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   OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21 - 5 OBL 74/21   

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https://dejure.org/2021,32085
OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21 - 5 OBL 74/21 (https://dejure.org/2021,32085)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 Ws 49/21 - 5 OBL 74/21 (https://dejure.org/2021,32085)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 Ws 49/21 - 5 OBL 74/21 (https://dejure.org/2021,32085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 140 Abs 2 StPO, § 141 StPO, § 143 StPO, § 67 Abs 2 S 4 StGB, § 67 Abs 3 S 2 StGB
    Zulässige Beiordnung eines Wahlverteidigers in Strafvollstreckungsverfahren; Entscheidung des Gerichts über Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Beiordnungsantrag des Wahlverteidigers ist bereits unzulässig, wenn er diesen für sich selbst, nicht hingegen namens und in Vollmacht des Verurteilten gestellt hat, da einem Rechtsanwalt kein eigenes Recht auf Antragstellung zwecks eigener Beiordnung zusteht. Soweit ...

  • rechtsportal.de

    Kein eigenes Antragsrecht des Wahlverteidigers Unzulässigkeit des Beiordnungsantrags mangels Bestellung im Namen des Mandanten Ausnahmsweise Mitwirkung des Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren bei schwierigen Fällen Nachträgliche Änderung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beiordnungsantrag des Wahlverteidigers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsstrafe, Maßregelvollzug - und die Vollstreckungsreihenfolge bei ausreisepflichtigen Ausländern

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 06.07.2020 - 5 Ws 204/19

    Voraussetzungen für die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21
    (1) Diese Erwartung kann namentlich dann bejaht werden, wenn der Erlass einer Verfügung nach § 456a Abs. 1 StPO bevorsteht, die Vollstreckungsbehörde mithin von der Vollstreckung der (restlichen) Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung absehen wird (etwa KG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az.: 5 Ws 204/19;Schönke/Schröder/Kinzig StGB § 67 Rn. 20).

    Unter diesen Bedingungen ist die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO - ebenso wie wenn die Voraussetzungen für eine Umkehr der regelhaften Vollstreckungsreihenfolge erst später entstehen - geboten; § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO eröffnet dem Gericht trotz seines Wortlautes ("kann") keinen über die Soll-Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB hinausgehenden Ermessensspielraum (OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az.: 1 Ws 523/08; KG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az.: 5 Ws 204/19; Fischer, § 67 Rn. 19).

  • OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19

    Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, Abschiebung, Ausweisung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21
    Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Mai 2021 auf entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer zugleich ergänzend mitgeteilt hat, "von einer Anwendung des § 465a StPO ab Erreichung des 2/3 Termins ... ist auszugehen", "eine Anwendung des § 465a StPO" komme "erst dann zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Anwendung eine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann", steht dieses der Erwartung einer Entscheidung nach § 456a StPO nicht entgegen: Da eine Entscheidung nach § 456a StPO anders als diejenigen gemäß § 57 StGB nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und der Kriminalprognose für die Entscheidung über das Absehen von weiterer Vollstreckung in der Regel keine Bedeutung zukommt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2013, 227), versteht der Senat diese Ergänzung lediglich als vorbehaltenen Hinweis, dass bei einer ungünstigen Legalprognose mit konkreten Rückschlüssen darauf, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2019 - III- 1 VAs 96/19, - juris), in Durchführung der Ermessensrichtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, vom 27. Januar 1992 eine frühzeitige Anwendung des § 456a StPO nicht in Betracht kommen könnte.
  • OLG Celle, 27.10.2008 - 1 Ws 523/08

    Voraussetzungen der Anordnung der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21
    Unter diesen Bedingungen ist die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO - ebenso wie wenn die Voraussetzungen für eine Umkehr der regelhaften Vollstreckungsreihenfolge erst später entstehen - geboten; § 67 Abs. 3 Satz 2 StPO eröffnet dem Gericht trotz seines Wortlautes ("kann") keinen über die Soll-Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB hinausgehenden Ermessensspielraum (OLG Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2008, Az.: 1 Ws 523/08; KG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az.: 5 Ws 204/19; Fischer, § 67 Rn. 19).
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2023 - 4 Ws 377/22

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung des weiteren Vorwegvollzugs einer

    In diesem Fall ist eine Ausreise oder Ausweisung hinreichend wahrscheinlich; dass sie sicher bevorsteht, ist nicht erforderlich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 Ws 49/21 -, juris Rn. 18; Maier, in: MüKoStGB, 4. Aufl., § 67 Rn. 101).
  • OLG Bremen, 13.09.2023 - 1 Ws 96/23

    Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Änderung der

    Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB ist zudem nur zulässig, wenn neue Tatsachen hervortreten oder bereits bekannte Tatsachen in einem neuen Licht erscheinen, da die Strafvollstreckungsentscheidung nicht als Rechtsmittel zum verurteilenden Erkenntnis ergeht und daher nicht ohne das Vorliegen neuer Erkenntnisse die Entscheidung des Tatgerichts geändert werden darf (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 2 Ws 49/21, juris Rn. 24).
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