Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14731
OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 (https://dejure.org/2021,14731)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,14731) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerwechsel, Rechtsmittel

  • Justiz Hamburg

    § 142 Abs 3 StPO, § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 142 Abs 7 S 2 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 1 StPO
    Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...

  • rechtsportal.de

    Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 637
  • StV 2022, 141 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20

    Auswechslung des zunächst bestellten durch den gewünschten, nicht ortsansässigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21
    Dies gilt jedenfalls, wenn die vorherige Stellung eines Antrags nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos oder deshalb eine bloße Förmelei wäre, weil das Ausgangsgericht im Rahmen der angegriffenen Bestellungsentscheidung der Sache nach die Normvoraussetzungen schon abschließend verneint und sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung auch nicht geändert hat (zu einer solchen möglichen Konstellation vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: 5 Ws 173/20, juris).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

    Nach anderer Ansicht soll ein solcher Ausschluss bei nicht offensichtlich erfolglosen Anträgen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzunehmen sein (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 -, Rn. 16 - 18, juris).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21

    Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines

    Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2020 - 4 Ws 97/21

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Beiordnung eines

    Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht