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   OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09   

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https://dejure.org/2009,9199
OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09 (https://dejure.org/2009,9199)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 W 33/09 (https://dejure.org/2009,9199)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 5 W 33/09 (https://dejure.org/2009,9199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 944, 349 Abs. 2, 890, 802 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen eine Verbotsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890; ZPO § 349 Abs. 2; EGStGB Art. 9 Abs. 1
    Besetzung der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen eine Verbotsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § Art. 9 Abs. 1 EGStGB
    Zur Erhöhung des Ordnungsgeldes bei "Dauerverstoß” gegen eine einstweilige Verfügung - Wann verjährt die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen?

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 27.09.2002 - 6 W 118/02

    Beschwerdegericht; Beschwerdeverfahren; gesetzlicher Richter; originäre

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
    Zwar kann auch eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren geboten sein, wenn sich die fehlerhafte Besetzung des Erstgerichts auf die Besetzung des Beschwerdegerichts auswirkt ( OLG Celle, Beschluss v. 27.9.2002 zum Aktz.6 W 118/02, zitiert nach juris: Die fehlerhafte Entscheidung einer originären Einzelrichtersache durch die Zivilkammer wirkt sich in der Beschwerdeinstanz aus, weil nicht mehr der nach § 568 S.1 ZPO originär zuständige Einzelrichter in der Beschwerdeinstanz allein entscheiden kann ).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
    Wenn das Ordnungsmittel festgesetzt ist, kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, auch wenn die Festsetzung nicht rechtskräftig ist ( BGH GRUR 2005, 269).
  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

    Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
    Denn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 S.1 ZPO ( BGH NJW 2004, 856 ).
  • OLG Frankfurt, 06.07.1999 - 13 W 20/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
    Die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung obliegt dagegen der Kammer ( so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 6.7.1999, Aktz.13 W 20/99 Tz.14, zitiert nach juris ).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06

    Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09
    Der Verjährungsbeginn hängt maßgeblich von der sich aus dem Vollstreckungstitel ergebenden Pflichtensituation ab ( BGH NJW-RR 07, 863 Tz.23 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2022 - 26 W 5/22

    1. Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven

    Denn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S.d. § 568 S. 1 ZPO (OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2009 - 5 W 33/09, juris Rn. 8).
  • KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11

    Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes

    Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsverpflichtung die Vornahme von Handlungen - insbesondere organisatorische Maßnahmen - umfasst, um die Beachtung des Gebots zu gewährleisten (a.A.: OLG Hamburg, 6. Mai 2009, 5 W 33/09).(Rn.9) (Rn.10) (Rn.18) (Rn.19).

    Der Auffassung, die Verfolgungsverjährung beginne nicht zu laufen, wenn der Schuldner aufgrund des ausgesprochenen Unterlassungsgebots auch positive Handlungen vorzunehmen, insbesondere organisatorische Maßnahmen zu ergreifen habe, diesen Verpflichtungen aber nicht genüge, weil dann rechtlich ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in Form eines Dauerverstoßes vorliege (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2009, 5 W 33/09 = MD 2010, 312), ist jedenfalls für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu folgen.

  • LG Hagen, 27.09.2023 - 21 O 123/18
    Dieses ist in der Kammer für Handelssachen die mit Handelsrichtern voll besetzte Kammer (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009, 5 W 33/09 = BeckRS 2010, 486).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2022 - 20 W 20/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Fehlerhafte Besetzung des

    Auch die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen eine allein vom Vorsitzenden auf der Grundlage von § 944 ZPO erlassene einstweilige Verfügung obliegt der Kammer unter Mitwirkung der Handelsrichter (OLG Hamburg, WRP 2010, 421; OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. Juli 1999, Az. 13 W 20/99; a.A. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 349 Rdnr. 22; MüKo-Stackmann, ZPO, 6. Auflage 2020, § 349 Rdnr. 24).
  • OLG Koblenz, 18.01.2011 - 6 W 754/10

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren; Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen

    Bei der Entscheidung über die Abhilfe, die sich auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstrecken hat, wird das Landgericht weiter zu erwägen haben, ob die Kammer für Handelssachen in voller Kammerbesetzung nach § 105 Abs. 1 GVG zu beschließen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 5 W 33/09, zitiert nach juris).
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