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   OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15   

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OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15 (https://dejure.org/2016,27753)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 157/15 (https://dejure.org/2016,27753)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 9 U 157/15 (https://dejure.org/2016,27753)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Soweit die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen Unionsrecht darin sieht, dass der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Importstrom grundsätzlich keine Förderung im Sinne einer Einspeisevergütung oder Prämienzahlung erfahre und meint, dass dies zu einer nach Art. 107 AEUV dem Binnenmarkt unvereinbaren mittelbaren staatlichen Beihilfe führen würde, geht der Senat mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001, C-379/98 zu EGV Art. 92 Abs. 1 nach Änderung EG Art. 87 Abs. 1, jetzt AUEV Art. 107) davon aus, dass die gesetzliche Pflichtvergütung, die die örtlichen Verteilnetzbetreiber den Anlagenbetreibern von förderungswürdigen Anlagen im Bundesgebiet zahlen, keine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe darstellt.

    Im dortigen Fall hat der EuGH entschieden, dass "die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen [führe], die diesen Strom erzeugen" (Urteil vom 13.03.2001 a.a.O., Rn. 59).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98; Urteil vom 01.07.2014 - C-573/12) dient die Förderung der Erneuerbaren Energien dem Umweltschutz, insbesondere der Reduzierung der Treibhausgase und damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union.

    Bereits in der Entscheidung vom 13.03.2001 (Az.: C-379/98) hat sich der EuGH dazu geäußert, ob die den Wirtschaftsteilnehmern eines Mitgliedstaates auferlegte Verpflichtung, ihren Bedarf an einem bestimmten Erzeugnis bei einem inländischen Lieferanten zu decken, dazu führen kann, dass die Möglichkeiten der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt werden.

    Der EuGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Abnahmepflicht nicht gegen Art. 30 EG-Vertrag (jetzt Art. 34 AUEV) verstößt, weil "die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung, die durch eine Regelung wie das geänderte Stromeinspeisungsgesetz gefördert werden soll, dem Umweltschutz dient, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beiträgt, die zu den Hauptursachen der Klimaänderungen zählen, zu deren Bekämpfung sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben" (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98, Rn. 73 - juris).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland sei nämlich als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.03.2001 - C-379/98; Urteil vom 01.07.2014 - C-573/12) dient die Förderung der Erneuerbaren Energien dem Umweltschutz, insbesondere der Reduzierung der Treibhausgase und damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union.

    Im Urteil vom 01.07.2014 hat der EuGH sogar ausdrücklich klargestellt, dass auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt sei, weshalb es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei stehe, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (C-573/12, Rn. 94 - juris).

    Auch der Entscheidung des EuGH vom 01.07.2014, (Az.: C-573/12), die sich mit der Zuteilung von Stromzertifikaten befasst, für die lediglich in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms zugelassen werden können, lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, u.a. durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können.

  • LG Hamburg, 13.11.2015 - 304 O 51/15

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 51/15, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 51/15, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 13.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 304 O 51/15 weitergehend die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte (U. GmbH & Co. KG) kostenpflichtig zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) und Berufungsklägerin (E. GmbH & Co. KG) 39.277.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 18.997.200,00 EUR seit dem 01.08.2014 und aus weiteren 20.280.000,00 EUR seit dem 23.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.

    unter teilweiser Abänderung des am 13.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, GZ 304 O 51/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Dies habe nunmehr auch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az.: T-47/15) entschieden.

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (Az. T-47/15).

    Wollte man dennoch entgegen dem EuGH mit dem EuG (Urteil vom 10.05.2016 - T-47/15) davon ausgehen, dass durch die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zum Einsatz kommen, wäre diese Beihilfe auch nach Auffassung des EuG mit dem Unionsrecht vereinbar und würde nicht zu einer Befreiung der Beklagten zu 1) von der Zahlung der EEG-Umlage führen.

  • LG Berlin, 21.09.2015 - 40 O 65/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Die Beklagte zu 1) hatte am 30.11.2014 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin gegen die Klägerin eingereicht mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei (Az.: 40 O 65/14).

    Mit Urteil vom 21.09.2015 (Az.: 40 O 65/14, Anlage K 20) hat das Landgericht Berlin die Feststellungsklage der Beklagte zu 1) abgewiesen und diese auf die Widerklage zur Zahlung der EEG-Umlage verurteilt.

    Die Beklagte zu 1) führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass die Erhebung der hiesigen Leistungsklage unzulässig gewesen sei, da anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs durch die vor dem Landgericht Berlin zum Az. 40 O 65/14 erhobene Feststellungsklage bestanden habe.

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG i. d. Fassung vom 28.07.2011 zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10,- mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

    Dass die EEG-Umlage auch für im europäischen Ausland erzeugten Strom zu zahlen ist, wenn er in Deutschland verbraucht wird, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2011, VIII ZR 398/09, Rn. 34 f. - juris; Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09, Rn. 30-juris).

  • BGH, 17.11.2009 - EnVR 56/08

    Pumpspeicherkraftwerke

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Der entsprechende Vorgang in den elektrischen Geräten - beispielsweise die Wärmeerzeugung - zehrt die entnommene elektrische Energie auf; dies stellt den Letztverbrauch von Strom dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08 - zitiert nach juris).

    Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG i. d. Fassung vom 28.07.2011 zulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10,- mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 die Definition für das EEG übernehmend auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; die Definition für die StromNEV übernehmend BGH, Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 197/13

    Erhebung der EEG-Umlage: Letztverbraucher im Sinne des EEG: tatsächliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 12.08.2014 (Az.: 9 U 197/13) die Klage abgewiesen.

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12.08.2014 (9 U 119/13, 9 U 197/13 und 9 U 198/13) und vom 08.04.2016 (9 U 101/14) ausgeführt hat, liefert die Beklagte zu 1) Elektrizität in Form von Strom und keine Nutzenergie an Letztverbraucher.

  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 52/12

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Rechtshängigkeit einer positiven

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Deshalb begründet eine negative Feststellungsklage auch keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene Leistungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1989 - V ZR 173/87 - Rn. 15 -juris m.w.N.; Urteil vom 04.07.2012 - VII ZR 52/12 - Rn. 10 - juris m.w.N.).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2016 - 9 U 157/15
    Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungsgesetz - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f.).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03

    Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage

  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 119/13

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 169/13

    Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 19 U 30/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschlags für Stromlieferungen nach dem EEG

  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 198/13

    Erhebung der EEG-Umlage: Letztverbraucher im Sinne des EEG: tatsächliche

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 21 U 41/11

    Energie Contracting: Abgabepflicht des Contractors nach EEG und KWKG

  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

  • LG Hamburg, 28.10.2013 - 304 O 66/13
  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

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