Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 9 Abs 1 Buchst b EGV 207/2009, Art 102 EGV 207/2009
Einstweilige Verfügung wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung: Herkunftshinweis der Streifenkennzeichnung eines Sportschuhs; Ausschluss der Verwechslungsgefahr bei Anbringung von Zweitkennzeichen auf der Ware - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; GMV Art. 102
Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen - rechtsportal.de
GMV Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; GMV Art. 102
Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die falschen Streifen Puma auf dem Sportschuh
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwechslungsgefahr durch streifenähnlichen Herkunftshinweis auf Schuhen im Sportbereich; Kennzeichnungskraft von Zeichen beim Handeln mit Sportschuhen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 23.03.2012 - 406 HKO 152/11
- OLG Hamburg, 05.09.2013 - 3 U 60/12
Wird zitiert von ... (3)
- LG Hamburg, 08.09.2015 - 312 O 278/15
Markenrecht: Herkunftshinweisende Funktion einer Gestaltung
Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 14.08.2013, Az. 3 U 60/12, Abs. 48ff, zitiert nach juris) liegt ein markenmäßiger Gebrauch vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (…EuGH GRUR 2007, 971, Rn. 27 - Céline), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH…, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, Rn. 51ff. - Arsenal Football Club). - BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 513/18
Markenbeschwerdeverfahren - "zwei parallele Linien (Positionsmarke)" - …
In die gleiche Richtung gingen auch die Urteile des OLG Hamburg vom 5. September 2013 (Az. 3 U 60/12) und des OLG München vom 28. April 2016 (Az. 6 U 1576/15), welches der Bundesgerichtshof bestätigt habe. - LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432/14 Ein markenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 14. August 2013, Az. 3 U 60/12, zitiert nach juris) vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden.