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   OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96   

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https://dejure.org/2000,18286
OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96 (https://dejure.org/2000,18286)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2000 - 1 U 22/96 (https://dejure.org/2000,18286)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2000 - 1 U 22/96 (https://dejure.org/2000,18286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch Eintragung eines Schiffsgläubigerpfandrechts in der Gesamtvollstreckung des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 303 O 186/94
  • OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96
    Nicht abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlören mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens selbst dann ihre Wirksamkeit, wenn sie bereits zu einem Pfändungspfandrecht geführt hätten (vgl. BGH WM 1995, 596 ).

    Auf den Streit, ob - anders als nach der Konkursordnung - auch zwischenzeitlich begründete Pfändungspfandrechte ihre Wirkungen verlieren und daher nicht mehr zur Absonderung gemäß §§ 47 ff KO berechtigen (vgl. dazu BGH WM 1995, 596 und BGH WM 2000, 1115 ), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil es hier nicht um ein durch Einzelzwangsvollstreckung begründetes Pfändungspfandrecht geht, sondern die Durchsetzung von gesetzlichen Pfandrechten in Rede steht.

  • BGH, 06.04.2000 - V ZB 56/99

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96
    Auf den Streit, ob - anders als nach der Konkursordnung - auch zwischenzeitlich begründete Pfändungspfandrechte ihre Wirkungen verlieren und daher nicht mehr zur Absonderung gemäß §§ 47 ff KO berechtigen (vgl. dazu BGH WM 1995, 596 und BGH WM 2000, 1115 ), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil es hier nicht um ein durch Einzelzwangsvollstreckung begründetes Pfändungspfandrecht geht, sondern die Durchsetzung von gesetzlichen Pfandrechten in Rede steht.
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