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   OLG Hamburg, 05.06.2015 - 11 U 189/13   

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https://dejure.org/2015,63794
OLG Hamburg, 05.06.2015 - 11 U 189/13 (https://dejure.org/2015,63794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2015 - 11 U 189/13 (https://dejure.org/2015,63794)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2015 - 11 U 189/13 (https://dejure.org/2015,63794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Abbruchs einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter; Wirksamkeit nach dem Abbruch gefasster Beschlüsse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 50 Abs. 3 S. 1
    Rechtsfolgen des Abbruchs einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 01.04.2010 - 2 W 36/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Gesellschafter und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2015 - 11 U 189/13
    Ein wichtiger Grund zur Ausschließung eines Gesellschafters und zur Einziehung seines Geschäftsanteils liegt vor, wenn grobe Pflichtverletzungen des Gesellschafters so schwer wiegen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den anderen Gesellschaftern eine andere Lösung nicht zuzumuten ist (Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 17. Aufl. 2009, § 34 Rn. 25 und 26; KG Beschluss vom 01.04.2010 - 2 W 36/10 - juris Rn. 26 m.w. Nachw.).

    Sollen Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden, der zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, hat sein Fehlverhalten als Geschäftsführer bei der Abwägung unberücksichtigt zu bleiben, soweit die Pflichtverletzungen nicht derart schwerwiegend sind, dass auch eine Zusammenarbeit mit dem Betroffenen nur als Gesellschafter als unzumutbar angesehen werden muss (im Ergebnis ebenso: KG, Beschluss vom 01.04.2010 - 2 W 36/10 - juris Rn. 26).

  • OLG Hamburg, 22.01.2016 - 11 U 287/14

    GmbH: Wirksamkeit von Beschlüssen des Minderheitengesellschafters nach Abbruch

    Dieser Verpflichtung ist die Nebenintervenientin bislang aber nicht nachgekommen, zumal der Senat mit Urteil vom 05.06.2015 die Berufung der hiesigen Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, in dem die Nichtigkeit eines entsprechenden Bestätigungsbeschlusses festgestellt wurde, weil es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss fehle (11 U 189/13).

    Selbst wenn die von den Klägern gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 9) beschlossene Anordnung der Übertragung der Geschäftsanteile wirksam sein sollte (vgl. hierzu allerdings Senatsurteil vom 05.06.2015, 11 U 189/13; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, II ZR 193/15), würde die Mitgliedschaft der Nebenintervenientin erst mit Übertragung der Anteile enden.

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