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   OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06   

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OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06 (https://dejure.org/2008,25271)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 U 208/06 (https://dejure.org/2008,25271)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2008 - 11 U 208/06 (https://dejure.org/2008,25271)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 1738
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Schleswig, 11.02.2005 - 1 U 113/04

    Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Diese Frage ist im Schrifttum umstritten (für eine Pflicht zur Angabe des Betrags z.B. Müller, GenG, 2. Aufl., Bd. 1, 1991, § 15a, Rz. 3; Hettrich/Pöhlmann, GenG, 1. Aufl. 1995, § 15a, Rz. 1; dagegen Beuthien, GenG, § 15a, Rz. 2; Lang/Weidmüller/Schulte, § 15a Rz. 4; Röhricht, EWiR 2005, 761; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl. 2007, § 15a, Rz. 1, Letzterer allerdings speziell im Hinblick auf die erst mit der Novelle 2006 eingefügte Pflicht nach § 15 I 2 GenG, den Genossen vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung zur Verfügung zu stellen) und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden.

    Sie wird auch vom OLG Schleswig (Urt. v. 11.2.2005 - 1 U 113/04, ZIP 2005, 617, zust. Röhricht, EWiR 2005, 761) geteilt.

    Diese können, wie das Landgericht zu Recht argumentiert hat, nur dann die Anfechtbarkeit nach § 111 I GenG begründen, wenn die Entscheidung über die Vorschussberechnung sonst möglicherweise anders ausgefallen wäre (Beuthien, GenG, § 111, Rz. 3; ähnlich Müller, GenG, Bd. 4, § 111, Rz. 4; OLG Schleswig 11.2.2005 - 1 U 113/04, ZIP 2005, 617, unter B.III.1.; missverständlich Lang/Weidmüller/Cario, GenG, § 111, Rz. 2, der schwere Verfahrensmängel scheinbar per se zur Anfechtung genügen lassen will, sich dazu aber u.a. auf Beuthien, a.a.O., beruft).

  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77

    Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Abgesehen von allen anderen Bedenken (z.B. Mehrheitserfordernisse; Vorhersehbarkeit für die Genossen, hierzu BGH 15.6.1978 - II ZR 13/77, BB 1978, 1134, juris-Rz. 17) fehlt es hierzu bereits an der erforderlichen Eintragung im Genossenschaftsregister (§ 16 VI GenG).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Gesetzessystematik, sondern auch aus der Überlegung, dass die Vorschüsse nach dem Zweck des Gesetzes der Konkursmasse ungekürzt zufließen sollen (BGH 15.6.1978 - II ZR 13/77, BB 1978, 1134, 1136, unter 3.g.; Beuthien, GenG, § 105, Rz. 13).

  • OLG Frankfurt, 08.05.1996 - 19 U 215/95
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 111 GenG sind nur solche Einwendungen zuzulassen, die auf eine fehlerhafte Vorschussberechnung abzielen (OLG Frankfurt 8.5.1996 - 19 U 215/95, NJW-RR 1997, 675; Müller, GenG, Bd. 4, § 111 Rz. 4).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2005 - 2 U 32/01

    Kostenentscheidung: Änderung in der Berufungsinstanz bei Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils für einzelne Streitgenossen steht der Anpassung der Kostenentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel, zu einer im Endergebnis richtigen Kostenverteilung zwischen allen Beteiligten zu gelangen, nicht entgegen (BGH 14.7.1981 - VI ZR 35/79, MDR 1981, 928, unter III.; OLG Frankfurt a.M. 02.09.2005 - 2 U 32/01, OLGR Frankfurt 2006, 416).
  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils für einzelne Streitgenossen steht der Anpassung der Kostenentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz mit dem Ziel, zu einer im Endergebnis richtigen Kostenverteilung zwischen allen Beteiligten zu gelangen, nicht entgegen (BGH 14.7.1981 - VI ZR 35/79, MDR 1981, 928, unter III.; OLG Frankfurt a.M. 02.09.2005 - 2 U 32/01, OLGR Frankfurt 2006, 416).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2006 - 6 U 86/05

    Nachschusspflicht der Genossen in der Insolvenz einer Milchgenossenschaft:

