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   OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17 H, 2 Ws 119/17 H, 2 Ws 120/17 H, 2 Ws 118/17 H - 2 OBL 9/17, 2 Ws 119/17 H - 2 OBL 9/17   

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https://dejure.org/2017,29895
OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17 H, 2 Ws 119/17 H, 2 Ws 120/17 H, 2 Ws 118/17 H - 2 OBL 9/17, 2 Ws 119/17 H - 2 OBL 9/17 (https://dejure.org/2017,29895)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 Ws 118/17 H, 2 Ws 119/17 H, 2 Ws 120/17 H, 2 Ws 118/17 H - 2 OBL 9/17, 2 Ws 119/17 H - 2 OBL 9/17 (https://dejure.org/2017,29895)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2017 - 2 Ws 118/17 H, 2 Ws 119/17 H, 2 Ws 120/17 H, 2 Ws 118/17 H - 2 OBL 9/17, 2 Ws 119/17 H - 2 OBL 9/17 (https://dejure.org/2017,29895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO, § 121 Abs 1 StPO
    Fortdauer von Untersuchungshaft: Scheitern früher Terminierung der Hauptverhandlung wegen deckungsungleicher Verhinderungen der Verteidiger mehrerer Angeschuldigter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    Scheitert in solchen Fällen ein früherer Hauptverhandlungsbeginn an Terminkollisionen der Verteidiger und damit an einem in der Sphäre der Angeschuldigten liegenden Umstand, kann sich daraus jedenfalls in zeitlichen Grenzen ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ergeben, so etwa bei einer Fortdauer von rund 2 Monaten über sechs Monate des Untersuchungshaftvollzuges hinaus (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1994, 326 für ein Verfahren gegen nur einen Angeklagten), nicht mehr allerdings etwa bei seit mehr als einem Jahr andauernder Untersuchungshaft und einer Zeitspanne von über sechs Monaten zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1992, 586).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2000 - 3 HEs 112/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    Sofern die verschiedenen Taten demselben Verfahren zugehören, handelt es sich gleichwohl um dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. HansOLG in StV 1989, 489; OLG Karlsruhe in StV 2000, 513; OLG Köln in NStZ-RR 1998, 181).
  • OLG Köln, 15.08.1997 - HEs 177/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    Sofern die verschiedenen Taten demselben Verfahren zugehören, handelt es sich gleichwohl um dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. HansOLG in StV 1989, 489; OLG Karlsruhe in StV 2000, 513; OLG Köln in NStZ-RR 1998, 181).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1994 - 2 Ws 1/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    Scheitert in solchen Fällen ein früherer Hauptverhandlungsbeginn an Terminkollisionen der Verteidiger und damit an einem in der Sphäre der Angeschuldigten liegenden Umstand, kann sich daraus jedenfalls in zeitlichen Grenzen ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ergeben, so etwa bei einer Fortdauer von rund 2 Monaten über sechs Monate des Untersuchungshaftvollzuges hinaus (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1994, 326 für ein Verfahren gegen nur einen Angeklagten), nicht mehr allerdings etwa bei seit mehr als einem Jahr andauernder Untersuchungshaft und einer Zeitspanne von über sechs Monaten zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1992, 586).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    In einem solchen Fall beginnt mit dem Erlass des neuen oder des um die weiteren Taten erweiterten Haftbefehls die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO erneut zu laufen (vgl. OLG Düsseldorf in StV 2004, 496).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.08.2017 - 2 Ws 118/17
    Indes sind derartige Schwierigkeiten zumal bei zu Beginn des Sommers erfolgender Anklageerhebung in einem Verfahren mit drei in Untersuchungshaft einsitzenden Angeschuldigten und drei Verteidigern absehbar und auch mit vorausschauender Terminplanung sowie von vornherein weiter reichender Terminabstimmung regelmäßig nicht befriedigend zu lösen (vgl. allgemein zu solchen Schwierigkeiten Hilger in StV 2006, 451, 453).
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