Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 09.08.1984 - 6 U 39/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3170
OLG Hamburg, 09.08.1984 - 6 U 39/84 (https://dejure.org/1984,3170)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.1984 - 6 U 39/84 (https://dejure.org/1984,3170)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 1984 - 6 U 39/84 (https://dejure.org/1984,3170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,3170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachmängelgewährleistungsrecht; Handelskauf; Aliud-Lieferung; Lieferung einer zu geringen Menge; Verjährung der Käufer-Ansprüche

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.12.1914 - II 433/14

    Sendai-Kawamatta-Seide - § 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abgrenzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.1984 - 6 U 39/84
    Dies geht zurück auf die Entscheidung RGZ 86, 90 und wird damit begründet, daß § 378 HGB eine stillschweigende Rechtsfolgenverweisung auf das Sachmängelgewährleistungsrecht enthalte; die Entscheidung, ob eine mangelhafte oder eine andere Sache geliefert worden sei, sei schwer zu treffen.

    Das RG (RGZ 86, 90 f.) führt in diesem Zusammenhang aus, daß eine Unterscheidung zwischen »aliud« und Sachmangel im Handelsverkehr keine innere Berechtigung habe: auch die Lieferung einer fehlerhaften Sache sei bei Zurückweisung dieser Sache durch den Käufer vollständige Nichterfüllung des Vertrags.

    Hiervon ist wohl auch das RG in seiner Entscheidung RGZ 86, 90, 92 ausgegangen, wenn es dort allgemein die Überlegung anstellt, ob § 378 HGB mehr zum Ausdruck bringt als nur eine Rügepflicht und ob deshalb in den von § 378 vorgesehenen Fällen (nicht nur dem Fall der Aliud-Lieferung) die Anwendung der §§ 459 f. BGB geboten sei.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht