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   OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16 Vollz   

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https://dejure.org/2016,45509
OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16 Vollz (https://dejure.org/2016,45509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2016 - 3 Ws 48/16 Vollz (https://dejure.org/2016,45509)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 3 Ws 48/16 Vollz (https://dejure.org/2016,45509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbSVVollzG § 34 Abs. 1; HmbSVVollzG § 36 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris) ausgeführt hat, beruht weder das mit Sicherungsverwahrten noch das mit Strafgefangenen begründete Beschäftigungsverhältnis auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, wie etwa bei "freien" Arbeitsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG mit auswärtigen Unternehmen.

    Der Senat hat daher bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris; vgl. auch Senat , Beschluss vom 15 Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz, juris) entschieden, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet, da die Gewährung eines Mindestlohns zu einer unangemessenen Besserstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen würde.

  • KG, 18.01.2005 - 5 Ws 681/04

    Strafvollzug: Ausfallentschädigungsanspruch des Strafgefangenen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16
    Daraus ist vom KG Berlin - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 198 Abs. 3 StVollzG - zutreffend geschlossen worden, dass bis zur Inkraftsetzung von § 45 StVollzG kein Anspruch auf Ausfallentschädigung von Strafgefangenen in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 Ws 681/04 Vollz, zitiert nach juris; KG Berlin Beschluss vom 9. Dezember 1988 - 5 Ws 358/88 Vollz, NStZ 1989, S. 197f).
  • KG, 09.12.1988 - 5 Ws 358/88

    Fortzahlung; Zahlung; Arbeitsvergütung; Ausbildungshilfe; Arbeitsruhe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16
    Daraus ist vom KG Berlin - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 198 Abs. 3 StVollzG - zutreffend geschlossen worden, dass bis zur Inkraftsetzung von § 45 StVollzG kein Anspruch auf Ausfallentschädigung von Strafgefangenen in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 Ws 681/04 Vollz, zitiert nach juris; KG Berlin Beschluss vom 9. Dezember 1988 - 5 Ws 358/88 Vollz, NStZ 1989, S. 197f).
  • OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15

    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn;

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16
    Der Senat hat daher bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris; vgl. auch Senat , Beschluss vom 15 Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz, juris) entschieden, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet, da die Gewährung eines Mindestlohns zu einer unangemessenen Besserstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen würde.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16
    Auch dient die Vergütung der Arbeit im Strafvollzug nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage, sondern dem Resozialisierungsziel, den Insassen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben sowie eine angemessene Bestätigung für die geleistete Arbeit zu vermitteln (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 3 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 - BVerfGE 98, 169-218).
  • LG Stendal, 30.11.2017 - 509 StVK 374/17

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Vergütungsanspruch eines Strafgefangenen bei

    Übt er aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der JVA wie z.B. aufgrund von Sicherheitsgründen oder auch Auftrags- oder Personalmangel keine Tätigkeit aus, so erhält er grundsätzlich keine Vergütung (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 3 Ws 48/16 zur Frage einer Ausfallentschädigung nach § 45 StVollzG, zitiert nach juris).
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