Rechtsprechung
OLG Hamburg, 07.07.2020 - 3 W 65/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Justiz Hamburg
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 2 Abs 1 S 1 PAngV, § 2 Abs 1 S 2 PAngV, Art 23 Abs 3 EUV 1169/2011
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Verfahrensgang
- LG Hamburg, 08.08.2019 - 416 HKO 81/19
- LG Hamburg, 08.08.2019 - 416 HKO 8119
- LG Hamburg, 29.08.2019 - 416 HKO 81/19
- OLG Hamburg, 07.07.2020 - 3 W 65/19
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20
Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne …
Vielmehr kann eine größere Anzahl von (vermeintlichen) Verstößen gegen das UWG eine größere Anzahl von Abmahnungen nach sich ziehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 - ).So hat der Kläger unter Bezugnahme auf seine im Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (3 W 65/19) abgegebene Versicherung an Eides statt (Anlage K4) vorgetragen, dass er über die D.-Verkäufe hinaus mit seinem gesamten Online-Handel im Jahr 2019 Umsätze von über 700.000 Euro getätigt habe.
Sie sind demnach auch auf demselben räumlichen und zeitlichen Markt tätig (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 - zweifelnd aber: OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, - 13 U 31/19 -).
Denn sowohl nach § 7 Abs. 2 FertigPackV als auch nach Art. 9 Abs. 1 e), 23 Abs. 1 LMIV sind andere als flüssige Lebensmittel nach Gewicht zu kennzeichnen bzw. mit Nettofüllmenge nach Gewicht anzugeben (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
Mit dem Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -) geht der Senat vielmehr (weiterhin) davon aus, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht allein auf Aminosäure kapsel produkte, sondern allgemein auf Aminosäureprodukte abzustellen ist und diese nicht als normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebrachte Produkte einzuordnen sind.
Dies beurteilt sich nach denselben Regeln wie unter Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
Die Vergleichbarkeit der Wirkstoffe (bzw. Nährstoffe) verschiedener Nahrungsergänzungsmittel ist nicht Gegenstand von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 - anders aber: OLG Celle, WRP 2019, 1211, das auf den vermeintlich fehlenden Vorteil der Grundpreisangabe für den Verbraucher abstellt.).
Folglich ersetzt die eine Vorschrift nicht die andere und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bleibt von der Pflicht zur Angabe der Verzehrmenge unberührt und umgekehrt (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
Da die Liste des Anhangs II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Plicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (BGH, GRUR 2019, 641, Rn 32 - Kaffeekapseln; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
Dass solche Kapselprodukte auch in anderen Packungsgrößen und mit anderen Kapselfüllmengen angeboten werden, ergibt sich bereits aus der einschlägigen Rechtsprechung zu Aminosäurekapselprodukten (beispielsweise OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -: 200 Kapseln mit einer Gesamtfüllmenge von 104 g).
Dass es sich bei dem Grundpreis um das einzige oder das vorrangige Kriterium für die Kaufentscheidung handelt, ist nicht erforderlich (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
Besteht - wie im Streitfall - eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises des in den Kapseln enthaltenen Aminosäurepulvers, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse hat, bei einem Preisvergleich auf den Preis im Verhältnis zur Füllmenge abstellen zu können (genauso: OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020, - 3 W 65/19 -).
- OLG Hamburg, 20.01.2022 - 3 U 66/21
Aminosäureprodukte in Kapselform
Er verteidigt das angegriffene Urteil, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats im Beschluss vom 07.07.2020 in der Sache 3 W 65/19 und das aus der Anlage K 10 ersichtliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.12.2020 in der dortigen Sache 15 U 20/20.Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil umfangreich aus der Senatsentscheidung vom 07.07.2020 in der Sache 3 W 65/19 zitiert und zutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet.
Der Senat hält auch in Ansehung der Berufungsbegründung, die ihrerseits u.a. umfangreich aus den Gründen einer Entscheidung des OLG Köln zitiert, an seiner in der Sache 3 W 65/19 vertretenen Auffassung fest, der sich das Landgericht angeschlossen hat und die auch im Streitfall Geltung beansprucht.
Auch insoweit hält der Senat aber mit dem OLG Düsseldorf (ebenda) an seiner bereits in der Sache 3 W 65/19 vertretenen und vom Landgericht zitierten Auffassung fest, wonach kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers erkennbar ist.