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   OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18   

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https://dejure.org/2018,44155
OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18 (https://dejure.org/2018,44155)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2018 - 11 U 104/18 (https://dejure.org/2018,44155)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2018 - 11 U 104/18 (https://dejure.org/2018,44155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 38 InsO

  • Justiz Hamburg

    Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft: Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs eines Kommanditisten für Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Insolvenztabelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG hinsichtlich aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse geleisteter Zahlungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG hinsichtlich aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse geleisteter Zahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 38 Abs. 1
    Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG hinsichtlich aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse geleisteter Zahlungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Rückzahlungsanspruch des Kommanditisten wegen der Publikumsgesellschaft als Eigenkapital zufließender Zahlung trotz Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse über die Kapitalmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückzahlungsanspruch eines Kommanditisten einer Publikums-KG

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rückzahlungsanspruch eines Kommanditisten einer Publikums-KG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 862
  • NZG 2019, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 13.04.2018 - 301 O 172/15
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 11 U 45/14

    Einstweilige Verfügung auf Eintragung der Vormerkung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
    b) Der Umstand, dass die Schuldnerin den auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrag in das Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und hiermit im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmenszwecks bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 29. August 2013 gewirtschaftet hat, erhellt zugleich, dass es sich hierbei um die Zuführung von Eigenkapital gehandelt hat, der nach der ständigen und höchstrichterlich bestätigten (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) Senatsrechtsprechung (seit Urt. v. 14. August 2015 - 11 U 45/14 -, ZInsO 2015, 1794 ff.) die Berücksichtigungsfähigkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ermangelt.
  • OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 45/15

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
    b) Der Umstand, dass die Schuldnerin den auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrag in das Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und hiermit im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmenszwecks bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 29. August 2013 gewirtschaftet hat, erhellt zugleich, dass es sich hierbei um die Zuführung von Eigenkapital gehandelt hat, der nach der ständigen und höchstrichterlich bestätigten (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) Senatsrechtsprechung (seit Urt. v. 14. August 2015 - 11 U 45/14 -, ZInsO 2015, 1794 ff.) die Berücksichtigungsfähigkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ermangelt.
  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 353/15

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2018 - 11 U 104/18
    b) Der Umstand, dass die Schuldnerin den auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrag in das Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und hiermit im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmenszwecks bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 29. August 2013 gewirtschaftet hat, erhellt zugleich, dass es sich hierbei um die Zuführung von Eigenkapital gehandelt hat, der nach der ständigen und höchstrichterlich bestätigten (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) Senatsrechtsprechung (seit Urt. v. 14. August 2015 - 11 U 45/14 -, ZInsO 2015, 1794 ff.) die Berücksichtigungsfähigkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ermangelt.
  • BGH, 11.01.2022 - II ZR 199/20

    Haftung des Treuhandkommandisten: Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten

    Auch dann handelte es sich bei den Einzahlungen vereinbarungsgemäß um die Zuführung von Eigenkapital an die Gesellschaft, so dass ihre Rückforderung ebenfalls den dafür geltenden Beschränkungen unterliegt (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2019, 862, 863).
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