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   OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06   

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OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06 (https://dejure.org/2007,15615)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 8 U 114/06 (https://dejure.org/2007,15615)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 8 U 114/06 (https://dejure.org/2007,15615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Steuerberaters wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die Besteuerung von Spekulationsgewinnen; Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; StBerG § 68
    Haftung eines Steuerberaters wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die Besteuerung von Spekulationsgewinnen; Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Pflichtverletzung - Einspruch versäumt - Schadenersatzanspruch des Steuerpflichtigen gegen den Steuerberater

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Anlass, sich an dieses Urteil und den Ausspruch darin, dass die durch § 30 a AO geschaffene Tatsachenlage bei verfassungsmäßiger Unbedenklichkeit und daher fortbestehender Gültigkeit der Besteuerungsgrundlage nach § 20 Abs. Nr. 8 EStG 1979 einen Verstoß gegen die "Belastungsgleichheit" (vgl. BVerfG BStBl. 1991, Teil II, 654 ff, 670) bedeute, zu erinnern, bestand dabei auch deshalb, weil der Bundesfinanzhof in seinem am 18.02.1997, und damit dem Zeitpunkt der vom Beklagten zu leistenden Hinweispflichten Anfang des Jahres 1999, nahen Zeitzusammenhang mit dem Problem der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung aus Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1993 (vgl. BStBl II 1997, 499 ff) befasst und dabei die Frage der Verfassungsmäßigkeit erneut aufgeworfen hatte.

    Dort ist zur Problematik zu lesen: "... Seit der Neuregelung ab 1993 im ZinsabschlagG BStBl I, 92, 682 ist die Zinsbesteuerung nach bisher hM verfassungsgemäß/BFHE 183, 45 = BStBl II 97, 499 unter Ausdehnung der Überprüfungspraxis nach § 30 a AO - zweifelnd dagegen BFH VII. Senat BFH/NV 98424 = EFG 97, 230 ...".

    Auch das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.02.1997 (BStBl II 1997, 499 ff) war nicht dahin zu verstehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht bemängelten Defizitprobleme des Erhebungsverfahrens für alle zukünftigen Veranlagungszeiträume und alle in den Regelungsbereich von § 30 a AO fallenden Einkunftsmöglichkeiten als abschließend geklärt anzusehen waren.

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Eine Pflicht, die veröffentlichte Instanzrechtsprechung und die Kommentarliteratur wie das weitere Schrifttum heranzuziehen, besteht grundsätzlich nur in besonders gelagerten Sachverhalten, wobei auch insoweit für die Pflichterfüllung insgesamt ein "realistischer Toleranzrahmen" (vgl. BGH NJW 2001, 675 ) zugebilligt werden muss.

    In Abweichung zum angefochtenen Urteil ist anzunehmen, dass die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls über den gedachten Normalfall hinausgehende Beratungspflichten des Beklagten ausgelöst hat, denen er auch bei der Zubilligung eines "realistischen Toleranzrahmens" (BGH aaO. NJW 2001, 675 ) nicht vollumfänglich gerecht geworden ist.

    Der Senat sieht auch den "realistischen Toleranzrahmen" (BGH NJW 2001, 675 ) für die Pflichtenerfüllung als eingehalten an.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt schließlich am 04.04.2002 einen erneut geänderten, jetzt nach § 129 AO berichtigten Bescheid gegen die Steuerpflichtigen, in dem beim Kläger die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf nunmehr DM 260.444,-- erhöht festgesetzt wurden (Anlage K 6), Der Kläger ließ am 26.04.2002 gegen diesen letztgenannten Steuerbescheid von der Sozia des Beklagten, der Steuerberaterin Friedrich, unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (GZ IX R 62/99) Einspruch einlegen und Ruhensantrag stellen (Anlage K 7).

    Nachdem der Bundesfinanzhof mit Vorlagebeschluss vom 17.07.2002 (DStRE 2002, 1431 ff.) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der in § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1 lit. b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 gültigen Neufassung vom 16.04.1997 (BGBl. I, 821) getroffenen Regelung vorgelegt und dieses mit Urteil vom 09.03.2004 die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapierveräußerungsgeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hatte, half das (nunmehr zuständige) Finanzamt Hamburg - Am Tierpark dem Einspruch des Klägers und seiner Ehefrau in dem nach Ansicht des Amtes rechtlich noch möglichen Umfang teilweise, nämlich in Höhe von EUR 14.253,28 (= DM 27.877,--), ab und wies ihn im Übrigen zurück.

    Vorliegend bestand für den Beklagten jedenfalls aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2002, veröffentlicht DStRE 2002, 1431 ff, Anlass zu erkennen; dass der Kläger zur Steuererklärung und zum Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998 nicht ausreichend über die in Rechtsprechung und Literatur angesprochenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinneinkünften aus den Wertpapiergeschäften belehrt und beraten worden war.

  • BGH, 30.03.2000 - IX ZR 53/99

    Haftung des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Nur dann wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass er dem Rat gefolgt wäre (vgl. BGH NJW 2000, 2814, 2815; Palandt-Heinrichs, BGB , 66. Aufl., § 280 Rn. 39; Münchener Kommentar-Ernst, Schuldrecht AT, 5. Aufl., § 280 Rn. 144).

    Für die richterliche Überzeugung genügt eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 2000, 2814, 2815; NJW 1996, 2501, 2502; Zöller-Greger, ZPO , 26. Aufl., § 287 Rn. 3).

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Für die richterliche Überzeugung genügt eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 2000, 2814, 2815; NJW 1996, 2501, 2502; Zöller-Greger, ZPO , 26. Aufl., § 287 Rn. 3).

    Welchen Verlauf das Verfahren im Fall eines Rechtsmittels genommen hätte, beurteilt sich nach § 287 ZPO und den oben dargelegten Grundsätzen, denn auch insoweit ist die haftungsausfüllende Kausalität betroffen (vgl. BGH NJW 1996, 2501, 2502; Zöller-Greger, aaO., § 287 Rn. 3).

  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die Entscheidungen des Kammergerichts vom 08.09.2006 (zur Akte gegeben mit Schriftsatz vom 22.02.2007; abgedruckt u.a. DB 2006, 2343 ff), des OLG Hamm vom 29.06.1994 (GZ 25 U 61/93, verfügbar in juris) sowie der Landgerichte Frankfurt a./M. vom 02.02.2005 (Anlage B 2), Frankenthal vom 08.03.2005 (Anlage K 14) und Bonn vom 08.12.2006 (GZ 15 O 277/06, verfügbar in juris).

    Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 273 ; NJW 2004, 3487 ; das oben zitierte Urteil des KG vom 08.09.2006 DB 2006, 2343, 2344; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., 1998, RN 140, 229 f, 233, 234 ff, 248 f je m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB , 66. Aufl., § 662 Rn. 9) abzuleiten sind, richtet sich nach dem konkret erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2004, 3487 ; 1993, 3323 (zur Haftung des Rechtsanwalts) m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 20.08.1996 - 8 K 1180/95

    Versorgungsbezüge; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Sparerfreibetrag; Freibetrag; Land-

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Dort ist zur Problematik zu lesen: "... Seit der Neuregelung ab 1993 im ZinsabschlagG BStBl I, 92, 682 ist die Zinsbesteuerung nach bisher hM verfassungsgemäß/BFHE 183, 45 = BStBl II 97, 499 unter Ausdehnung der Überprüfungspraxis nach § 30 a AO - zweifelnd dagegen BFH VII. Senat BFH/NV 98424 = EFG 97, 230 ...".
  • FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02

    Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften:

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dies im Übrigen auch nicht aus der in Bezug genommenen späteren Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (DStRE 2003, 617 ff. zitiert nach juris), denn sie betrifft einen späteren Erhebungszeitraum (VZ 2000), zu dem bereits andere gesetzliche Regelungen galten.
  • BFH, 23.02.2007 - IX B 242/06

    Aufzählung des § 233a Abs. 1 AO

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Dass eine Verzinsung des Erstattungsbetrages auf den gezahlten Solidaritätszuschlag nicht erfolgt wäre (BFH vom 23.2.2007, IX B 242/06, zitiert nach juris), hat der Kläger bei seiner Zinsberechnung bereits berücksichtigt.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06
    Grundsätzlich obliegt dem Steuerberater ein solcher Hinweis zwar nur bis zur Beendigung des Beratungsmandats, denn nach dessen Ende können keine vertraglichen Pflichten mehr bestehen (vgl. BGH DB 2007, 907 ; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO., Rn.
  • LG Bonn, 08.12.2006 - 15 O 277/06

    Falschberatung durch Steuerberater; mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm.

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 472/00

    Pflichten des Steuerberaters bei bevorstehender Änderung des Steuerrechts

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

  • OLG Hamm, 29.06.1994 - 25 U 61/93
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in DStRE 2007, 1593 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Beklagten falle eine Pflichtverletzung zur Last.
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 183/08

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Ersatzanspruchs des

    b) Der Umstand, dass der Steuerbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes entsprach und die maßgebliche Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 für nichtig erklärt wurde, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZR 102/06, DB 2007, 1400; OLG Hamburg DStRE 2007, 1593, 1598).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 6 U 169/19

    Regress des Steuerberaters

    Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Steuerberater nicht für die unterlassene Aufklärung des Mandanten bei nachträglich vom Bundesverfassungsgericht festgestellter Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm haftet, wenn nicht in der Rechtsprechung und Literatur keine gewichtigen Gegenstimmen zu Verfassungswidrigkeit der Norm vorhanden sind (OLG Karlsruhe, DStR 2007, 1458; OLG Hamburg, DStRE 2007, 1593; BGH DStR 2009, 450).
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