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   OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08   

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https://dejure.org/2008,43792
OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08 (https://dejure.org/2008,43792)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2008 - 2 U 2/08 (https://dejure.org/2008,43792)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 2 U 2/08 (https://dejure.org/2008,43792)
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  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 324/98

    Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08
    Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder ­ wo eine solche ausgeschlossen ist ­ durch Verkauf (§§ 753, 754 Satz 1 BGB) in Bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert (vgl. BGH NJW-RR 2001, 369).
  • OLG Oldenburg, 06.02.1996 - 5 U 144/95

    Anspruch auf Erbauseinandersetzung; Realverteilung von Nachlassgegenständen und

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08
    Eine gerichtliche Teilung dieser Art ist wegen der Verschiedenheit der Grundstücke, wobei es nicht nur auf den qm-Preis und die Bebauung ankommt, nicht möglich (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1437).
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Realteilung von nicht gleichartig teilbaren Gegenständen durch Gestaltungsakt den Richter vor kaum befriedigend zu lösende Schwierigkeiten stellen und sich der auch im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Teilhaber regelmäßig nur durch eine Umsetzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Geld und dessen Verteilung zuverlässig erreichen lassen werde (vgl. BGHZ 58, 146 ff., 147).
  • RG, 09.11.1907 - V 154/07

    Vertretung; B.G.B. § 181.

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.05.2008 - 2 U 2/08
    Bereits das Reichsgericht (RGZ 67, 61 ff, 64) hat entschieden, dass dem einzelnen Miterben nicht einmal ein Anspruch auf Umwandlung des Gesamteigentums der Erben an einem Grundstück in Bruchteilseigentum zusteht, dieser vielmehr lediglich zwecks Auseinandersetzung die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung beanspruchen kann.
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