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   OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16   

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https://dejure.org/2016,24535
OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 8 W 68/16 (https://dejure.org/2016,24535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Übersehene Schutzschrift

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 945a Abs 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • JurPC

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 945a
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO eingereichten Schutzschrift

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 945a
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 431
  • MMR 2016, 815
  • Rpfleger 2017, 119
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Es komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf Verschuldensfragen sondern allein darauf an, ob die gebührenauslösende Handlung objektiv erforderlich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 727 Tz. 17).

    Das gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 -, Rn. 15, juris).

    Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06 - juris = GRUR 2007, 727 f.) befasst sich mit der Konstellation einer erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingereichten Schutzschrift.

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02

    Kosten der Schutzschrift I

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Die Schutzschrift hat zudem an Bedeutung gewonnen, als ihre Kosten nach der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.2.2003 - I ZB 23/02, NJW 2003, 1257) grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht, auch wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
  • OLG Hamburg, 23.10.2013 - 4 W 100/13

    Kostenerstattung für multiple Schutzschriften - Wettbewerbssache:

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Voraussetzung ist mithin, dass es zu einem Prozessrechtsverhältnis der Parteien kommt, das schließlich die Grundlage des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bildet (s. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2013 - 4 W 100/13 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen -, juris).
  • OLG Koblenz, 14.04.2015 - 14 W 233/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
    Ohne Belang für vorliegende Entscheidung ist schließlich die Frage, ob die im Vorfeld eines Rechtsstreits entstandene anwaltlichen Geschäftsgebühr im Wege der prozessualen Kostenfestsetzung neben der 1, 3 Verfahrensgebühr gegen den unterlegenen Gegner geltend gemacht werden kann (dazu OLG München AGS 2016, 102).
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