Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3940
OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99 (https://dejure.org/2000,3940)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.2000 - 3 U 211/99 (https://dejure.org/2000,3940)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. April 2000 - 3 U 211/99 (https://dejure.org/2000,3940)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3940) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    UrhG §§ 49 Abs. 1, 31 Abs. 1, 15 Abs. 1
    Elektronischer Pressespiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Urheberrechts durch Verwendung von Artikeln aus Zeitungen in einem elektronischen Pressespiegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Elektronischer Pressespiegel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 552
  • MMR 2000, 640 (Ls.)
  • K&R 2000, 510
  • ZUM 2000, 960
  • afp 2000, 299
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 30.12.1999 - 6 U 151/99

    Urheberrecht; Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    In einem Parallelverfahren hatte das OLG Köln auf einen gleichgerichteten Verfügungsantrag der A S AG, der Süddeutschen Zeitung GmbH sowie der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH der Antragsgegnerin mit Urteil vom 30.12.1999 (6 U 151/99) den Abschluss der streitigen Vergütungsverträge bezogen auf die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Presseorgane untersagt.

    Der landgerichtliche Rechtsstandpunkt wird unterstützt durch die ebenfalls ausführlich und zur Überzeugung des Senats zutreffend begründete Entscheidung des OLG Köln in einem Parallelverfahren (AfP 2000, 94), in dem drei andere Verlage mit einem entsprechenden Verbotsantrag gegen die Antragsgegnerin vorgegangen waren.

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg sowie auf die von der Antragstellerin als Anlage ASt13 eingereichte, beiden Parteien [bekannte] Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 151/99 Bezug.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Köln unter Abschnitt B Ziff. 2. des beiden Parteien bekannten Urteils vom 30.12.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 151/99 Bezug.

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 100/96

    Elektronische Pressearchive

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Denn schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG sind die im Interesse des Allgemeinwohls dem Urheber in §§ 45 ff UrhG mit seinem immateriellen geistigen Eigentum im Sinne einer Sozialpflichtigkeit auferlegten Schranken grundsätzlich eng auszulegen (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I; BGH CR 1999, 213, 215 - Elektronische Pressearchive).

    Denn das Verständnis der privilegierenden Norm - hierauf hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich wieder ausdrücklich hingewiesen - hat sich vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information und Zielsetzungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I; BGH CR 1999, 213, 215 - Elektronische Pressearchive; differenzierend im Sinne einer "konventionsfreundlichen Auslegung" des Urheberrechts: BGH NJW 1999, 1953, 1957, 1958 - Kopienversanddienst).

    Die Digitalisierung ermöglicht einen nahezu unbeschränkten problemlosen Zugriff auf die erfassten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz (BGH CR 1999, 213, 216 - Elektronische Pressearchive; vgl. hierzu auch BGH NJW 1999, 1953, 1956 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Da es sich hierbei bereits um Ausnahmevorschriften handelt, ist für eine analoge Anwendung grundsätzlich kein Raum (Schricker-Melichar, UrhG , 2. Aufl. 1999, Vor §§ 45 ff, Rdn. 15; Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor §§ 45 ff, Rdn. 3; differenzierend BGH NJW 1999, 1953, 1957, 1958 - Kopienversanddienst -, der im Rahmen von § 53 UrhG eine Lückenschließung durch rechtsanaloge Anwendung vornimmt, um den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung zu gewährleisten).

    Denn das Verständnis der privilegierenden Norm - hierauf hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich wieder ausdrücklich hingewiesen - hat sich vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information und Zielsetzungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I; BGH CR 1999, 213, 215 - Elektronische Pressearchive; differenzierend im Sinne einer "konventionsfreundlichen Auslegung" des Urheberrechts: BGH NJW 1999, 1953, 1957, 1958 - Kopienversanddienst).

