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   OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20   

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https://dejure.org/2021,20191
OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20 (https://dejure.org/2021,20191)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2021 - 2 W 50/20 (https://dejure.org/2021,20191)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2021 - 2 W 50/20 (https://dejure.org/2021,20191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1616 BGB, Art 6 S 1 BGBEG, Art 6 S 2 BGBEG, Art 10 Abs 3 BGBEG, § 21 Abs 1 Nr 1 PStG
    Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Geburtseintrag; Vatersname nach russischem Recht; Grundsatz des ordre public

  • rechtsportal.de

    Orientierungsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1952
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 05.04.2017 - 3 W 214/17
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
    Das OLG Dresden lehnt eine Einbeziehung des Vatersnamen in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 EGBGB ab (OLG Dresden v. 5.4.2017, 3 W 214/17, StAZ 2018, 155).

    Ihm würden daher wesentliche Merkmale eines Familiennamens fehlen (OLG Dresden v. 5.4.2017, 3 W 214/17, StAZ 2018, 155).

    Unerheblich ist es dabei, dass sich der Vatersname vom Vornamen des Vaters ableitet und nicht generationsübergreifend weitergegeben wird (a.A. OLG Dresden v. 5.4.2017, 3 W 214/17, StAZ 2018, 155), denn dies ändert an seiner Funktion, die familiäre Verbundenheit auszudrücken, nichts.

    Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des OLG Dresden ( v. 5.4.2017, 3 W 214/17, StAZ 2018, 155) abweicht.

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
    Das ist aber nicht anzunehmen (so auch BGH v. 26.04.2017, XII ZB 177/16, StAZ 2017, 270 Rn. 29 für den Mittelnamen dänischen Rechts).

    Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (BGH v. 26.04.2017, XII ZB 177/16, StAZ 2017, 270 Rn. 29).

    Denn das Registerrecht hat als dienendes Formalrecht dem Sachrecht zu folgen und nicht umgekehrt (BGH v. 26.04.2017, XII ZB 177/16, StAZ 2017, 270 Rn. 29).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
    Ausgangspunkt ist, dass der in Art. 10 Abs. 3 EGBGB verwendete Begriff des Familiennamens rein kollisionsrechtlich (autonom) zu bestimmen ist (BGH v. 9.5.2018, XII ZB 47/17, StAZ 2018, 280, FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

    Die Grenze des Wortlauts der Norm ist erst dann erreicht, wenn man Art. 10 Abs. 3 EGBGB auch auf solche Zwischennamen anwenden wollte, die rein individuell bestimmt werden (vgl. BGH v. 9.5.2018, XII ZB 47/17, StAZ 2018, 280 Rn. 10 zum Nachnamen nach australischem Recht und Fachausschuss Nr. 3774 vom 10.11.2005, StAZ 2006, 152 zum irakischen Recht).

  • OLG Hamm, 02.09.2010 - 15 Wx 213/10

    Rechtsfolgen einer Erklärung der Kindesmutter zur Führung des Familiennamens des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
    Ob die aufgrund der Rechtswahl eintretende Namensänderung aber Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt entfaltet, bestimmt sich nach dem aufgrund der Rechtswahl zur Anwendung gelangendem Sachrecht (OLG Hamm v. 2.9.2010,15 Wx 213/10, StAZ 2011, 242 Rn. 18).
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21

    Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 1952 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2023 - 3 Wx 6/23
    Dabei kann es auf sich beruhen, ob es sich bei dem zur Entscheidung stehenden Begehren in der Sache um einen Antrag auf Berichtigung des Personenstandsregisters im Sinne von § 48 PStG oder um einen Antrag auf Anordnung nach § 49 PStG handelt (vgl. dazu: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11.3.2021, 2 W 50/20).
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