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   OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14   

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https://dejure.org/2014,26941
OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14 (https://dejure.org/2014,26941)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2014 - 1 Ws 92/14 (https://dejure.org/2014,26941)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2014 - 1 Ws 92/14 (https://dejure.org/2014,26941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 61 Abs 1 JGG, § 61a Abs 1 JGG, § 61b Abs 4 JGG
    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfungsgegenstand bei der vorbehaltenen Entscheidung im Jugendstrafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 61 Abs. 1; JGG § 61a; JGG § 61b Abs. 4
    Überprüfungsgegenstand bei der vorbehaltenen Entscheidung im Jugendstrafrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13

    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14
    Sie hat diese zutreffend nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers erlassen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. hierzu HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 357).

    a) Die nach § 61 Abs. 1 JGG vorbehaltene Entscheidung über die Strafaussetzung richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen des § 21 JGG (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 9; ferner HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358).

    Nur wenn diese Ansätze sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - nach Ablauf der Aufschubzeit oder im Beschwerdeverfahren (vgl. Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358; ferner Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 21 Rn. 15 m.w.N.) - bestätigen, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände geboten; anderenfalls führt allein die gegenteilige Feststellung zur Versagung einer Strafaussetzung.

    dd) Eine erneute Gesamtwürdigung sämtlicher prognoserelevanter Umstände - etwa Persönlichkeit, Vorleben, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse des Angeklagten sowie die festgestellten Tatumstände (vgl. hierzu Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358) - ist nach Ablauf der Aufschubzeit im Beschlussverfahren nach alledem nur möglich und geboten, wenn sich die im Urteilszeitpunkt vorliegenden und durch die Urteilsgründe belegten Ansätze als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben.

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14
    Das erste Tatgericht könnte die für die Bewährungsfrage bedeutsamen Feststellungen auch nicht schlicht zugrunde legen, weil diese nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl. Rn. 170; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 107 f.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14
    c) Überdies liegt es nicht fern, dass die Staatsanwaltschaft - gerade auch in Ausübung des ihr im Strafverfahren übertragenen Wächteramtes (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 220) - gegen Entscheidungen, die einen Vorbehalt nach § 61 JGG anordnen, Rechtsmittel einlegt und die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe mit Blick auf die dort konkret zu bezeichnenden besondere Ansätze anschließend abwartet, um diese sodann auf ihre Tragfähigkeit für eine Entscheidung nach § 61a JGG zu kontrollieren.
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2017 - 5 W 11/17

    Dinglicher Arrest nach Abschluss des Strafverfahrens: Zuständigkeit bei Antrag

    Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es indessen auch nach Rechtskraft bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris; Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 - OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2011 - 2 Ws 184/10 - BeckRS 2011, 03217; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn. 7; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111f Rdn. 13; Gercke in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 111f Rdn. 11).

    Innerhalb der Strafgerichtsbarkeit geht die Zuständigkeit nach Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts über (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 -).

  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 3 Ws 275/15

    Verlängerung der Höchstfrist der Vorbewährungszeit hinsichtlich der vorbehaltenen

    Das Landgericht ist in dem rechtskräftigen Urteil davon ausgegangen, dass für eine günstige Prognose die Frage von besonderer Bedeutung sei, ob es dem Verurteilten gelinge, sich zu verselbständigen (vgl. zum zentralen Anknüpfungspunkt der nachträglichen Aussetzungsentscheidung OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 Ws 92/14, ZJJ 2015, 71, 72).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 O 354/15

    Beendigung Strafverfahren, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Zuständigkeit

    c) Auch aus den vom beklagten Land für die von ihm vertretene Auffassung herangezogenen Entscheidungen des LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2001, 8 Qs 223/01 und des Saarländisches Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11.08.2014, Az. 1 Ws 92/14 lassen sich nach Auffassung der Kammer Aussagen über die Zuständigkeit der Strafgerichte/Ermittlungsrichter in Fällen der vorliegenden Art nicht entnehmen.
  • OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 Ws 413/15

    Unzulässigkeit der Erteilung der Weisung in der Vorbewährungszeit, Hilfe zur

    Die Kammer ist bei der angefochtenen Entscheidung darüberhinaus ihren gesetzlichen Anhörungspflichten gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz, 67 Abs. 1 JGG (hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 1 Ws 92/14, BeckRS 2014, 18081 m.w.N.) nicht nachgekommen.
  • BGH, 14.05.2020 - StB 14/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

    Daher kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der vorbehaltenen Entscheidung zuvor zu prüfen ist, ob sich die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in der Lebensführung des Verurteilten überhaupt bestätigt haben (so HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 Ws 92/14, StraFo 2014, 434; KG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 4 Ws 123/15, ZJJ 2016, 175, 177; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 11; dagegen Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 61a Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 61a Rn. 12b; s. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358).
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