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben in § 121 Satz 1 GenG, der im Falle einer Haftungsbeschränkung - wie vorliegend - grundsätzlich eine Mindesthaftung in Höhe des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile vorsieht, und des § 121 Satz 3 GenG, der für eine Haftung nach Köpfen eine entsprechende, notwendigerweise unmissverständliche (OLG Brandenburg vom 04.04.2006 - 6 U 86/05, WM 2006, 2360, juris-Rz. 66, 67; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, § 121, Rz. 2) Regelung in der Satzung voraussetzt, verbleibt somit keine andere Auslegung der Klausel als im Sinne einer Haftsumme pro Geschäftsanteil.
  • BGH, 11.03.1976 - II ZR 127/74

    Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Dementsprechend zu Recht wird vertreten, dass das Mitglied nach der Zulassung die Nichtigkeit seiner Beitrittserklärung sowie deren Anfechtbarkeit selbst wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) grundsätzlich nicht mehr geltend machen kann, sofern es der Genossenschaft überhaupt beitreten 18 wollte und dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Form getan hat (BGH 11.3.1976 - II ZR 127/74, WM 1976, 475; weitere Nachw. bei Lang/Weidmüller/Cario, GenG, § 15, Rz. 19).
  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Sind Verzögerungen der Zustellung auf eine Nachlässigkeit der Antragsteller zurückzuführen, haben die Antragsteller bis zu einem Monat nach Mitteilung des Verzögerungsgrundes für die Beseitigung Zeit, sofern die Zustellung im Anschluss daran "demnächst" erfolgt (vgl. BGH 21.3.2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, unter II.2., zur Übertragung des § 691 II ZPO auf die Frist nach § 693 II a.F. ZPO; ferner OLG Naumburg 7.12.2006 - 2 W 69/06, juris-Rz. 23, unter Berufung auf eine "entsprechende Anwendung" des § 691 II ZPO auf § 167 ZPO; Zöller/Greger, 26. A., § 167 ZPO, Rz. 11).
  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Bestätigt - trotz aller Unterschiede zwischen den Rechtsformen im Detail - wird die in den vorstehenden Überlegungen zum Ausdruck kommende Gewichtung des Gläubigerschutzes gegenüber dem Anlegerschutz im Übrigen durch die insofern durchaus vergleichbare Rechtsprechung zur Publikums-KG (siehe z.B. OLG München 21.12.1999 - 25 U 3744/99, NJW-RR 2000, 624, speziell zum Anspruch des Anlegers gegen die KG unter dem Gesichtspunkt der c.i.c.).
  • OLG Naumburg, 07.12.2006 - 2 W 69/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 U 208/06
    Sind Verzögerungen der Zustellung auf eine Nachlässigkeit der Antragsteller zurückzuführen, haben die Antragsteller bis zu einem Monat nach Mitteilung des Verzögerungsgrundes für die Beseitigung Zeit, sofern die Zustellung im Anschluss daran "demnächst" erfolgt (vgl. BGH 21.3.2002, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, unter II.2., zur Übertragung des § 691 II ZPO auf die Frist nach § 693 II a.F. ZPO; ferner OLG Naumburg 7.12.2006 - 2 W 69/06, juris-Rz. 23, unter Berufung auf eine "entsprechende Anwendung" des § 691 II ZPO auf § 167 ZPO; Zöller/Greger, 26. A., § 167 ZPO, Rz. 11).
  • OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22

    Geltendmachung rückständiger Einlagezahlungen zugunsten einer Genossenschaft in

    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 4. April 2008, Az. 11 U 208/06, juris) führe selbst ein Verstoß gegen das Verbot der Zulassung einer Übernahme neuer Geschäftsanteile ohne vorherige Volleinzahlung nicht zur Nichtigkeit des Beitritts, so dass dies erst recht nicht für eine Stundung von Einlageschulden gelten könne.

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Wiese in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, GenG § 15b Rn. 9; Beuthien, GenG, 16. Aufl. 2018, § 15b Rn. 5; Fandrich in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 15b Rn. 3; Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl. 2019, § 15b Rn. 9) und wurde auch bereits vom Reichsgericht zu der Vorgängerregelung in § 136 GenG a.F. (Urteil vom 5. Oktober 1926 - II 586/25, RGZ 115, 148, 150) sowie in jüngerer Zeit vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschieden (Urteil vom 4. April 2018 - 11 U 208/06, juris Rn. 69, 70).

    Durch die Volleinzahlungspflicht soll verhindert werden, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden ist (OLG Hamburg, Urteil vom 4. April 2008 - 11 U 208/06, juris Rn. 70; Wiese in: Düsing/Martinez, aaO § 15b Rn. 9).

  • AG Wuppertal, 14.02.2014 - 145 IN 450/10

    Verpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern zur Zahlung des Vorschusses zur

    Soweit vorgetragen wurde, man sei nur Mitglied geblieben, weil im Falle einer Kündigung wegen der schlechten Bilanz der eG das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgezahlt werden konnte oder der Vorstand der eG den Fortbestand der Mitgliedschaft als die wirtschaftlich sinnvollste Lösung dargestellt habe, sei auf das Urteil des OLG Hamburg vom 04.04.2008 - 11 U 208/06, veröffentlicht in Der Betrieb, 2008, sowie Beuthien, a.a.O., § 108 GenG Rn 8 verwiesen.
  • OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22

    Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der

    Inwieweit dieser Gedanke noch trägt, nachdem die Mitgliederliste mit nur noch deklaratorischen Eintragungen nicht mehr vom Registergericht, sondern von der Genossenschaft geführt wird (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. v. 04.04.2008 - 11 U 208/06, juris Rn. 70), kann dahingestellt bleiben, nachdem der Gesetzgeber ungeachtet dessen an der Untersagung einer Beteiligung mit mehreren Anteilen vor Volleinzahlung der übrigen Anteile festgehalten und sie im Einklang mit der weiteren Verbotsnorm des § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG gesehen hat.
  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

    Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, ob § 15b Abs. 2 GenG überhaupt den Charakter eines Verbotsgesetzes i.S.d. § 134 BGB besitzt, das die Unwirksamkeit einer Stundung der Einlagenschuld im Falle der gleichzeitigen Zeichnung mehrerer Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Volleinzahlung begründen könnte, wie es der Kläger in Übereinstimmung mit den durch ihn erstrittenen vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte meint, obgleich § 15b Abs. 2 GenG sich an sich nicht gegen die Stundung von Einlagenschulden, sondern gegen die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile ohne vorherige Volleinzahlung der bislang übernommenen Geschäftsanteile richtet und selbst Verstöße hiergegen nach allgemeiner Meinung nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen (s. nur Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. April 2008 - 11 U 208/06 -, Rn. 69 f., juris; BT-Drucks. 12/5553, S. 112).

    Dieser soll lediglich verhindern, dass durch die Aufnahme weiterer Geschäftsanteile ohne Volleinzahlung der bisherigen Geschäftsanteile bei den Gläubigern durch die gebotene Eintragung der Geschäftsanteile in der Mitgliederliste der Genossenschaft (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 2 GenG) ein falscher Eindruck über die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft erweckt wird (RG, Urteil vom 12. März 1910 - I 175/09 -, RGZ 73, 402, 404 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. April 2008 - 11 U 208/06 -, Rn. 70, juris).

  • LG Stuttgart, 25.06.2020 - 6 O 195/19

    Anspruch des Insolvenzverwalters einer Genossenschaft auf Zahlung noch

    Auch ein solcher Verstoß gegen § 15b GenG macht den Beitritt in Bezug auf die weiteren Genossenschaftsanteile nicht unwirksam und befreit nicht von den auf diese Anteile entfallenden genossenschaftsrechtlichen Verpflichtungen (OLG Hamburg, Urteil vom 4.4.2008 - 11 U 208/06, juris Rn. 70).
  • LG Ravensburg, 22.02.2022 - 5 O 458/21

    Zulässigkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der Einlageleistung auf

    Weiter ist durch nichts belegt, dass es Zweck des § 15b Abs. 2 GenG ist zu verhindern, dass die Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten, als tatsächlich vorhanden ist (so OLG Hamburg 4.4. 2008 - 11 U 208/06, BeckRS 2008, 11086 ohne weitere Begründung).
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