Rechtsprechung
OLG Hamburg, 07.04.2003 - 3 Vollz (Ws) 31/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kontoauszüge, Einkaufsscheine und Auszüge zum Kontenverlauf der Gefangenen als Dateien und Akten; Berechtigung der Vollzugsbediensteten, sich von den personenbezogenen Daten Kenntnis zu verschaffen; Abwägung zwischen dem Aufwand, die jeweiligen Datenträger in einem ...
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.02.2003 - 609 Vollz 251/02
- OLG Hamburg, 07.04.2003 - 3 Vollz (Ws) 31/03
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 54
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 13.07.2004 - 3 Ws 420/04
Strafvollzug: Kein Anspruch des Strafgefangenen auf Erteilung sämtlicher …
Allerdings ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Kontoauszügen, Buchungsbelegen oder Auszüge über Kontenbewegungen um Teile von Dateien über persönliche Daten handelt, die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des StVollzG grundsätzlich unterfallen (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2003 - 3 Vollz (Ws) 31/03; LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2002 - 2 StVK 264/01, NStZ 2003, 596). - OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 Ws 388/03
Strafvollzug: Datenschutzmaßnahmen hinsichtlich der von der Zahlstelle an den …
Der Senat teilt insoweit die Ansicht anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003, 3 Ws 31/03; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2003, 1 Ws 303/03) sowie des 3. Strafsenats des Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.04.2004, 3 Ws 264/03), dass dieser Schutzzweck auch dadurch erreicht werden kann, dass mit der Beförderung solcher unverschlossener Belege nur ausgewählte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bedienstete betraut werden, so dass - abgesehen von Missbrauchsfällen - weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass andere Gefangene oder Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt Kenntnis von diesen Daten erhalten. - OLG Karlsruhe, 26.05.2004 - 1 Ws 388/04
Notwendige Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten eines Strafgefangenen
Der Senat teilt insoweit die Ansicht anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003, 3 Ws 31/03; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2003, 1 Ws 303/03) sowie des 3. Strafsenats des Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.04.2004, 3 Ws 264/03), dass dieser Schutzzweck auch dadurch erreicht werden kann, dass mit der Beförderung solcher unverschlossener Belege nur ausgewählte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bedienstete betraut werden, so dass - abgesehen von Missbrauchsfällen - weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass andere Gefangene oder Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt Kenntnis von diesen Daten erhalten. - OLG Koblenz, 21.07.2003 - 1 Ws 303/03 Der auf die JVA zukommende personelle und organisatorische Aufwand steht deshalb nach Auffassung des Senats (im Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003 [3 Vollz(Ws) 31/03], im Falle einer JVA mit maximal 450 Gefangenen) zu der vom Beschwerdegegner angestrebten Schutzwirkung in keinem angemessenen Verhältnis.