurteil bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit

    Deshalb gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensbeschwerde der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine solche, ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. OLG Celle aaO; s. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 Ss 68/13 - [juris-Rn. 26]; KG, Beschluss vom 3. Januar 2012 - [2] 1 Ss 421/11 [58/11] -).
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