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   OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18   

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https://dejure.org/2019,7446
OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,7446)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,7446)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 4 U 103/18 (https://dejure.org/2019,7446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 648 Abs 1 BGB, § 650f BGB
    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

  • baurechtsiegen.de

    Forderung Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag gekündigt: Anspruch auf Erhalt einer Sicherheit bleibt bestehen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. auch nach Kündigung durch den Auftragnehmer! (IBR 2019, 376)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2017 - VII ZR 34/15

    Bauvertrag: Rechtsmissbräuchliches Sicherungsverlangen des Unternehmers

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18
    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 23.11.2017 (NJW 2018, 549, Rn. 27) ausgeführt hat, dass der Unternehmer die Wahl habe, ob er bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Leistung der Sicherheit klagt oder den Vertrag kündigt, ist darauf hinzuweisen, dass es in dieser Entscheidung nicht etwa um die Frage ging, ob einem Sicherheitsverlangen eines Unternehmers eine vorherige Kündigung nach § 648a Abs. 5 BGB a. F. entgegen stand.

    Denn es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (BGH NJW 2018, 549).

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH, der im Urteil vom 06.03.2014 (NJW 2014, 2186) entschieden hat, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. verlangen kann.
  • KG, 15.06.2018 - 21 U 140/17

    Klage eines Bauunternehmers auf eine Sicherheitsleistung: Festsetzung durch das

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18
    Der Unternehmer kann die Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. (jetzt § 650f Abs. 1 BGB) auch dann einklagen, wenn er zuvor den Bauvertrag nach einer trotz Fristsetzung unterbliebenen Stellung der Sicherheit nach § 648a Abs. 5 BGB a. F. gekündigt hat (Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 20. Auflage, Anhang I, Rn. 224, 249; Kniffka/Schmitz, IBR-Online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 12.03.2018, § 650f BGB, Rn. 164; siehe auch KG BauR 2018, 1889, Rn. 23 f., juris, das ebenfalls ein Sicherungsverlangen nach einer Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 BGB a. F. als berechtigt ansieht).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22

    Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 17. Juni 2020 - 11 U 186/19, juris Rn. 64; OLG München, Urteil vom 2. April 2019 - 9 U 1683/18, juris Rn. 35; OLG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2019 - 4 U 103/18, juris Rn. 6).
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