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   OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17   

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https://dejure.org/2018,39449
OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17 (https://dejure.org/2018,39449)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 11 U 136/17 (https://dejure.org/2018,39449)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 11 U 136/17 (https://dejure.org/2018,39449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 130a Abs 2 S 1 HGB, § 177a HGB
    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG für Zahlungen nach Überschuldungseintritt: Masseschmälernde Zahlung bei Nichtverhinderung der Einzahlung von Kundenvorauszahlungen auf ein debitorisches Kontokorrentkonto

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Vorauszahlungen auf das debitorisch geführte Kontokorrentkonto einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG - keine Masseschmälerung im Einzelfall

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 130a Abs. 2 S. 1
    Anspruch einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer auf Rückgewähr von Vorauszahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Kontokorrenzkonto

  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Masseschmälerung durch vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG nicht verhinderte Vorauszahlung eines Kunden auf debitorisch geführtes Kontokorrentkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers bei Vorauszahlungen auf debitorische Konten einer GmbH & Co. KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 416
  • WM 2019, 598
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamburg, 13.10.2017 - 11 U 53/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Überschuldung: Aktivierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Eine positive Fortführungsprognose, für deren tatsächliche Voraussetzungen der in Anspruch genommene Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09 -, Rn. 11, juris), setzt voraus, dass der Geschäftsführer davon ausgehen können muss, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll und dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten jedenfalls in der nächsten Zeit, im Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahres, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird erfüllen können (hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. Oktober 2017 - 11 U 53/17 - Rn. 45, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 08. November 2013 - 11 U 192/11 - Rn. 37, juris).

    Die Fortführungsprognose ist insofern im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung bedarf (BGH, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 09. Oktober 2006 - II ZR 303/05 -, Rn. 3, juris; Senatsurteil vom 13. Oktober 2017, a.a.O.).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf Zahlungsunfähigkeit hin; daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 -, Rn. 21, juris).

    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort; sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15 -. Rn. 12, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12 -. Rn. 6, juris).

    Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt zwar auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist; diese Vermutung kann aber durch die Vorlage einer Liquiditätsbilanz, aus der sich die Zahlungsfähigkeit ergibt, widerlegt werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15 -, Rn. 13, 15, juris; Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZR 134/13 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Die Wiederaufnahme der Zahlungen erfordert, dass - bis auf unwesentliche Ausnahmen - alle Zahlungen geleistet werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, Rn. 25 ff., juris).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 303/05

    Begriff der Überschuldung; Prüfung nach Liquidations- und nach Fortführungswerten

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Die Fortführungsprognose ist insofern im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung bedarf (BGH, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 09. Oktober 2006 - II ZR 303/05 -, Rn. 3, juris; Senatsurteil vom 13. Oktober 2017, a.a.O.).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Grundsätzlich gebietet es deshalb die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers, in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben (zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09

    Fleischgroßhandel

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Eine positive Fortführungsprognose, für deren tatsächliche Voraussetzungen der in Anspruch genommene Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09 -, Rn. 11, juris), setzt voraus, dass der Geschäftsführer davon ausgehen können muss, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll und dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten jedenfalls in der nächsten Zeit, im Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahres, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird erfüllen können (hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. Oktober 2017 - 11 U 53/17 - Rn. 45, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 08. November 2013 - 11 U 192/11 - Rn. 37, juris).
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Ist die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, so gilt der Nachweis der im Zeitpunkt des Stichtages noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt, sofern der beklagte Geschäftsführer nicht seinerseits darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.11.2018 - 11 U 136/17
    Die Wiederaufnahme der Zahlungen erfordert, dass - bis auf unwesentliche Ausnahmen - alle Zahlungen geleistet werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 -, Rn. 25, juris).
  • OLG Hamburg, 08.11.2013 - 11 U 192/11

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung: Feststellung einer

  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 366/13

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH: Einziehung

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 102/11

    Insolvenzanfechtung: Nachweis der Überschuldung durch Vorlage der Handelsbilanz;

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

  • BGH, 26.02.2013 - II ZR 54/12

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Inanspruchnahme für Zahlungen nach

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZR 134/13

    Insolvenzanfechtungsprozess wegen der ratenweisen Zahlung von

  • BGH, 26.01.2016 - II ZR 394/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2020 - 6 U 149/19

    Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond Rückgewähr von Ausschüttungen

    Dass es sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht um eine strengeren Anforderungen an die Individualisierung unterliegende Teilklage des Insolvenzverwalters handelt, entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Auffassung unter den Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteile v. 31.07.2018 - 20 U 30/18 und 20 U 36/18; OLG Frankfurt am Main, Urteile v. 27.11.2018 - 5 U 65/18 und v. 29.10.2019 - 11 U 136/17; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.03.2020 - 13 U 1119/18; OLG Koblenz, Urteile v. 06.11.2018 - 3 U 265/18 und v. 31.01.2019, 6 U 229/18; OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2019 - 8 U 59/18).

    Welche Qualität die Insolvenztabelle im vorliegenden Kontext haben muss, ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. die Darstellung in dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.2019 - 11 U 136/17).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2020 - 1 U 75/19

    Außenhaftung für Rückzahlung von Ausschüttungen unter eine Haftsumme;

    Damit stützte der Kläger seine Klage auf einen i.S.v. § 253 ZPO klar bestimmten Streitgegenstand (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2019 - 11 U 136/17 = Anl. K 19, sub II 3; OLG München, Urt. v. 05.03.2020 - 14 U 3393/17 -, juris [= ZIP 2020, 1029], Rn. 64 - jeweils m.w.N.; nicht nachvollziehbar dagegen OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 01.04.2019 - 4 U 3/18).

    Auch ist in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Qualität die Tabelle aufweisen muss, um den vorn Bundesgerichtshof in o.g. Entscheidung aufgestellten Substantiierungsanforderungen zu genügen (vgl. zum Meinungsstand etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2019 - 11 U 136/17 = Anl. K 19).

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