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   OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17   

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https://dejure.org/2019,30658
OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17 (https://dejure.org/2019,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2019 - 12 UF 82/17 (https://dejure.org/2019,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2019 - 12 UF 82/17 (https://dejure.org/2019,30658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 3 Alt 2 BGB, § 1685 BGB, § 182 Abs 1 FamFG
    Vaterschaftsanfechtungsverfahren des ehemaligen Lebenspartners nach Vaterschaftsanerkenntnis des neuen Partners der Kindesmutter: Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren im Ausland; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung Vaterschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 ; FamFG § 182 Abs. 1
    Vaterschaftsfeststellungsantrag vor einem spanischen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1286
  • FamRZ 2020, 511
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    Ein Rückschluss aus der ausdrücklichen gesetzgeberischen Festlegung auf den Zeitpunkt des Versterbens und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BGH, FamRZ 2007, 538, juris Rn. 17).

    Denn der rechtliche Vater kann nur dann dem leiblichen Vater seine verfassungsrechtlich geschützte Position der sozialen Vaterschaft, deren Schutz die Regelung des § 1600 Abs. 2 BGB dient (vgl. BT Drs. 15/2253, Seite 7, 9), mit Gewicht entgegenhalten, wenn diese noch besteht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 538, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13

    Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen von dem Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BVerfG, FamRZ 2015, 817, juris Rn. 10).

    Der Anfechtungsausschluss wurde in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8) gerade deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, weil der leibliche Vater die erforderlichen Schritte zu Erlangung der rechtlichen Vaterschaft nicht unternommen hatte.

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZR 61/06

    Rechtsnatur einer Scheidung nach mosaischem Recht; Anerkennung in der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    Anders sind die Verhältnisse jedoch dann zu beurteilen, wenn feststeht, dass vor dem ausländischen Gericht ein anerkennungsfähiges Urteil nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1409, juris Rn. 17, 45).

    Die Beachtlichkeit des Einwands anderweitiger Rechtshängigkeit setzt zunächst voraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1409, juris Rn. 29).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen von dem Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BVerfG, FamRZ 2015, 817, juris Rn. 10).

    Ein Rückschluss aus der ausdrücklichen gesetzgeberischen Festlegung auf den Zeitpunkt des Versterbens und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BGH, FamRZ 2007, 538, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das bisherige Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung in der von den Gerichten gewählten Auslegung der gesetzlichen Grundlagen nicht hinreichend effektiv gewesen sei (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773).
  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 339/04

    Berücksichtigung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes nach einer auf Eigenbedarf

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    Dies zeigen exemplarisch die materiell-rechtlichen Regelungen zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts oder zur Kündigung eines Vertrages, bei denen es für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit oder des Kündigungsgrundes nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ankommt (vgl. zur Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs: BGH, NJW 2006, 220).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04

    Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17
    Vielmehr ist der maßgebliche Zeitpunkt, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt, durch eine Auslegung zu bestimmen (vgl. nur BGH, FamRZ 2007, 537, juris Rn. 17; BGH, FamRZ 2007, 113, juris Rn. 17).
  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

    Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 04.09.2019 in der Weise umgesetzt, dass es § 1600 Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt hat, dass in einer derartigen Konstellation hinsichtlich des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung statt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens abzustellen sei (FamRZ 2020, 511, 513).
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