    Die Digitalisierung ermöglicht einen nahezu unbeschränkten problemlosen Zugriff auf die erfassten Texte, insbesondere deren selektive Übernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwendungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz (BGH CR 1999, 213, 216 - Elektronische Pressearchive; vgl. hierzu auch BGH NJW 1999, 1953, 1956 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Denn schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG sind die im Interesse des Allgemeinwohls dem Urheber in §§ 45 ff UrhG mit seinem immateriellen geistigen Eigentum im Sinne einer Sozialpflichtigkeit auferlegten Schranken grundsätzlich eng auszulegen (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I; BGH CR 1999, 213, 215 - Elektronische Pressearchive).

    Denn das Verständnis der privilegierenden Norm - hierauf hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich wieder ausdrücklich hingewiesen - hat sich vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information und Zielsetzungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I; BGH CR 1999, 213, 215 - Elektronische Pressearchive; differenzierend im Sinne einer "konventionsfreundlichen Auslegung" des Urheberrechts: BGH NJW 1999, 1953, 1957, 1958 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 38/96

    "CB-infobank II"; Verwertung von redaktionellen Beiträgen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings jüngst zum Verständnis der Schrankenbestimmungen des Urheberrechts im Zusammenhang mit einer für § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG geforderten erweiterten Auslegung ausgeführt, dass einer ergebnisorientiert in die Zukunft gerichteten Sichtweise der Art, "zur Lösung der Probleme der Informationsgesellschaft müsse schon jetzt sichergestellt werden, dass - auch elektronisch gespeicherte - Informationen den interessierten Benutzern zugänglich gemacht werden können, ohne auf die Zustimmung des Urhebers zurückgreifen zu müssen", aus Sicht des an Gesetz und Recht gebundenen Richters nicht beigetreten werden könne (BGH GRUR 1997, 464, 466 - CB-Infobank II).
  • OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98

    Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Die für eine Rechtsverfolgung im Verfügungsverfahren gem. § 935 ZPO vorausgesetzte Dringlichkeit - die bei Urheberrechtsstreitigkeiten nicht entsprechend § 25 UWG vermutet wird (vgl. Senat GRUR 99, 717) - liegt vor.
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Der mit einer Ausnahmebestimmung verfolgte Zweck kann daher "nur aus der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung vorfand", entnommen werden (BGHZ 17, 266 - Grundig-Reporter).
  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
    Dies bedeutet, dass auch neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu einer Ausweitung der Ausnahmebestimmungen führen können (Schricker-Melichar, a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 153, 1; Loewenheim GRUR 1996, 636, 641).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Berufungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung liege.
  • OLG München, 21.03.2002 - 6 U 3820/01

    Schranken des Urheberrechts für Pressespiegel

    Das OLG Hamburg (AfP 2000, 299, 303) füge dem noch hinzu, das Risiko einer zutreffenden Einschätzung der Rechtslage liege bei der Beklagten.

    Auch das OLG Hamburg (AfP 2000, 299 f.) befasst sich nur mit elektronischen Pressespiegeln, nicht mit herkömmlichen.

  • OLG Hamburg, 12.10.2000 - 3 U 119/00
    Bereits in dem vorangegangen Verfügungsverfahren hatte der Senat mit Urteil vom 06. April 2000 (3 U 211/99 eine landgerichtliche Entscheidung vom 07. September 1999 (308 O 258/98) bestätigt, mit dem der Beklagten das auch in diesem Rechtsstreit von der Klägerin verfolgte Verbot auferlegt worden war.

    An diesen Ausführungen des Urteils vom 06. April 2000 in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 3 U 211/99 hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest.

  • VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186

    Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

    An diesem Widerstreit könnte jedoch auch ihre Unterstellung unter die Aufsicht des DPMA nichts ändern, da sie letztlich auf der Auslegung beruht, die § 49 Abs. 1 UrhG bisher in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl. namentlich OLG Köln vom 30.12.1999 Az. 6 U 151/99, und OLG Hamburg vom 6.4.2000 Az. 3 U 211/99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht