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   OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15   

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OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15 (https://dejure.org/2016,27754)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 156/15 (https://dejure.org/2016,27754)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 9 U 156/15 (https://dejure.org/2016,27754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG

  • Justiz Hamburg

    § 37 Abs 2 EEG 2012, § 3 Nr 25 EnWG vom 28.07.2011, § 133 BGB
    Erhebung der EEG-Umlage: Begriff des Letztverbrauchers; Auslegung der Vereinbarung zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Kunden über die Lieferung von Nutzenergie

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Soweit die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen Unionsrecht darin sieht, dass der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Importstrom grundsätzlich keine Förderung im Sinne einer Einspeisevergütung oder Prämienzahlung erfahre und meint, dass dies zu einer nach Art. 107 AEUV dem Binnenmarkt unvereinbaren mittelbaren staatlichen Beihilfe führen würde, geht der Senat mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001, C-379/98 zu EGV Art. 92 Abs. 1 nach Änderung EG Art. 87 Abs. 1, jetzt AUEV Art. 107) davon aus, dass die gesetzliche Pflichtvergütung, die die örtlichen Verteilnetzbetreiber den Anlagenbetreibern von förderungswürdigen Anlagen im Bundesgebiet zahlen, keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe darstellt.

    Im dortigen Fall hat der EuGH entschieden, dass "die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen [führe], die diesen Strom erzeugen" (Urteil vom 13.03.2001 a.a.O., Rn. 59).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98; Urteil vom 01.07.2014 - C-573/12) dient die Förderung der Erneuerbaren Energien dem Umweltschutz, insbesondere der Reduzierung der Treibhausgase und damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union.

    Bereits in der Entscheidung vom 13.03.2001 (Az.: C-379/98) hat sich der EuGH dazu geäußert, ob die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaates auferlegte Verpflichtung, ihren Bedarf an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, dazu führen kann, dass die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt werden.

    Der EuGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Abnahmepflicht nicht gegen Art. 30 EG-Vertrag (jetzt Art. 34 AUEV) verstößt, weil "die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie das geänderte Stromeinspeisungsgesetz gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben" (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98, Rn. 73 - juris).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland sei nämlich als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98; Urteil vom 01.07.2014 - C-573/12) dient die Förderung der Erneuerbaren Energien dem Umweltschutz, insbesondere der Reduzierung der Treibhausgase und damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union.

    Im Urteil vom 01.07.2014 hat der EuGH sogar ausdrücklich klargestellt, dass auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt sei, weshalb es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei stehe, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (C-573/12, Rn. 94 - juris).

    Auch der Entscheidung des EuGH vom 01.07.2014, (Az.: C-573/12), die sich mit der Zuteilung von Stromzertifikaten befasst, für die lediglich in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zugelassen werden können, lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u.a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können.

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 20/15

    Energieversorgung: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegen ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 13.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 304 O 20/15 weitergehend die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte (U...) kostenpflichtig zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) und Berufungsklägerin (E...) 18.930.007,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 287.116,16 EUR seit dem 01.08.2013, aus weiteren 10.388.459,51 EUR seit dem 01.08.2014 und aus weiteren 8.254.431,50 EUR seit dem 01.11.2014 an die Klägerin zu zahlen.

    unter teilweiser Abänderung des am 13.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, GZ 304 O 20/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Dies habe nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az.: T-47/15) entschieden.

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15).

    Wollte man dennoch entgegen dem EuGH mit dem EuG (Urteil vom 10.05.2016 - T-47/15) davon ausgehen, dass durch die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen, wäre diese Beihilfe auch nach Auffassung des EuG mit dem Unionsrecht vereinbar und würde nicht zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) von der Zahlung der EEG-Umlage führen.

  • LG Dortmund, 10.03.2016 - 4 O 343/14

    Verpflichtung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Zahlung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Die Beklagte zu 1) hatte am 30.11.2014 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Dortmund gegen die Klägerin eingereicht mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei (Az.: 4 O 343/14).

    Mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 4 O 343/14, Anlage K 23) hat das Landgericht Dortmund die Feststellungsklage der Beklagte zu 1) abgewiesen und diese auf die Widerklage zur Zahlung der EEG-Umlage verurteilt.

    Die Beklagte zu 1) führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass die Erhebung der hiesigen Leistungsklage unzulässig gewesen sei, da anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs durch die vor dem Landgericht Dortmund zum Az. 4 O 343/14 erhobene Feststellungsklage bestanden habe.

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG i. d. Fassung vom 28.07.2011 zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10,- mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 - die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

    Dass die EEG-Umlage auch für im europäischen Ausland erzeugten Strom zu zahlen ist, wenn er in Deutschland verbraucht wird, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2011, VIII ZR 398/09, Rn. 34 f. - juris; Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09, Rn. 30 - juris).

  • BGH, 17.11.2009 - EnVR 56/08

    Pumpspeicherkraftwerke

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Der entsprechende Vorgang in den elektrischen Geräten - beispielsweise die Wärmeerzeugung - zehrt die entnommene elektrische Energie auf; dies stellt den Letztverbrauch von Strom dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08 - zitiert nach juris).

    Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG i. d. Fassung vom 28.07.2011 zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10,- mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 - die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 119/13

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 12.08.2014 (Az.: 9 U 119/13) die Klage abgewiesen.

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12.08.2014 (9 U 119/13, 9 U 197/13 und 9 U 198/13) und vom 08.04.2016 (9 U 101/14) ausgeführt hat, liefert die Beklagte zu 1) Elektrizität in Form von Strom und keine Nutzenergie an Letztverbraucher.

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Anlagenbetreiber ist, wer ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03; Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05 - zitiert nach juris).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 156/15
    Dieser hat in seinem Urteil vom 25.06.2014 (VIII ZR 169/13) u.a. ausgeführt, dass es bei der in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelten EEG-Umlage bereits an der Grundvoraussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand fehle.
  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 19 U 30/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschlags für Stromlieferungen nach dem EEG

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 198/13

    Erhebung der EEG-Umlage: Letztverbraucher im Sinne des EEG: tatsächliche

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 197/13

    Erhebung der EEG-Umlage: Letztverbraucher im Sinne des EEG: tatsächliche

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03

    Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 21 U 41/11

    Energie Contracting: Abgabepflicht des Contractors nach EEG und KWKG

  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 52/12

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Rechtshängigkeit einer positiven

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 14 U 5/16

    Begriff des Energieversorgungsunternehmens i.S. von § 3 Nr. 18 EnWG

    Das Hanseatische OLG hat das Urteil am 05.07.2016 bestätigt (9 U 156/15; Anlage BB 1 [die Bezeichnung BB 1 ist doppelt vergeben, vgl. Bl. 428], Bl. 514 ff. d.A.; auch in juris veröffentlicht); die zugelassene Revision ist anhängig unter VIII ZR 156/16.

    Es handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zahlungen nicht um im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen, wie dies bei Gasversorgungsverträgen der Fall ist, sondern um Beträge, durch die bereits erbrachte Leistungen vergütet werden, bei denen nur die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 05.07.2016 - 9 U 156/15, juris Rn. 77 mwN).

    Jedenfalls ist Norwegen nicht Mitglied der EU (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 05.07.2016 - 9 U 156/15, juris Rn. 87).

    Der Senat schließt sich auch ausdrücklich der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, soweit dieses darauf verweist, die Kommission stelle in ihrem Beschluss zur Prüfung der Beihilfeproblematik des EEG 2012 ausdrücklich fest, dass ein in der Vergangenheit liegender Verstoß gegen Art. 30 und Art. 110 AEUV jedenfalls beseitigt worden ist (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 05.07.2016 - 9 U 156/15, juris, Rn. 87).

    Hinzu kommt, dass - auch darauf weist die Beklagte zutreffend hin - die hier in Rede stehenden Vorschriften unterschiedslos auf alle Stromlieferanten anzuwenden sind, so dass die Inländergleichbehandlung durch die hier entscheidenden Anspruchsnormen gerade gewährleistet wird (vgl. auch Hans. OLG, Urteil vom 05.07.2016 - 9 U 156/15, juris Rn. 89).

  • OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15

    Ausgleichsansprüche; Belastungsausgleich; Bilanzkreis;

    Der Senat folgt insofern den zutreffenden - und soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogenen - Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamburg (zuletzt OLG Hamburg Urt. v. 5.7.2016 - 9 U 156/15, BeckRS 2016, 20728, beck-online).

    (vgl. OLG Hamburg Urt. v. 5.7.2016 - 9 U 156/15, BeckRS 2016, 20728).

  • LG Marburg, 01.04.2019 - 5 O 39/18

    §§ 63 ff. EEG sind weder europa- noch verfassungswidrig

    So ist zunächst kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit bzw. gegen Art. 34 AEUV ersichtlich (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage EuGH, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen C - 573/12; hierzu OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2017, Az. 14 U5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VI ZR 156/16, zitiert nach juris).

    Es ist auch in der Sichtung der vorgelegten Entscheidungen wie auch im Übrigen nicht erkennbar, dass von einer beihilferechtlichen Unzulässigkeit des EEG auszugehen wäre (vgl. insoweit die Entscheidungen OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2017, Az. 14 U 5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16, zitiert nach juris).

    Die Regelung der §§ 63ff. EEG enthalten Mangel Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand keine Sonderabgabe (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2017, Az. 14 U5/16, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16, zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 169/13, NVwZ 2014, 1180).

    Die Frage, ob mit der besonderen Ausgleichsregelung gem. §§ 63ff. EEG eine Ungleichbehandlung begründet wird kann dahinstehen, da jedenfalls eine Sachwidrigkeit dieser Ungleichbehandlung zu verneinen ist (vgl. zu §§ 40ff. EEG a. F: BGH, Urteil vom 25.6.2014, Az. VI ZR 169/13, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2016, Az. 9 U 156/15, zitiert nach juris; nachgehen BGH, Beschluss vom 23.10.2018, Az. VIII ZR 156/16) Die Kammer erlaubt es sich, sich der im Einzelnen unterbreiteten Rechtsauffassung der Klägerseite (vgl. Bl. 352 ff. der Akte) anzuschließen.

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