Rechtsprechung
OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Pflichtverteidigerwechsel, Rechtsmittel
- Justiz Hamburg
§ 142 Abs 3 StPO, § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 142 Abs 7 S 2 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 1 StPO
Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...
- rechtsportal.de
Keine sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Möglichkeit des Antrags auf Wechsel des Verteidigers; Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe bei Verteidigerwechsel durch Gericht; Keine umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.04.2021 - 627 KLs 8/21
- OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
- OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21
Papierfundstellen
- NStZ 2021, 637
- StV 2022, 141 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 04.11.2020 - 5 Ws 173/20
Auswechslung des zunächst bestellten durch den gewünschten, nicht ortsansässigen …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21
Dies gilt jedenfalls, wenn die vorherige Stellung eines Antrags nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos oder deshalb eine bloße Förmelei wäre, weil das Ausgangsgericht im Rahmen der angegriffenen Bestellungsentscheidung der Sache nach die Normvoraussetzungen schon abschließend verneint und sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung auch nicht geändert hat (zu einer solchen möglichen Konstellation vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: 5 Ws 173/20, juris).
- OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23
Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen
Nach anderer Ansicht soll ein solcher Ausschluss bei nicht offensichtlich erfolglosen Anträgen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzunehmen sein (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 -, Rn. 16 - 18, juris). - OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21
Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines …
Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (…vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133). - OLG Saarbrücken, 08.07.2020 - 4 Ws 97/21
Zulässigkeit der Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Beiordnung eines …
Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (…vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 27. Aufl., § 140 Rn. 133).