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   OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13   

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https://dejure.org/2014,9785
OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13 (https://dejure.org/2014,9785)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 8 W 84/13 (https://dejure.org/2014,9785)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2014 - 8 W 84/13 (https://dejure.org/2014,9785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 5 S 2 RVG, § 21 RVG, Vorbem 3 Abs 6 RVG-VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Neue Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof; maßgeblicher Zeitpunkt für Beginn der Zweijahresfrist

  • verkehrslexikon.de

    Neue Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Entstehung der Verfahrensgebühr im Fall der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Entstehung der Verfahrensgebühr im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Zurückweisung entscheidend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 808
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 04.05.2009 - 17 W 98/09

    Höhe der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13
    In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).

    Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der Information des Rechtsanwalts für das weitere Tätigwerden abzustellen (so ausdrücklich OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 [Fundstelle der Beklagten!]), bzw. auf den Zeitpunkt des Ansinnens, in derselben Angelegenheit erneut oder weiter tätig zu werden (so Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn 125), Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 10 W 150/08

    Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13
    In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).
  • OLG München, 12.05.2006 - 11 W 1378/06

    Erstattung einer zweiten Verfahrensgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13
    In Rechtsprechung und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 f - Rn 6 = BeckRS 2009, 15802 OLGR München 2006, 681 f - Rn 4; OLGR Düsseldorf 2009, 455 f - Rn 4).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer positiven bzw. negativen

    Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind dem Kläger daher die Kosten des Revisionsverfahrens sowie diejenigen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, die nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof entstanden sind und damit die in diesem Verfahrensstadium nochmals entstehenden (vgl. etwa Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2014 - 8 W 84/13 -, Rn. 3, juris) Anwaltskosten; diese entsprechen einer Quote von 38% der Kosten des Berufungsverfahrens.
  • FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19

    Kostenrecht: Anrechnung von Verfahrensgebühr im 2. Rechtszug bei kontinuierlicher

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
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