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   OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14   

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OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14 (https://dejure.org/2014,20378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2014 - 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14 (https://dejure.org/2014,20378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2014 - 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14 (https://dejure.org/2014,20378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO
    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen Vorschriften des Verständigungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 273 Abs. 1a S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Dokumentationspflicht von Handlungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 534
  • StV 2015, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Denn die Mitteilungspflicht dient insbesondere der Information des Angeklagten, der darüber in Kenntnis gesetzt werden soll, was in seiner Abwesenheit über mögliche Abkürzungen des Verfahrens gesprochen worden ist, um hierauf seine Verteidigung einrichten zu können (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14; Becker in LR/StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 52a).

    Naheliegend wird aber aus den vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu § 257c Abs. 5 StPO dargelegten Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254 mit Recht zust. Schneider, NStZ 2014, 252, 256) ein Beruhen des Urteils auf diesem Mangel auszuschließen sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14).

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Eine Rügeobliegenheit des - um den Inhalt der Gespräche und ihren Ablauf vollinformierten - Verteidigers in der Hauptverhandlung zum Erhalt dieser Revisionsrüge besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 Tz. 14).

    Eine Unterrichtung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, es hätten Vorgespräche stattgefunden, aber noch nicht zu einer Einigung geführt, ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, StV 2014, 66; vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ-RR 2014, 85, 86 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. März 2013 begründeten "Quasi"- Beruhenszusammenhangs im Verständigungskontext (vgl. nur BVerfG Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, S. 223 Tz. 98 und S. 225 Tz. 99).

    Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Die Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrügen ist noch zureichend ermittelbar (§ 300 StPO; vgl. BGH, 2 StR 195/12, NStZ 2013, 667 mit Anm. Radtke).

    Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.).

  • OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13

    Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    (3) In keinem Fall zwingen Verstöße gegen Vorschriften des verständigungsgesetzlichen Regelungskonzepts - ohne einen erwiesenen Einfluss auf die Willensbetätigung eines Angeklagten - zu einem fingierten Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsfehler und der Wirksamkeit einer Prozesserklärung (a.A. möglicherweise aber KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80).

    In diesen Fällen wäre eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung vorzunehmen (ähnlich KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80), da der Angeklagte insoweit nämlich weder durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu auch Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rn. 38) noch durch § 257c Abs. 4 StPO hinreichend geschützt ist.

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Dies liegt ausnahmsweise nur bei täuschungs- oder unverschuldet irrtumsbedingten schwerwiegenden Willensmängeln anders (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 58; Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17; ferner Jesse, a.a.O., Rn. 52; Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 110, 116 und § 302 Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.).

    bb) Der Rückgriff des Revisionssenats auf übergeordnete "allgemeine Gründe der Gerechtigkeit" und damit erkennbar auf eine stehende Wendung früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - betreffend die Wirksamkeit im Zusammenhang mit Urteilsabsprachen abgegebener Rechtsmittelverzichtserklärungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60) - überzeugt indes nicht.

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Als solche ist sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55).

    bb) Der Rückgriff des Revisionssenats auf übergeordnete "allgemeine Gründe der Gerechtigkeit" und damit erkennbar auf eine stehende Wendung früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - betreffend die Wirksamkeit im Zusammenhang mit Urteilsabsprachen abgegebener Rechtsmittelverzichtserklärungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60) - überzeugt indes nicht.

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Der Beschwerdeführer hat hierzu vorzutragen und bestimmt zu behaupten, dass und mit wem in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form, auf wessen Initiative und mit welchem Inhalt und Ergebnis Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 523/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Freibeweis; mangelndes Beruhen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Der Beschwerdeführer hat hierzu vorzutragen und bestimmt zu behaupten, dass und mit wem in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form, auf wessen Initiative und mit welchem Inhalt und Ergebnis Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13

    Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14
    Eine Unterrichtung, die sich auf die Mitteilung beschränkt, es hätten Vorgespräche stattgefunden, aber noch nicht zu einer Einigung geführt, ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, StV 2014, 66; vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ-RR 2014, 85, 86 sowie zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 581/12

    Voraussetzungen des Betruges bei der Erlangung von Rabatten für preisgebundene

  • BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 411/13

    Mitteilungspflicht bei erfolglosen Verständigungsversuchen (Anforderungen an den

  • KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: notwendige Feststellungen, fehlerhafte

  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rücknahme eines Rechtmittels -

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

  • OLG Düsseldorf, 08.05.1996 - 2 Ws 150/96
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13

    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung

  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

  • BVerfG, 05.03.2012 - 2 BvR 1464/11

    Zur Prüfung des Zustandeskommens eines "Deals" im Strafverfahren durch das

  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Dies ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine zulässig ausgeführte Verfahrensrüge zu prüfen (OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 20 nach juris; Moldenhauer/Wenske in: KK-StPO a. a. O. § 257c Rdn. 66; Velten in: SK-StPO 4. Aufl. § 257c Rdn. 57; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6; Wenske NStZ 2015, 137, 138, 140).

    Demgemäß kann der Angeklagte in der Berufungsinstanz die Beschränkung einer von ihm umfassend eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zusagen (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5; Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Wenske NStZ 2015, 137, 139; offen gelassen von BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris; OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17 nach juris; ablehnend Eschelbach, in: Beck-OK-StPO § 257c Rdn. 17.6; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c Rdn. 29).

    Demgemäß wird die Einbeziehung einer Rechtsmittelbeschränkung in das Verständigungsgespräch zu Recht von Teilen der - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung zugelassen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 16, 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt StPO a. a. O., § 257c Rdn. 17b; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Wenske NStZ 2015, 137, 139; unklar Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c, der zwar in Rdn. 35 die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Berufungsinstanz als zulässigen Gegenstand der Verständigung ansieht, aber in Rdn. 29 Rechtsmittelbeschränkungen vom Rechtsmittelverzichtsverbot des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst sieht; ablehnend auch OLG München StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris, wonach eine Rechtsmittelbeschränkung analog § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unzulässig ist).

    Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, braucht der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 18 f., wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei; offen gelassen von KG NStZ 2015, 236, Rdn. 20 nach juris).

  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    c) Die Unwirksamkeit der Prozesserklärung folgt hier auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zumindest ansatzweise vorgetragenen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 11a; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift nicht erkennbar in den Blick genommenen - Verfahrensgeschehen vor der Berufungsstrafkammer.

    Ausnahmsweise kann indes der Grundsatz von der Unanfechtbarkeit von Prozesserklärungen aus übergeordneten Gründen der Gerechtigkeit durchbrochen werden (vgl. BGH, Urt. 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60; Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 353), wenn die Art und Weise des Zustandekommens der Prozesserklärung durch schwere Verfahrensmängel kontaminiert wird.

    (2) Stets erforderlich ist überdies in jedem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen - staatlich zurechenbaren - Rechtsverstoß und der Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsmittelrücknahme (Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535).

    Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligt ausgewirkt haben könnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; offengelassen hingegen von KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 238; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, zitiert nach juris; a.A. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 318 Rn. 20a).

  • OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15

    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer

    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit Beschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Schuldspruch war - aus den im Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - dargelegten Gründen (NStZ 2014, 534, 535; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 312 Rn. 1b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 7; Bittmann, NStZ 2015, 545) - mit Blick auf die vom Angeklagten im ersten Berufungsdurchgang wirksam erklärte teilweise Rechtsmittelrücknahme in Rechtskraft erwachsen.

    (3) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, dass er weiterhin den - mit Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev), NStZ 2014, 534, bestätigten - Eintritt von Teilrechtskraft wegen eines seiner Rücknahmeerklärung vorangegangenen Rechtsverstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bezweifelt.

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).

    Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist - sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654).

  • OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß §

    Dabei muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist ( vgl. auch OLG Hamburg NStZ 2014, 534; Schneider a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A. OLG Stuttgart StV 2014, 397 ).

    Dieser Bewertung steht auch die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihres Verwerfungsantrages herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06. August 2014 - 1 - 27/14 ( NStZ 2014, 534 ) nicht entgegen.

  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Ob sich hieraus ergibt, dass eine Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren tauglicher Gegenstand einer Verständigung gemäß § 257c StPO sein kann, wird unterschiedlich beantwortet (für die Zulässigkeit einer derartigen Verständigung KG, NStZ 2015, 236, 237; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534, 536 und NStZ 2017, 307; OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 15b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; dagegen Mosbacher, JuS 2015, 701, 702; Knauer/Pretsch, NStZ 215, 238; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    (1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).

    Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).

  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Da die Rechtsmittelrücknahme - anders als der Rechtsmittelverzicht - auch von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erfasst wird (vgl. II.2.a), gibt es keinen rechtlich tragfähigen Grund, die Berufungsbeschränkung als tauglichen Gegenstand einer Verfahrensabsprache auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 536; Schneider aaO.).

    c) Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, brauchte der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 535, wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei).

  • OLG Hamburg, 27.03.2015 - 1 Rb 58/14

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflicht zur Mitteilung von Erörterungsgesprächen

    Denn schon der mangels einer - gerade im Verständigungskontext regelmäßig unentbehrlichen - dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden (vgl. hierzu KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 70) als wahr zu unterstellende Rügevortrag des Beschwerdeführers (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. August 2014 - 1 - 27/14 (Rev), BeckRS 2014 15851, insoweit in NStZ 2014, 534 nicht abgedruckt) trägt den geltend gemachten Rechtsfehler nicht, sodass die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
  • KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei

    Zwar muss grundsätzlich zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist, damit eine Prozesserklärung ausnahmsweise unwirksam wird (vgl. OLG Hamburg NStZ 2014, 534 m.w.N.; OLG Braunschweig aaO, Schneider NZWiSt 2015, 1 m.w.N.).
  • KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

  • KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Mitteilungspflicht für von einem anderen

  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

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