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   OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17 - 1 OBL 103/17   

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https://dejure.org/2018,971
OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17 - 1 OBL 103/17 (https://dejure.org/2018,971)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 2 Ws 229/17 - 1 OBL 103/17 (https://dejure.org/2018,971)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 2 Ws 229/17 - 1 OBL 103/17 (https://dejure.org/2018,971)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 32f Abs 3 StPO, § 147 Abs 4 S 2 StPO vom 17.07.2015, EAJEGuERVFöG
    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Anordnung der Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von angefertigten Audiodateien

  • IWW

    A.F. § 147 Abs. 4 S. StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung nach neuem Recht

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO a.F. § 147 Abs. 4 S.
    Fehlende Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung nach neuem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Akteneinsichtsgewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 174 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Zur Begründung verweist der Senat auf seine in anderer Sache noch mit Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ergangene Entscheidung vom 27. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 88/16; auszugsweise veröffentlicht in NStZ-RR 2016, 282 ff.).

    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.

    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.
  • BGH, 30.06.2016 - StB 18/16

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Mitgabe oder Übersendung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.
  • OLG Hamburg, 16.02.2016 - 3 Ws 11/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Anspruch auf Überlassung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Auf der Grundlage dieser Gesetzeshistorie der Neufassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht in § 32f Abs. 3 StPO sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur nunmehr entfallenen Fassung der Regelung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO a.F. (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2016, a.a.O.), der weitere Gerichte und Literaturstimmen gefolgt sind bzw. die bereits zuvor auch von anderen Gerichten und Literaturmeinungen geteilt worden ist (vgl. OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26. August 2016, Az.: 1 Ws 415/16; OLG Frankfurt in StV 2016, 148; Meyer-Goßner/ Schmitt § 147 Rn. 32 m.w.N.; SK-StPO/Wohlers, § 147 Rn. 76; Killinger in StV 2016, 148 ff; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az.: StB 18/16, betreffend die Beschwerde eines Angeklagten), abzuweichen.
  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.01.2018 - 2 Ws 229/17
    Die Begründungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen (insbesondere HansOLG, 3. Strafsenat, in NStZ 2016, 695; OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az.: 2 Ws 116/15) begründen ein Abrücken des Senats von seiner bisherigen Rechtsprechung aus den bereits in der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 (a.a.O.) ausgeführten Gründen nicht.
  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Für die entsprechend klar formulierte Neuregelung kann nichts anderes gelten, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung die allgemein formulierte Ausschlussregelung beibehalten hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 08.01.2018 - BeckRS 2018, 289 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282; OLG Saarbrücken Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; BeckOK-StPO/Wessing, 39. Ed. 01.01.2021, § 147 Rn. 41).

    Die Unanfechtbarkeit umfasst auch die Entscheidung über die Einsicht in lediglich als Kopie übermittelte Dokumente, wie sich aus dem Verweis des § 32f Abs. 3 auf die entsprechenden, in § 32f Abs. 1 u. 2 StPO genannten Übermittlungsformen ergibt (vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 08.01.2018 - BeckRS 2018, 289 Rn. 9).

    Denn nach Wortlaut und Wortsinn bezog sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. sowohl darauf, ob die in § 147 Abs. 1 Satz 1 StPO a. F. genannten Gegenstände dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile (OLG Saarbrücken, Beschl. 1 Ws 258/18 v. 13.11.2018 - BeckRS 2018, 30250 Rn. 9; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 229/17 v. 8.1.2018 - BeckRS 2018, 289 Rn 5 ff. unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282).

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2018 - 1 Ws 258/18

    Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsichtsform

    Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung geregelte Ausschluss der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung auch durch die Staatsanwaltschaft gilt nach der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO gleichermaßen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 4 ff.).

    b) Dem Argument, die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. und dessen erkennbare Bezugnahme auf § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F., wonach es eines Antrags der Verteidigung bedarf, sprächen für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ausschließe (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 10; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), ist jedenfalls durch die Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO, wonach sich der Anfechtungsausschluss auf alle über die Form der Gewährung von Akteneinsicht getroffenen Entscheidungen nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO und damit sowohl auf durch einen Antrag der Verteidigung veranlasste Entscheidungen als auch auf Entscheidungen bezieht, die aufgrund eines Antrags sonstiger Beteiligter oder von Amts wegen ergangen sind, der Boden entzogen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 14).

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