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   OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16   

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https://dejure.org/2018,29106
OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16 (https://dejure.org/2018,29106)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 2 W 31/16 (https://dejure.org/2018,29106)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. März 2018 - 2 W 31/16 (https://dejure.org/2018,29106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 4 RPflG, § 16 Abs 1 Nr 1 RPflG, § 16 Abs 1 Nr 7 RPflG
    Erbscheinsverfahren: Umfang des Richtervorbehalts in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 7 ; RPflV Hamburg § 1 Abs. 2
    Umfang des Richtervorbehalts im Erbscheinsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 223
  • FamRZ 2019, 1276
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2013 - 7 U 130/12

    Berechtigender Irrtum zur Anfechtung der Erbausschlagung; Schadensersatzbegehren

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses überschreiten, sind relevant, wenn sie auf unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris).

    wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris).

    Dies begründet keinen Eigenschaftsirrtum (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 15 W 210/16

    Funktionelle Richterzuständigkeit im Erbscheineinziehungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Die Vorschrift schließt vielmehr alle Verfahrensgegenstände ein, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheins betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris).

    Das Einziehungsverfahren ist hinsichtlich des materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs ein Spiegelbild des Erbscheinserteilungsverfahrens; daher muss auch verfahrensrechtlich ein Gleichlauf zwischen dem Erbscheinsverfahren und dem Einziehungsverfahren hergestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris; vgl. auch J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2361 BGB Rn. 12, zitiert nach juris).

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Die Unwirksamkeit des durch den funktionell unzuständigen Rechtspflegers erlassenen Beschlusses führt dazu, dass der Beschluss aufzuheben und - ohne dass die besonderen Zurückverweisungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten (Heilmann in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 8 RPflG Rn. 10, zitiert nach juris) - zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, IX ZB 287/03, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10

    Erbscheinsverfahren: Entscheidung des unzuständigen Rechtspflegers über einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Die Unwirksamkeit des durch den funktionell unzuständigen Rechtspflegers erlassenen Beschlusses führt dazu, dass der Beschluss aufzuheben und - ohne dass die besonderen Zurückverweisungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten (Heilmann in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 8 RPflG Rn. 10, zitiert nach juris) - zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, IX ZB 287/03, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt, wobei den Nachlassbeteiligten regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich ist und Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, daher zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BayObLG, Beschluss vom 05.07.2002, 1Z BR 45/01, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, I-3 Wx 123/08, 3 Wx 123/08, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2008 - 3 Wx 123/08

    Keine Ausschlagungsanfechtung wegen irrtümlicher Annahme eines überschuldeten

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt, wobei den Nachlassbeteiligten regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich ist und Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, daher zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BayObLG, Beschluss vom 05.07.2002, 1Z BR 45/01, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, I-3 Wx 123/08, 3 Wx 123/08, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 04.09.2014 - 2 W 13/14

    Negative Feststellungsklage des Schuldners bei Anmeldung einer Forderung aus

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Die Unsicherheit darüber, ob der Nachlass nicht möglicherweise überschuldet ist, begründet keinen Eigenschaftsirrtum (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2014, 2 W 13/14).
  • OLG Hamburg, 16.11.2016 - 2 W 85/16

    Erbscheinsverfahren: Erteilungsablehnung unter Verstoß des Hamburger

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Der Senat ist bisher in entsprechender Anwendung des §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1 RPflG davon ausgegangen, dass die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht zur Unwirksamkeit des durch den Rechtspfleger erlassenen Beschlusses führt, wenn dieser entgegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 die Sache nicht dem Richter vorgelegt hat (Senat, Beschluss vom 16.11.2016, 2 W 85/16).
  • OLG München, 16.03.2017 - 31 Wx 92/17

    Kein Beschwerdeverfahren auf Einziehung eines Erbscheins wenn bereits formelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
    Der Richter ist daher für das Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins zuständig, wenn er - bei gleicher Tatsachenlage - im Erteilungsverfahren zuständig wäre (OLG München, Beschluss vom 16.03.2017, 31 Wx 92/17, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des

    Hat - wie hier - statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 W 129/19 -, juris, Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 W 31/16 -, FGPrax 2018, S. 223 [225] [die frühere a.A. aufgebend]; OLG München, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43]; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; Keller/von Schrenck , in: JA 2016, S. 51 [53]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38 Rn. 16 und § 39, Rn. 5).
  • OLG München, 28.04.2021 - 31 Wx 154/21

    Zur Verteilung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger

    c) Demgemäß kann die Entscheidung bereits deswegen keinen Bestand haben (OLG München a.a.O.; OLG Braunschweig BeckRS 2021, 206; OLG Hamburg FGPrax 2018, 223).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2022 - 8 W 61/22

    Richtervorbehalt in Baden-Württemberg bei Einwendungen gegen die Erteilung von

    Die Unwirksamkeit der durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin erlassenen Beschlüsse führt dazu, dass diese aufzuheben sind und die Sache - ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten - an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 - IX ZB 287/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 07. März 2018 - 2 W 31/16).
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