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   OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294 - 296/15, 2 Ws 294/15, 2 Ws 295/15, 2 Ws 296/15, 2 Ws 294 - 296/15 - 5 OBL 274 - 276/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1548
OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294 - 296/15, 2 Ws 294/15, 2 Ws 295/15, 2 Ws 296/15, 2 Ws 294 - 296/15 - 5 OBL 274 - 276/15 (https://dejure.org/2016,1548)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2016 - 2 Ws 294 - 296/15, 2 Ws 294/15, 2 Ws 295/15, 2 Ws 296/15, 2 Ws 294 - 296/15 - 5 OBL 274 - 276/15 (https://dejure.org/2016,1548)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 2016 - 2 Ws 294 - 296/15, 2 Ws 294/15, 2 Ws 295/15, 2 Ws 296/15, 2 Ws 294 - 296/15 - 5 OBL 274 - 276/15 (https://dejure.org/2016,1548)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 309 Abs 2 StPO, § 454 Abs 1 S 2 StPO, § 454a Abs 2 S 1 Halbs 1 StPO, § 454a Abs 2 S 1 Halbs 2 StPO
    Strafvollstreckung: Rechtsmittel bei Aufhebung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454a Abs. 2 S. 1; StPO § 309 Abs. 2
    Keine Aufhebung der Vollstreckungsaussetzung eines Strafrestes zur Bewährung vor Eintritt der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    Im Übrigen bestand für die Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit, zum Zwecke der Klärung der nach § 454a Abs. 2 S. 1 1.Hs. StPO erforderlichen neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen bezüglich der Prognoseentscheidung und damit mittelbar auch im Hinblick auf die durchzuführenden Anhörungen, die neben dem Aspekt der Gehörsgewährung auch der Tatsachenaufklärung hätten dienen können, einen vorläufigen Aufschub der Haftentlassung des Verurteilten anzuordnen (vgl. dazu die u.a. in NStZ 1999, 55 f. veröffentlichte Senatsentscheidung vom 28. August 1998; im Anschluss an die vorgenannte Senatsentscheidung ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2012, Az. 2 Ws 558/12; unter Bezugnahme auf die vorgenannte Senatsentscheidung auch Meyer-Goßner/ Schmitt § 454a Rn. 6).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte sich bereits seit längerer Zeit im Berufsfreigang des offenen Strafvollzuges befunden hat, wobei es bis auf den jedenfalls bisher nicht durch Tatsachen untermauerten Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu Beanstandungen nicht gekommen ist, so dass einer Sicherung der Allgemeinheit vor einer Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auf Grund der rechtskräftigen Aussetzungsentscheidung vom 4. Dezember 2015 jedenfalls bis zu einer etwaigen späteren Widerrufsentscheidung nach §§ 57 Abs. 5, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 StGB, 453 StPO hier ein gegenüber anderen Fällen (vgl. etwa den der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13. November 2012, Az. 2 Ws 558/12, zu Grunde liegenden Sachverhalt) vergleichsweise geringes Gewicht zukommt.

  • OLG Hamburg, 28.08.1998 - 2 Ws 222/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    Im Übrigen bestand für die Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit, zum Zwecke der Klärung der nach § 454a Abs. 2 S. 1 1.Hs. StPO erforderlichen neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen bezüglich der Prognoseentscheidung und damit mittelbar auch im Hinblick auf die durchzuführenden Anhörungen, die neben dem Aspekt der Gehörsgewährung auch der Tatsachenaufklärung hätten dienen können, einen vorläufigen Aufschub der Haftentlassung des Verurteilten anzuordnen (vgl. dazu die u.a. in NStZ 1999, 55 f. veröffentlichte Senatsentscheidung vom 28. August 1998; im Anschluss an die vorgenannte Senatsentscheidung ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2012, Az. 2 Ws 558/12; unter Bezugnahme auf die vorgenannte Senatsentscheidung auch Meyer-Goßner/ Schmitt § 454a Rn. 6).

    (1) Für die Strafvollstreckungskammer hätte nach den Grundsätzen der angeführten Senatsentscheidung vom 28. August 1998 (in NStZ 1999, 55 f.) im Aufhebungsprüfverfahren nach § 454a Abs. 2 StPO die Möglichkeit bestanden, zum Zwecke weiterer Aufklärung der Entscheidungsvoraussetzungen einen vorläufigen Aufschub der Haftentlassung des Verurteilten anzuordnen.

  • KG, 25.11.2003 - 5 Ws 560/03

    Strafvollstreckung: Subsidiarität der Möglichkeit, die Aussetzungsentscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    Die Aufhebung der Vollstreckungsaussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 454a Abs. 2 StPO ist gegenüber einer Anfechtung der Aussetzungsentscheidung mit der sofortigen Beschwerde subsidiär und setzt im Hinblick auf die Gefahr divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte im Falle gleichzeitiger Eröffnung zweier Rechtswege die Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung voraus (im Anschluss an u.a. KG, Beschluss v. 25.11.2003, Az.: 5 Ws 560/03).

    Gegenüber einer sofortigen Beschwerde ist es subsidiär, da bis zum Eintritt der Rechtskraft sämtliche neuen Umstände im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden könnten (KG, Beschluss vom 25. November 2003, Az.: 5 Ws 560/03; OLG Saarbrücken in NStE Nr. 4 zu § 454a StPO; OLG Frankfurt in NStZ-RR 1997, 176).

  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    (1) Im Vollstreckungsverfahren besteht ebenso wie im Erkenntnisverfahren grundsätzlich eine Pflicht der entscheidenden Gerichte zu effektiver Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011, Az. 2 BvR 259/11; MüKo/StGB-Groß § 57 Rn. 54), auf Grund derer die Richter sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und sich so ein umfassendes Bild zu verschaffen haben (BVerfG, a.a.O.; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 21. Oktober 2015, Az. 2 Ws 163/15).
  • OLG Dresden, 28.06.2000 - 2 Ws 344/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    Das Verfahren nach § 454a Abs. 2 StPO gestattet eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft einer Aussetzungsentscheidung, wenn - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 454 a Abs. 2 S. 1 1.Hs. StPO - sich die Entscheidungsgrundlage nachträglich als verändert darstellt (vgl. OLG Schleswig in NStE Nr. 1 zu § 454a StPO; OLG Dresden in NStZ 2000, 614).
  • OLG Frankfurt, 10.12.1996 - 3 Ws 1002/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15
    Gegenüber einer sofortigen Beschwerde ist es subsidiär, da bis zum Eintritt der Rechtskraft sämtliche neuen Umstände im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden könnten (KG, Beschluss vom 25. November 2003, Az.: 5 Ws 560/03; OLG Saarbrücken in NStE Nr. 4 zu § 454a StPO; OLG Frankfurt in NStZ-RR 1997, 176).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15

    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung

    Das Gericht muss sich diesbezüglich eine ausreichende Tatsachengrundlage beschaffen, insbesondere wird hierzu vorliegend eine den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen sein, um insbesondere auch das Fortbestehen der im Anlassurteil festgestellten psychischen Störung und der daraus resultierenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten beurteilen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2009, 2 Ws 20/09, juris; Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12).

    Für den Fall, dass die unbefristete Führungsaufsicht auch nach dem Maßstab des § 68c Abs. 3 StGB Bestand hat, ist die Strafvollstreckungskammer gehalten, auch die Ausgestaltung der Führungsaufsicht einer Überprüfung zu unterziehen und die Weisungen dem aktuellen Stand anzupassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15).

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