Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48796
OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11 (https://dejure.org/2016,48796)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2016 - 5 U 265/11 (https://dejure.org/2016,48796)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2016 - 5 U 265/11 (https://dejure.org/2016,48796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,48796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Clean Label, Clean Labelling

    Lebensmittelwerbung: Wettbewerbsverstoß bei Werbung für eine Tomatenfertigsuppe ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe

  • rabüro.de

    Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch sog. Clean Labelling ("natürlich ohne...") bei einer Tütensuppe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 35
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Eine solche Ausnahme könne z.B. vorliegen, wenn blickfangmäßig hervorgehobenen Elemente und insbesondere der Name eines Produktes das Vorhandensein einer tatsächlich nicht enthaltenen Zutat vorspiegelten und auch das Zutatenverzeichnis insoweit nicht eindeutig sei wie z.B. im Fall des sog. Himbeer-Vanille-Abenteuers (EuGH GRUR 2015, 701 - Himbeer-Vanille-Abenteuer sowie BGH Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

    Die Beurteilung, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch die beanstandete Produktaufmachung irregeführt werden können, ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), wobei das nationale Gericht hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, und es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat.

    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - C - 51/94, Rn. 34 - Kommission/Deutschland, Sauce hollandaise, BeckRS 2004, 77519; EuGH, Urteil vom 4.4.2000 - "naturrein", GRURInt 2000, 756 = NJW 2000, 2729 Rn. 22 - Darbo; EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 37 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), der auch der Bundesgerichtshof folgt, ist davon auszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird.

    Dabei ist eine Prüfung der Gesamtwirkung einer Verpackung notwendig, wobei die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie die Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 43 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), d.h. es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 43 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne (Himbeer-Vanille-Abenteuer)).

    In dieser Fallgestaltung hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Verbraucher aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung vom Vorhandensein von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen habe ausgehen dürfen und die Zutatenliste allein nicht geeignet gewesen sei, die in den Vordergrund gerückten, objektiv unrichtigen Angaben auf der Produktverpackung durch klarstellende Angaben aufzuklären (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH I ZR 45/13, GRURPrax 2016, 2521 Rn. 17 ff. - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 45/13

    BGH verbietet "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Eine solche Ausnahme könne z.B. vorliegen, wenn blickfangmäßig hervorgehobenen Elemente und insbesondere der Name eines Produktes das Vorhandensein einer tatsächlich nicht enthaltenen Zutat vorspiegelten und auch das Zutatenverzeichnis insoweit nicht eindeutig sei wie z.B. im Fall des sog. Himbeer-Vanille-Abenteuers (EuGH GRUR 2015, 701 - Himbeer-Vanille-Abenteuer sowie BGH Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

    (3) Der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher zunächst das Zutatenverzeichnis liest, schließt jedoch für sich allein genommen nicht generell aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, gleichwohl im Einzelfall geeignet sein können, den Verbraucher irrezuführen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 38 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 45/13, GRURPrax 2016, 2521, Rn. 15 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

  • LG Hamburg, 04.11.2011 - 408 HKO 33/11
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.11.2011, Az. 408 HKO 33/11, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.11.2011 (Az. 408 HKO 33/11) abzuändern und die Beklagte wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - C - 51/94, Rn. 34 - Kommission/Deutschland, Sauce hollandaise, BeckRS 2004, 77519; EuGH, Urteil vom 4.4.2000 - "naturrein", GRURInt 2000, 756 = NJW 2000, 2729 Rn. 22 - Darbo; EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 37 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), der auch der Bundesgerichtshof folgt, ist davon auszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird.

    Vom EuGH wurde bislang lediglich die Auslobung "naturrein" für Konfitüre überprüft (EuGH, Urteil vom 4.4.2000 - "naturrein", GRUR Int 2000, 756).

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 159/94

    Naturkind - LMBG - Täuschung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 17.10.1996 (GRUR 1997, 306 (307) - "Naturkind") ausgeführt, dass es bei der Frage, ob eine Bezeichnung im gleichen Sinne wie die genannten Gesetzesbegriffe verwendet werde, auf die subjektive Wirkung der Angabe auf den Verbraucher ankomme, maßgebend mithin die Verkehrsvorstellung sei, d.h. festzustellen sei, ob der Verkehr sie im Sinne der Gesetzesbegriffe verstehe.
  • OLG Köln, 18.11.2011 - 6 U 119/11

    Irreführung durch Bewerbung eines aus Tee-Extrakt hergestellten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    In diesem Sinne hat auch das OLG Köln in einem Urteil vom 18.11.2011 (Az: 6 U 119/11, GRUR-RR 2012, 222 - Sparkling Tea) ausgeführt, es sei, soweit verbindliche Rechtsnormen fehlten, auf das allgemeine Verkehrsverständnis abzustellen.
  • BGH, 25.04.1958 - I ZR 84/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Der Werbende könne demnach davon ausgehen, dass die Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Angaben zulässig sei, vom Verkehr in dem vom Gesetz gebrauchten Sinne verstanden werde und nicht zu Täuschungen oder Verwechselungen Anlass gebe (vgl. auch BGH, GRUR 1958, 492 (495) - Eis-Pralinen).
  • OLG Hamburg, 25.07.2002 - 3 U 236/00

    Verbot von unzulässiger Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    Auch das OLG Hamburg nahm in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 bereits zu einer Konfitüre Stellung, die als "naturrein" ausgelobt wurde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.7.2002 - 3 U 236/00, GRUR-RR 2002, 395, 53(58) - Konfitüre "naturrein") und stellte fest, dass auch ein behandeltes Produkt als "naturrein" ausgelobt werden dürfe, wenn der Verbraucher mit der Art und Weise, wie das Produkt behandelt worden sei, rechne.
  • EuGH, 26.10.1995 - C-51/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 265/11
    (2) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.1995 - C - 51/94, Rn. 34 - Kommission/Deutschland, Sauce hollandaise, BeckRS 2004, 77519; EuGH, Urteil vom 4.4.2000 - "naturrein", GRURInt 2000, 756 = NJW 2000, 2729 Rn. 22 - Darbo; EuGH, GRUR 2015, 701 Rn. 37 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne), der auch der Bundesgerichtshof folgt, ist davon auszugehen, dass ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, dabei zunächst das auf dessen Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht