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   OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16   

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https://dejure.org/2018,28442
OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16 (https://dejure.org/2018,28442)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 6 U 225/16 (https://dejure.org/2018,28442)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2018 - 6 U 225/16 (https://dejure.org/2018,28442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 CMR, Art 17 CMR, Art 29 CMR, § 263 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO
    Haftungsprozess wegen eines Schadens im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz möglicher Bezifferung der Klageforderung; Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag; Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Zu der von dem Senat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 18.03.2010 -Az.: I ZR 181/08- vertretenen Auffassung, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden müsse, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreiche, legt die Klägerin dar, dass und aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Feststellung der Ersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Frachtführers nicht den Nachweis eines Obhutsschadens voraussetze (Seiten 4 bis 12 des Schriftsatzes vom 12.Januar 2018).

    In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08 -, Rz. 23, juris).

    a.) Der Senat hält nach Überprüfung aufgrund der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.Januar 2018 an seiner auf die Entscheidung des BGH vom 18.03.2010 - Az.: I ZR 181/08 - (juris) gestützten Rechtsauffassung fest, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden muss, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und dass insoweit eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreicht (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Juli 2017 - 6 U 149/16 -, Rz 44, juris).

  • BGH, 16.06.2016 - V ZR 238/15

    Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Arglistanfechtung:

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liege nicht vor, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt seien, erst zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 -V ZR 238/15, ZflR 2016, 587).

    Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe ihre Prozessförderungspflicht nicht verletzt, weil sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 238/15 -, Rz 9, juris, mit weiteren Nachweisen) nicht verpflichtet sei, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt seien, erst zu ermitteln.

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 47/16

    Internationaler Straßengüterverkehr: Weisung als einseitiges Recht zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Selbst wenn bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale Rechtsvorschriften anwendbar wären (offen gelassen BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16 -, juris Rz 27) und sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht richten würde (hierzu fehlt jeder Vortrag der Klägerin), wäre die Klägerin für die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und dem daraus resultierenden Schaden darlegungs- und beweispflichtig, wozu wiederum der Nachweis der unbeschädigten Übergabe zur Beförderung gehört, woran es fehlt.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Nachlässig handelt die Partei, wenn sie fahrlässig erstinstanzlich Tatsachen nicht vorträgt, d.h. die ihr bekannt sind und deren Bedeutung für die Entscheidung sie kennt oder zumindest hätte kennen müssen (vgl. BGHZ 159, 245; BGH NJW 2004, 2152; Zöller/Heßler, § 531 Rz 30).
  • OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16

    Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    a.) Der Senat hält nach Überprüfung aufgrund der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.Januar 2018 an seiner auf die Entscheidung des BGH vom 18.03.2010 - Az.: I ZR 181/08 - (juris) gestützten Rechtsauffassung fest, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden muss, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und dass insoweit eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreicht (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Juli 2017 - 6 U 149/16 -, Rz 44, juris).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Die Begründung der Berufung mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln muss insofern die Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer das neue Vorbringen zuzulassen sein soll, enthalten (vgl. BGH MDR 2015, 355; BGH NJW 2003, 2531; Wieczorek/Schütze/Gerken. § 531 Rz 42).
  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Die Begründung der Berufung mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln muss insofern die Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer das neue Vorbringen zuzulassen sein soll, enthalten (vgl. BGH MDR 2015, 355; BGH NJW 2003, 2531; Wieczorek/Schütze/Gerken. § 531 Rz 42).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08 -, Rz. 23, juris).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Nachlässig handelt die Partei, wenn sie fahrlässig erstinstanzlich Tatsachen nicht vorträgt, d.h. die ihr bekannt sind und deren Bedeutung für die Entscheidung sie kennt oder zumindest hätte kennen müssen (vgl. BGHZ 159, 245; BGH NJW 2004, 2152; Zöller/Heßler, § 531 Rz 30).
  • LG Hamburg, 13.10.2016 - 413 HKO 81/14

    Beförderungsvertrag: Beweislast hinsichtlich des Zustands des Transportguts zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.04.2018 - 6 U 225/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az.: 413 HKO 81/14, wird zurückgewiesen.
  • LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 60/16

    Haftung des Multimodalfrachtführers: Transportschaden an einem Transformator; vom

    Demgegenüber kann die Beklagte aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. April 2018 (6 U 225/16), RdTW 2018, 382 zum Urteil der KfH 13 dieses Gerichts vom 14.4.2016 (413 HKO 81/13) nichts herleiten.

    Nach allem ist die Feststellung der Freihalteverpflichtung hier auch unter Zugrundelegung der tragenden Grundsätze der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 5. April 2018 (6 U 225/16) begründet, weil in diesem Fall gesichert ist, dass ein Schaden während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten ist.

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